Vernehmlassung

Brexit: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens

Die SVP unterstützt grundsätzlich die im Rahmen der «Mind the Gap»-Strategie des Bundesrats eingeleiteten Schritte. Schweizer und Briten, welche aktuell von der Personenfreizügigkeit zwischen den beiden Ländern profitieren, sollen dies auch nach dem erfolgten Brexit tun können, solange die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU in Kraft bleibt.

Die Begrenzung der Zuwanderung ist für Grossbritannien sowie die Schweiz ein Kernthema. Für Grossbritannien steht als ausscheidendes EU-Mitglied im Zentrum, die Kontrolle im Bereich der Zuwanderung und der eigenen Grenzen wieder zu erlangen («take back control»), eine Stossrichtung, die das Schweizer Volk mit der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative vom 9. Februar 2014 ebenfalls fordert und noch heute auf dessen Umsetzung wartet.

Die SVP unterstützt grundsätzlich das Abkommen mit Grossbritannien, um die Personenfreizügigkeit bilateral, nach einem Ausscheiden Grossbritanniens aus der EU, temporär zu sichern und einen vertragslosen Zustand zu überbrücken. Dies gilt nur für diejenigen Personen, welche aktuell von der Personenfreizügigkeit profitieren. Das heisst, der betroffene Personenkreis wird mit dem aktuellen Abkommen nicht erweitert. Deshalb steht im Vordergrund, die Rechtssicherheit für die 34’500 Schweizer, die im Vereinigten Königreich leben, und den 43’000 britischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz leben, zu garantieren.

Das Abkommen ist zweckmässig ausgestattet und beide Staaten sichern sich auf Augenhöhe die gleichen Rechte und Verpflichtungen zu. Bei Streitigkeiten wird ein Gemischter Ausschuss einvernehmlich Lösungen suchen, die nationalen Gerichte beurteilen Klagen aus den jeweiligen Länder, wobei eine supranationale Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist. Dabei ist der daraus resultierende Aufwand aus Schweizer Sicht, zum Beispiel die von den Vollzugsbehörden durchzuführende Unterscheidung der verschiedenen Kategorien von britischen Staatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten, und sich in ihren jeweiligen Rechten unterscheiden, vertretbar.

 
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