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Energie Umwelt
Vernehmlassung

16.452 n Pa. Iv. Rösti. Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Aus Sicht der SVP kann der von der UREK-NR vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 58a Abs. 5 Wasserrechtsgesetzes (WRG) zugestimmt werden: Als Ausgangszustand für die Festlegung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft hat der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu gelten. Hingegen ist der Minderheitsantrag (Art. 58a Abs. 6 WRG) zulasten der Wasserkraft abzulehnen.

Zu Art. 58a Abs. 5 E-WRG
Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Praxisgemäss wird dabei auch bei Konzessionserneuerungen von Wasserkraftwerken mit einer bestimmten Leistung die vorgenannte Prüfung (UVP) durchgeführt.

Das WRG regelt sowohl das Verfahren zur erstmaligen Erteilung einer Konzession (Neukonzessionierung), als auch jenes zur Erneuerung eines bestehenden Wassernutzungsrechts (Konzessionserneuerung). Als Referenzzeitpunkt für die UVP dient bei neuen Anlagen der Ausgangszustand, also der «Ist-Zustand» vor Errichtung der Anlage.

Der Referenzzeitpunkt ist insbesondere massgebend für die Beurteilung der Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen.

Bei Konzessionserneuerungen gilt praxisgemäss als Referenzzeitpunkt der Zustand, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre. Dies insbesondere auch dann, wenn keine Änderung betrieblicher oder baulicher Art erfolgt ist, d. h. der Zustand nach wie vor identisch ist.

Dass ist deshalb stossend, weil es im Umweltrecht einer gesetzlichen Definition des Ausgangszustandes fehlt. Der massgebende Zustand wird lediglich in den Vollzugshilfen der Bundesverwaltung umschrieben, wobei sich die Auslegungspraxis schrittweise verschärft hat: War früher noch vom «Ist-Zustand», d. h. vom «heutigen, vorbelasteten Zustand» die Rede, wird heute der Zustand verlangt, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre.

Probleme verursacht die verschärfte Praxis auch deshalb, weil bei etlichen Bauten schwer nachvollziehbar ist, wie der Zustand vor fast 100 Jahren war, d. h. als die frühere Konzession nicht erteilt worden war. Der Umfang der Ersatzpflicht muss sich daher auf etliche, nicht verifizierbare Annahmen abstützen – so wie wenn die Anlage nie gebaut worden wäre. Dies führt zu einer erheblichen Rechts- und Planungsunsicherheit.

Zudem muss für einen «Eingriff» Ersatz geleistet werden, welcher gar nicht stattfindet; die bereits erteilte und rechtmässige Baubewilligung hat nach wie vor Bestand. Im Ergebnis verletzt die heutige Praxis den Vertrauensschutz in unhaltbarer Art und Weise.

Aus Sicht der SVP hat deshalb logischerweise als Ausgangspunkt (Referenzzeitpunkt) vielmehr der Zustand bei Gesuchseinreichung, d. h. der «Ist-Zustand», zu gelten. Nur so können Planungs- und Rechtssicherheit wiederhergestellt werden.

Zudem werden mit dieser vernünftigen Anpassung neue Eingriffe in schützenswerte Lebensräume nicht begünstigt. Das Umweltrecht wäre auch weiterhin vollumfänglich einzuhalten. Ohnehin ist eine Konzessionserneuerung i. d. R. aus ökologischer Sicht sowie aus ökonomischen Gründen sinnvoll.

Zu Art. 58a Abs. 6 E-WRG
Eine Minderheit fordert, dass die Verleihungsbehörde bei jeder Konzessionserneuerung «verhältnismässige Massnahmen» zugunsten von Natur und Landschaft prüfen solle, unabhängig davon, ob mit der Konzessionserneuerung neue Eingriffe in schützenswerte Lebensräume einhergehen oder nicht. Der Umfang dieser Massnahmen soll sich aber nicht – wie bisher – an der Differenz zwischen dem Zustand vor Errichtung der Anlage und dem heutigen Zustand mit Anlage bemessen, sondern sich am heute vorhandenen ökologischen Potenzial im Gebiet der Anlagen (Konzessionsperimeter und direkt angrenzende Gebiete) orientieren. Die Massnahmen sollen einvernehmlich festgelegt werden. Bei fehlendem Einvernehmen würden sie verfügt.

Aus Sicht der SVP ist der Minderheitsantrag abzulehnen. Die mit Art. 58a Abs. 5 E-WRG geschaffene, notwendige Rechts- und Planungssicherheit wird wieder zunichte gemacht. Darüber hinaus ist der Minderheitsantrag diskriminierend: Die Wasserkraft wird hinsichtlich UVP gegenüber anderen Infrastrukturen unbegründet schlechter gestellt. Des Weiteren wird die Produktion von einheimischer Wasserkraft erschwert, was insbesondere der Energiestrategie 2050 zuwiderläuft. Schlussendlich ist die Forderung, dass der Umfang der Ersatzleistung eine Verhandlungssache sein soll, unhaltbar.

 
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