Referat

Die Ausschaffungsinitiative der SVP – ein durchdachter und differenzierter Vorschlag

Dass kriminelle Ausländer ihren Aufenthaltsstaat verlassen müssen, ist eine Regel, welche fast alle Staaten kennen. Die entsprechenden Gesetze sehen für den Landesverweis mitunter auch einen…

von Gregor A. Rutz, Vizepräsident SVP Kanton Zürich, Küsnacht (ZH)

Dass kriminelle Ausländer ihren Aufenthaltsstaat verlassen müssen, ist eine Regel, welche fast alle Staaten kennen. Die entsprechenden Gesetze sehen für den Landesverweis mitunter auch einen Strafcharakter vor – so wie es die Schweiz mit der strafrechtlichen Landesverweisung bis 2007 kannte. Auf dieses Prinzip greift die Ausschaffungsinitiative zurück: Da sich die Regelung im Ausländergesetz nicht bewährt hat und die Verfahren langwierig und umständlich sind, soll wieder ein direkter Konnex zwischen Straftat und Wegweisung hergestellt werden. Einziger Unterschied zur früheren Regelung ist, dass die Wegweisung beim Vorliegen sehr schwerer Straftaten zwingend erfolgen muss.

Untersucht man die Gesetzgebung der Staaten im Grossraum Europa, ist das Fazit eindeutig: Sämtliche Länder verfügen über rechtliche Regelungen zur Ausschaffung von Straftätern, welche aus dem Ausland stammen. Dass sich diese Gesetze mehr oder weniger stark unterscheiden, liegt auf der Hand. Tatsache ist jedoch: Die Ausweisung krimineller Ausländer aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen ist ein Prinzip, das international nicht nur anerkannt, sondern auch umgesetzt wird.

Missglückte Revision des AT StGB
Das frühere Nebeneinander von gerichtlicher Landesverweisung und fremdenpolizeilicher Ausweisung haben die Behörden als wenig geglückt erachtet. So ist im revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs die gerichtliche Landesverweisung als Nebenstrafe nicht mehr vorgesehen. Dieser Entscheid war ein politischer Fehler. Die derzeitige Situation zeigt: Die kantonale Praxis ist höchst unterschiedlich, und auch die Entscheide des Bundesamts für Migration vermögen nicht zu befriedigen. Störend ist namentlich, dass selbst dort, wo der politische Wille dazu vorhanden wäre, Wegweisungen oft nicht angeordnet werden können, da die Behörden kaum über Handlungsspielraum oder die nötige politische Unterstützung verfügen.

Umgekehrt zeigen die Erfahrungen, dass Ausländer es als echte Strafe empfinden, wenn sie die Schweiz verlassen müssen. Eine Wegweisung (verbunden mit einer Einreisesperre) erhöht also nicht nur die öffentliche Sicherheit. Einer solchen Massnahme kommt durchaus auch ein Strafcharakter zu – wie es bei der Landesverweisung der Fall war und wie es auch die Ausschaffungsinitiative anstrebt. Dass dies zu einer Präventivwirkung führt, liegt auf der Hand.

SVP knüpft an das Prinzip der Landesverweisung an
Die parteiinterne Arbeitsgruppe der SVP, die in den Jahren 2006/2007 die Initiative erarbeitet hat, knüpfte an den Mechanismus der Landesverweisung an. Die Wegweisung soll wiederum einen direkten Konnex mit der Verurteilung aufgrund einer Straftat haben. Um der laschen Gerichts- und Behördenpraxis Einhalt zu gebieten, soll die Wegweisung bei schweren Straftaten aber zwingend erfolgen müssen.

Analog zum Mindeststrafmass, an welches ein Richter namentlich bei schweren Delikten gebunden ist, soll die Wegweisung beim Vorliegen schwerer Verfehlungen zwingend angeordnet werden müssen. Liegt eine entsprechende Verurteilung vor, wäre die Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde obsolet: Die Wirkung träte ex lege – also als automatische Folge der Verurteilung – ein. Was die Fernhaltemassnahmen anbelangt, wäre das Bundesamt für Migration bei der Verhängung der Einreisesperre zwingend an eine Mindestfrist von 5 Jahren gebunden.

