Referat

Rechtliche Aspekte und Wirkungen der Initiative

Die Ausschaffungsinitiative schafft die Voraussetzung dafür, dass Ausländer, die in unserem Land schwere Verbrechen begehen oder missbräuchlich Leistungen von Sozialversicherungen beziehen, zwingend a

Gregor A. Rutz, Generalsekretär SVP, Küsnacht (ZH)

Die Ausschaffungsinitiative schafft die Voraussetzung dafür, dass Ausländer, die in unserem Land schwere Verbrechen begehen oder missbräuchlich Leistungen von Sozialversicherungen beziehen, zwingend aus der Schweiz auszuweisen sind. Früher war die Landesverweisung als sog. Nebenstrafe im Strafgesetzbuch geregelt. Heute ist die Ausweisung als fremdenpolizeiliche Massnahme im Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geregelt und auch im neuen Ausländergesetz vorgesehen. Die Ausweisung kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Sie wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden.

Die Ausschaffungsinitiative bringt namentlich drei Änderungen:

  • Der Grundsatz, dass kriminelle Ausländer auszuweisen sind, wird neu auf Verfassungsstufe festgehalten. Dies gibt dem Ausweisungsgrundsatz eine stärkere Legitimation und ist für alle Kantone verbindlich.
  • Die bisherige „kann“-Regelung wird zu zwingendem Recht: Kriminelle Ausländer sind zwingend auszuschaffen. Die Behörden haben diesbezüglich keinen Ermessensspielraum mehr, und die langwierige Ausweisungspraxis wird straffer gestaltet.
  • Die Ausweisung ist nicht mehr nur eine fremdenpolizeiliche Massnahme, sondern steht in direktem Konnex mit der Begehung einer Straftat. Damit erhält die Ausweisung wieder einen ähnlichen Stellenwert wie die ehemalige strafrechtliche Landesverweisung, welche als Nebenstrafe auch der Bestrafung des Täters diente.

Der laschen Rechtsprechung wird mit der Ausschaffungsinitiative ein Riegel geschoben: Es liegt nicht mehr im Ermessen eines Richters oder einer Behörde, ob die Ausweisung zu vollziehen ist. Die Verfassung statuiert klipp und klar, dass Ausländer, welche gegen das Gesetz verstossen und kriminelle Taten begangen haben, zwingend auszuweisen sind. Die Ausweisung wird in der Regel anschliessend an die Verbüssung der Strafe vollzogen.

Ausweisung straffälliger Minderjähriger
Der Anstieg der Jugendgewalt und Jugendkriminalität zeigt, dass auch griffige Massnahmen für Täter, die weniger als 18 Jahre alt sind, zur Verfügung stehen müssen. Gewalt an Schulen und Kriminalität unter Jugendlichen dürfen nicht geduldet werden.

Um Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können, muss es möglich sein, unbelehrbare jugendliche Übeltäter des Landes zu verweisen – allenfalls auch zusammen mit ihren Eltern, welche letztlich die Verantwortung für ihre Kinder tragen müssen. Dies hat die SVP bereits verschiedentlich gefordert.

Die Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer schränkt denn auch den Kreis der Betroffenen nicht ein und wendet sich an alle Ausländer – unabhängig von deren Alter. Bereits nach geltendem Ausländergesetz können Minderjährige ausgewiesen und auch schon ab 15 Jahren in Ausschaffungshaft bzw. Durchsetzungshaft genommen werden.

Völkerrechtliche Bedenken gegenüber der Ausschaffung Minderjähriger erweisen sich als gegenstandslos. Der UNO-Kinderrechtskonvention lassen sich laut bundesgerichtlicher Praxis keine gerichtlich durchsetzbaren ausländerrechtlichen Ansprüche entnehmen. Sodann widerspricht die Ausschaffung straffälliger Minderjähriger dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) nicht. Art. 8 Abs. 2 EMRK sieht explizit vor, dass der Staat in das Familienleben eingreifen darf, um die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Verhinderung strafbarer Handlungen zu gewährleisten.

