Vernehmlassung

16.456 Pa.Iv. SPK-SR. Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten

Die SVP lehnt die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in dieser Form ab. Insgesamt laufen diese Bemühungen darauf hinaus, die direktdemokratische Mitwirkung der Stimmbürger im Bereich der Staatsverträge faktisch einzuschränken. Dies zwar nicht beim Abschluss, aber bei der Neuaushandlung oder Kündigung von Staatsverträgen.

Heute kann mit einer Volksinitiative eine Neuaushandlung oder eine Kündigung verlangt werden. Dieser Weg soll mit der neuen Regelung zwar nicht verunmöglicht werden, aber er würde klar als Ausnahmefall, als etwas politisch Ungewolltes dargestellt.

Wenn es aber schon eine positivrechtliche Grundlage für die Zuständigkeiten bei der Kündigung und Änderung von Staatsverträgen geben soll, dann verlangt die SVP zumindest auch eine explizite Regelung, dass höherrangige Organe stets die Kündigung von Staatsverträgen beschliessen oder vorschreiben können, die von nachgeordneten Organen abgeschlossen worden sind.  Art. 7a RVOG ist deshalb folgendermassen zu ergänzen: «Der Bundesrat kündigt völkerrechtliche Verträge, sofern Bundesverfassung oder Bundesgesetz die Kündigung vorschreiben.» Analog ist Art. 24 ParlG zu ergänzen: «Die Bundesversammlung kündigt völkerrechtliche Verträge, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt.» Darüber hinaus fordern wir eine Stärkung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte auch beim Abschluss und der Änderung von Staatsverträgen.

 
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