Diese beiden Punkte sind entscheidend für die Wirksamkeit der neuen Regelung. Dass der Gegenentwurf genau diese Belange nicht regelt, zeigt, dass er seine Wirkung verfehlt bzw. sogar kontraproduktiv ist.
Zusammengefasst bringt die Ausschaffungsinitiative namentlich drei Änderungen:

  1. Der Grundsatz, dass kriminelle Ausländer die Schweiz verlassen müssen, wird neu auf Verfassungsstufe festgehalten.
    Der Grundsatz erhält so eine stärkere Legitimation und ist für alle Kantone verbindlich.
    Nur mit einer zwingenden Regelung kann eine einheitliche Praxis in allen Kantonen garantiert werden.
  2. Die bisherige Kann-Regelung wird neu zu zwingendem Recht: Ein krimineller Ausländer ist zwingend auszuschaffen.
    Der Ermessensspielraum der Behörden wird in dieser Frage eingeschränkt: Bei schweren Delikten soll eine Wegweisung zwingende Folge der Verurteilung sein.
    Die Wegweisung tritt als Folge ex lege auf die Verurteilung ein: Es ist keine spezielle kantonale Verfügung mehr notwendig.
  3. Die Wegweisung ist nicht mehr nur fremdenpolizeiliche Massnahme, sondern steht in direktem Kontext mit der Begehung einer Straftat.
    Damit erhält die Wegweisung wieder einen ähnlichen Stellenwert wie die ehemalige strafrechtliche Landesverweisung, welche als Nebenstrafe ausgestaltet war, also auch der Bestrafung des Täters diente.
    Einzig so kann eine präventive Wirkung zugunsten der öffentlichen Sicherheit erzielt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Mindestfrist von 5 Jahren für eine Einreisesperre von Bedeutung.

Umfassendes Konzept
Nachdem nicht nur ein Anstieg der Ausländerkriminalität und -gewalt festzustellen ist, sondern immer öfter eine Zuwanderung zum schweizerischen Sozialsystem erfolgt, erfasst die Ausschaffungsinitiative folgerichtig auch den Missbrauch der Sozialwerke als Delikt. Die detaillierte Definition der einzelnen Tatbestände – ebenso wie allfällige Ergänzungen des durch die Initiative vorgesehenen Deliktskatalogs – obliegt dem Gesetzgeber. Damit ist die Ausschaffungsinitiative nicht nur differenzierter, sondern auch umfassender als der Gegenentwurf.

Völkerrechtlich unbedenklich
Bei der Erarbeitung des Initiativtexts hat sich die Arbeitsgruppe intensiv mit Fragen des Völkerrechts und Fragen, die sich im Zusammenhang mit bilateralen Abkommen stellen könnten, auseinandergesetzt. Das Resultat ist ein Initiativtext, der völkerrechtlich unproblematisch ist und auch keine Spannungsfelder mit bilateralen Abkommen eröffnet.

Die Ausschaffungsinitiative fordert, dass Ausländer, welche ein schweres Delikt wie Mord, Vergewaltigung oder Raub begangen haben, aus der Schweiz weggewiesen werden. Dies war bereits mit der Landesverweisung möglich. Auch andere Länder kennen entsprechende Grundsätze (s.o.). Dieser Grundsatz, dass kriminelle Auslän-der die Schweiz zu verlassen haben, kann theoretisch in Einzelfällen mit dem Refoulement-Verbot kollidieren: Art. 25 Abs. 3 BV besagt, dass niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm „Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung“ drohen. Dieses Verbot ist in der UNO-Konvention gegen Folter wie auch in der Genfer Flüchtlingskonvention verankert.

Da sich die Ausschaffungsinitiative aber nicht generell an Migranten oder Asylbewerber, sondern einzig und gezielt an verurteilte Straftäter richtet, ist der Sachverhalt speziell. Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass selbst ein anerkannter Flüchtling sich nicht auf das Refoulement-Verbot berufen kann, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er „eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates“ oder eine „Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes“ sein könnte. Die Interpretation dieser Belange wiederum eröffnet einen gewissen Ermessensspielraum. Ein Spielraum, den die Schweiz besser nutzen muss.

Nur in Fällen, wo der Straftäter ein Flüchtling ist und in eine Situation gemäss Art. 25 Abs. 3 BV geraten könnte, eröffnet sich ein Spannungsverhältnis mit dem Refoulement-Verbot. Mit Blick auf die Folter- wie auch die Flüchtlingskonvention ist abzuwägen, ob die Ausweisung vollzogen werden kann. Dies war mit der Landesverweisung nicht anders: Es konnte in Einzelfällen vorkommen, dass der Strafrichter eine Wegweisung anordnete, jedoch der Vollzug scheiterte. Aufgrund solcher einzelner Ausnahmen die Grundregel auszuhebeln, dass kriminelle Ausländer die Schweiz zu verlassen haben, wäre jedoch falsch und würde von der Bevölkerung nicht verstanden.

 

 
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