Vernehmlassung

Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung)

Die SVP lehnt die Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen in der vorliegenden Form ab.

Obwohl die SVP anerkennt, dass immer neue, so genannte Risikoaktivitäten, angeboten werden, wird mit dieser Verordnung überreagiert. Sie geht in ihrer Wirkung zu weit und beeinträchtigt beispielsweise selbst Wanderwegorganisationen unnötig. Es liegt ein klassischer Fall von Überregulierung vor, was auch durch die Fülle der Verordnungsänderungen aufgezeigt wird. Nachfolgend finden Sie einige unserer Kritikpunkte im Detail:

Artikel 2 «Gewerbsmässigkeit»
Die Grenze von 2’300 Franken pro Jahr für die Annahme der Gewerbsmässigkeit soll beibehalten werden. Dies betrifft vor allem Wanderleiter, die Aufwandentschädigungen erhalten. Das SBFI hält in seinem Merkblatt für Wanderleiter fest, dass «Einkommen, die im Rahmen einer Vereinstätigkeit oder im schulischen Umfeld erzielt werden (z.B. Alpenclub, Sportclub, Wanderverein, Lehrtätigkeit oder im schulischen oder universitären Bereich)», für die Frage der Gewerbsmässigkeit nicht relevant sind.

Zudem ist die Vermutung der Gewerbsmässigkeit bei öffentlichen Angeboten falsch. Dies zeigen etwa die zahlreichen Wanderangebote. Trotz öffentlicher Ausschreibung sind diese in der Regel nicht auf Gewinnerzielung angelegt, kostendeckend festgelegt oder sogar aus einer Vereinskasse subventioniert. Kurz: Es sind nicht gewinnorientierte Vereinsaktivitäten. Eine Unterstellung unter das Risikoaktivitätengesetz ist nicht angezeigt.

Aus Sicht der SVP ist grundsätzlich auf die Gewerbsmässigkeitsvermutung zu verzichten. Die in der Verwaltungsrechtspflege geltende Mitwirkungspflicht reicht unserer Ansicht nach vollauf, um von demjenigen, der eine Risikoaktivität öffentlich anbietet, die nötigen Informationen zur Beurteilung der Gewerbsmässigkeit zu erhalten.

Artikel 4 Bst. c und d
Das Abgrenzungskriterium der Waldgrenze soll beibehalten werden. Touren mit Schneesportgeräten und Schneeschuhtouren unterhalb der Waldgrenze sollen nicht bewilligungspflichtig werden (Beibehaltung des Status quo). Die Präzisierungen in Artikel 3 genügen zur Lawinen-Risikoeinschätzung.

Artikel 4 Bst. i, j und k
Bei Sportarten in Gewässern kommen alle paar Jahre neue Sportgeräte hinzu. Es empfiehlt sich hier, nicht einzelne Sportgeräte aufzuzählen, sondern die Verordnung allgemeingültiger zu formulieren. Sonst muss die Verordnung bei jedem neuen Sportgerät wieder angepasst werden.

Artikel 12 bis 16 «Zertifizierung»
Die vorgesehenen Zertifizierungsauflagen sind nach Ansicht der SVP zu gross. Die meist personell und finanziell kleinen Anbieter dürften Mühe haben, die zeitraubenden Auflagen und Prozesse zu bewältigen. Aus diesem Grund fordert die SVP, dass das VBS entweder auf Zertifizierungsauflagen verzichtet (Freiwilligkeit) oder diese auf das wirklich sicherheitsrelevante Notwendige beschränkt. Aufgrund der drohenden Überregulierung und Kostenexplosion ist Artikel 16 ersatzlos zu streichen.

Zusammenfassung
Wandern und Sport in den Bergen gehören zu den Kernangeboten des Tourismuslandes Schweiz. Insofern ist das BASPO angehalten, hier nicht über das Ziel hinaus zu schiessen und nicht einen Kernbereich unseres Tourismusangebots mit Regelungen und Auflagen zu ersticken. Unter dem Strich ersetzt weder ein Gesetz, noch eine Verordnung, die Selbstverantwortung jeder einzelnen Person.

 
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