Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1)

Die SVP befürwortet den ursprünglichen Kern dieses Geschäfts 20.063 im Sinne von strikten Heimatreiseverboten für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Asylsuchende sowie die klaren Sanktionsmechanismen bei entsprechenden Verstössen. Die vorliegende Umsetzung auf Verordnungsstufe jedoch erfüllt diesen Zweck und damit die bundesrechtlichen Vorgaben nicht. 2023 lag die Schutzquote bei rund 80 Prozent, was einen massiven Pull-Effekt zur Folge hat. Die Anforderungen an die Schutzgewährung und die vorläufige Aufnahme müssen umgehend drastisch erhöht werden, um unserem Verfassungsauftrag in Art. 121a BV auch nur annähernd gerecht zu werden. Diese Vorlage bewirkt das Gegenteil, weshalb eine Umsetzung nur mit den nachfolgenden Änderungen den rechtsstaatlichen Auftrag der Exekutive erfüllt.

Mit Parlamentsbeschluss vom 17. Dezember 2021 soll die Integration in den Arbeitsmarkt von vorläufig Aufgenommenen insbesondere durch eine Erleichterung des Kantonswechsels gefördert werden. Zudem wurden die Regelungen für Auslandreisen von vorläufig Aufgenommenen, Personen mit vorübergehendem Schutz sowie von Asylsuchenden angepasst.

Der Bundesrat hat entgegen den klaren Vorgaben durch das Parlament Schutzbedürftigen aus der Ukraine mit Verweis auf die EU-Regelung Reisen in den Schengenraum für zweimal drei Monate pro Jahr erlaubt. Damit bezahlen die hiesigen Steuerzahler Ferien im Ausland, anstatt dass sich die Ukrainer mit S-Status in der Schweiz im Rahmen der Schadensminderungspflicht aktiv auf Stellensuche begeben und sich für potentielle Arbeitgeber bereithalten. Der Bundesrat setzt sich damit den innerstaatlichen Gesetzgebungsprozessen entgegen und unterwirft sich EU-Regelungen, obwohl das Schweizer Stimmvolk und dessen Vertreter im Gesetzgebungsverfahren die wahren Herren im Haus sind. Damit wird die Legislative verhöhnt und ihrer Kompetenzen beraubt. Im Erläuternden Bericht wird erneut Bezug auf die Anerkennungsrichtlinie und die Massenzustrom-Richtlinie der EU genommen, welche Einschränkungen für Reisen ins Ausland nicht vorsehen. Wir möchten erneut betonen, dass Entscheide unserer Volks- und Standesvertreter über rechtsstaatlich kaum legitimierten Richtlinien und Verordnungen der EU stehen. Immerhin wird darauf hingewiesen, dass auch Staaten wie Deutschland, Schweden oder Österreich Sanktionsmöglichkeiten bei Reisen in den Heimats- oder Herkunftsstaat vorsehen. Dies geht jedoch nicht weit genug, weshalb die Schweiz zu Recht eigenständige Regeln vorsieht.

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV):

Zu Art. 4 Abs. 2:

Die Bestimmung soll explizit die Ausnahme für die Passausstellung für ausreisewillige Ausländer festhalten. Eine weitere Ausdehnung ist nicht angebracht.

Abs. 4:

Auf die Formulierung als «Kann»-Bestimmung bei der Festhaltung der Reisedauer resp. der Reisedaten im Pass ist zu verzichten. Es soll nach wie vor für die Migrationsbehörden verpflichtend sein, die Reisedaten einzugrenzen und kenntlich zu machen. Dies kommt nebenbei auch den Grenzbeamten zu Gute, welche sonst mit zahlreichen kantonalen Unterschieden konfrontiert werden und dies zu vermehrten Rücksprachen und unnötigem Mehraufwand führt.

Art. 9

Persönliche Gründe, welche das Reisen in andere Staaten als die Heimat resp. das Herkunftsland erlauben, sollen restriktiver gehandhabt werden, um dem Sinne einer absoluten Ausnahme gerecht zu werden.

Abs. 1 lit. g «humanitäre Gründe» soll ersatzlos gestrichen werden. Es handelt sich dabei um einen sehr breit auslegbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser gibt den Migrationsbehörden ein erhebliches Ermessen, was angesichts der restriktiven Anwendung nicht zielführend ist.

Abs. 1 lit. h «andere Gründe (..)» ist ebenfalls ersatzlos zu streichen, um dem gesetzgeberischen Willen Nachachtung zu verschaffen. Dieser Begriff lässt bei Erfüllen der geringfügigen Voraussetzungen keine Möglichkeit offen, die Reisetätigkeit vernünftig zu begrenzen, was unweigerlich zu einer unerwünschten Sog-Wirkung im Ausland führt.

Zudem ist ohnehin nicht schlüssig, dass bei Sozialhilfebezug die Reise verweigert werden kann. Die Verweigerung müsste zwingend resultieren. Weiter würde der Bundesrat eine Bewilligung nur bei wesentlichen Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verweigern. Auch das ist nicht genügend, wer als Schutzsuchender und/oder vorläufig Aufgenommener in irgendeiner Weise gegen unsere Rechtsordnung verstösst, ist sicherlich nicht mit einer Reise zu belohnen. Die Hürde für den Begriff «wesentlich» hat die Rechtsprechung sehr hoch angesetzt, so dass sogar Wiederholungstäter in den Genuss von Reisen kommen könnten, was nicht angezeigt ist.

Art. 19 Abs. 1 lit. i (neu) Ergänzung: «wenn Sozialhilfe bezogen wird oder Verlustscheine von über 10’000 Franken beim Betreibungsamt verzeichnet sind». Denn unter diesen Umständen ist offensichtlich nicht genügend Geld vorhanden, um eine Reise ins Ausland anzutreten. Die betroffene Person hat zunächst ihre Schulden abzuzahlen und zwecks Nachhaltigkeit auch langfristig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE):

Art. 31 Abs. 6 ist ersatzlos zu streichen.

Der schwerwiegende persönliche Härtefall wird bereits heute inflationär angewandt und ist zu einem reinen Ermessensentscheid verkommen, obwohl er ursprünglich als absolute Ausnahme konzipiert war. Eine weitere Aufweichung bei der vorläufigen Aufnahme für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen ist deshalb klar abzulehnen.

Asylverordnung 1:

Entgegen dem Ansinnen des Bundesrates sollen die bestehenden Reisemöglichkeiten von schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine nicht beibehalten werden. Ein unbewilligter Aufenthalt in der Ukraine, der die absolute Ausnahme sein soll, soll unabhängig von der Länge und Anzahl der Reisen unmittelbar zum Erlöschen des Schutzstatus und der Ausweisgültigkeit führen.

Die SVP lehnt die Vorlagen ohne die erwähnten Nachbesserungen ab. Die Verankerung von Reiseverboten und Sanktionen ist richtig. Dem Grundsatz «Schutz statt Ferien» wurde jedoch nicht Genüge getan. Dass die EU-Richtlinien keine generellen Reiseverbote vorsehen ist gänzlich unerheblich, da die Schweiz ihre eigenen Sicherheitsinteressen zu verfolgen hat. Der Einschätzung des Bundes, wonach kein resp. nur zu Beginn ein geringer Mehraufwand zu erwarten ist, kann nicht gefolgt werden. Die geplante Senkung der Karenzfrist und die Ausweitung der Gründe werden zu spürbar mehr Gesuchen und damit Zusatzaufwand führen.

 
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