Ausweisung von Flüchtlingen
Die Flüchtlinge machen in der Schweiz nur 1,5% der ausländischen Bevölkerung aus. Unter den ausländischen Straftätern weist der Kanton Zürich im Jahr 2006 einen Anteil von 13,4% Asylbewerbern aus. Die meisten ausländischen Straftäter sind also keine Flüchtlinge oder Asylbewerber.

Der Grundsatz der Nichtrückschiebung besagt, dass niemand in ein Land ausgeschafft werden darf, in dem er verfolgt wird oder in welchem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 BV). Dies gilt jedoch nicht absolut (vgl. Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge): Ist der Flüchtling eine Gefahr für den Aufenthaltsstaat, weil er wegen sehr schweren Verbrechen oder Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist, so kann dieser nicht gezwungen werden, dem betreffenden Straftäter weiterhin Aufenthalt zu gewähren.

Der Deliktskatalog
Die Volksinitiative erfasst folgende Delikte, die zwingend zur Ausweisung aus der Schweiz und der Verhängung eines Einreiseverbots führen:

Vorsätzliche Tötungsdelikte
Als vorsätzliche Tötungsdelikte werden namentlich die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Mord (Art. 112 StGB) sowie Totschlag (Art. 113 StGB) erfasst.

Vergewaltigung oder andere schwere Sexualdelikte
Zu dieser Deliktsgruppe gehören Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB).

Andere Gewaltdelikte wie Raub
Diese Gruppe von Delikten umfasst Tatbestände wie Raub (Art. 140 StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) und Geiselnahme (Art. 185 StGB).

Menschenhandel
Der Begriff „Menschenhandel“ umfasst die Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) sowie den Menschenhandel (Art. 196 StGB).

Drogenhandel
Drogenhandel ist ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Einbruchsdelikte
Ein Einbruch besteht in der Regel aus einer Kombination der Delikte Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB).

Der Gesetzgeber kann die genannten Tatbestände näher umschreiben oder ergänzen – also weitere Straftatbestände hinzufügen, welche zwingend zur Ausweisung führen. Über diese Ergänzungen hat das Parlament zu befinden. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

Missbrauch von Sozialwerken eindämmen
Bezieht jemand missbräuchlich Leistungen von Sozialwerken oder von der Sozialhilfe, so kommt dies unter Umständen einem Betrug gleich: Er betrügt staatliche Instanzen, um ungerechtfertigt finanzielle Leistungen zu erhalten. Nach strafrechtlicher Lehre kennzeichnet sich Betrug als eine in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch Irreführung bewirkte Vermögensschädigung. Genau darum geht es beim Sozialmissbrauch in der Regel.

Einzelne Kantone haben Sozialmissbrauch mit einer Strafe belegt und so einen Straftatbestand geschaffen. Die Ausschaffungsinitiative unterstreicht dies, indem sie Ausländer, welche missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben, das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz entziehen will.

Die Ausschaffung von Ausländern, welche missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben, erscheint sowohl im Lichte der EMRK als auch des Anhangs zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU als unproblematisch. Dieser besagt, dass die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus „Gründen der öffentlichen Ordnung“ gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Der immer wieder bemühte Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) weist sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit von Massnahmen „für das wirtschaftliche Wohl“ des Landes hin.

Weitere Fragen
Immer wieder wird von linken Politikern oder Journalisten behauptet, die Ausschaffungsinitiative verstosse gegen Grundrechte der Bundesverfassung oder gegen Völkerrecht. Dies ist falsch.

Eine Ausweisung oder Ausschaffung von Ausländern ist keine unzulässige Diskriminierung, weil Ausländer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besitzen. Bereits der strafrechtliche Landesverweis richtete sich ausschliesslich an ausländische Straftäter: Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden (Art. 25 Abs. 1 BV).

Der von der Initiative verlangte zwingende Verlust des Aufenthaltsrechts hält auch der Prüfung der Verhältnismässigkeit stand, welche ein Grundsatz der Bundesverfassung wie auch der EMRK ist. Die Initiative verlangt den Verlust des Aufenthaltsrechts nur für Delikte einer gewissen Schwere, womit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen wird.

Sodann wird auch das zwingende Völkerrecht durch die Initiative nicht verletzt. Dass die Initiative (z.B. bei der Rückschaffung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern) im Extremfall gegen das Folterverbot verstosse, ist Unsinn.

 
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