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Sozialwerke
Vernehmlassung

Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens und Festlegung des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2021 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer sowie der Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21).

Die SVP begrüsst grundsätzlich die Reform AHV 21. Durch diese Reform wird die AHV für die nächsten Jahre stabilisiert, bis eine weitergreifende Reform umgesetzt werden kann. Gleichzeitig lehnt die SVP jedoch die in der Freizügigkeitsverordnung unter Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 19c vorgeschlagenen Anpassungen hinsichtlich des Bezugs von Freizügigkeitsguthaben entschieden ab. In diesen Artikeln wird die Freizügigkeitsverordnung an die Regelung der Säule 3a angepasst, was dazu führt, dass die seit der Einführung der AHV geltende Rechtsordnung geändert wird und sich der Zweck der Drei-Säulen-Vorsorge vermischt.

Das Ziel der Vorlage AHV21 war es, eine vorübergehende Reform der AHV durchzuführen, um die AHV kurzfristig so weit zu stabilisieren, dass diese bis zu einer nächsten Reform Ende des Jahrzehnts in der bewährten Form weiterbestehen kann. Dieses Vorgehen wird soweit vorbehaltlos unterstützt.

Die SVP lehnt die Art. 16 Abs. 1 und Art. 19c Abs. 1 in dieser Form jedoch entschieden ab. Mit der geplanten Änderung von Art. 16 werden die Bestimmungen in der Freizügigkeitsverordnung an die heutige Regelung der Säule 3a angepasst. Damit soll ein Aufschub des Bezugs über das Referenzalter hinaus bei Freizügigkeitsguthaben nur noch möglich sein, wenn die Erwerbstätigkeit ununterbrochen fortgesetzt wird, nicht jedoch, wenn die Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich vorübergehend unterbrochen wurde.

Die SVP lehnt die vorgeschlagenen Anpassungen aus folgenden Gründen ab:

  • Seit 1995 besteht die bisherige Regelung des Freizügigkeitsgesetzes unverändert. Sie ist somit konsistent mit dem geltenden Recht und hat sich seither bewährt.
  • Personen über dem Referenzalter haben ihre Vorsorge im Vertrauen auf eine stabile Rechtsordnung aufgebaut, die vorgeschlagene Änderung verstösst jedoch direkt gegen dieses Vertrauensprinzip.
  • Die Rechtsordnung bei den Freizügigkeitsguthaben soll derjenigen der Säule 3a angeglichen werden. Dies ist nicht akzeptabel, da diese beiden Säulen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Freizügigkeitsguthaben sollen Situationen überbrücken, in denen ein Vorsorgenehmer vorübergehend nicht erwerbstätig ist. Aufgrund der aktuellen Situation mit demographischem Wandel und Fachkräftemangel sollten Massnahmen dahingehend ergriffen werden, dass Personen über dem Referenzalter weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen können oder eine neue Tätigkeit aufnehmen können, wenn sie dies möchten. Vorübergehend auf ein Freizügigkeitskonto einbezahlte BVG-Guthaben sollen daher wieder in eine Pensionskasse einfliessen können.
  • Angesichts der erwünschten Flexibilisierung des Altersrücktritts würde die vorgeschlagene Anpassung gerade den falschen Anreiz setzen, denn immer mehr ältere Erwerbstätige wählen flexible Arbeitsformen, die auch einen vorübergehenden Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit und eine spätere Wiederaufnahme über das Referenzalter hinaus einschliessen. Der Wiedereinstig in die Erwerbstätigkeit nach dem Überschreiten des Referenzalters sollte gerade angesichts des Arbeitskräftemangels auf keinen Fall erschwert werden. Die bisherige Flexibilität im System der Altersvorsorge sollte deshalb nicht eingeschränkt werden.

Die SVP fordert daher eine grundlegende Überarbeitung der Artikel 16 und 19c, aus den oben erwähnten Gründen.

 
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