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Sozialwerke
Vernehmlassung

Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads»

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage grundlegend zu überarbeiten. Durch die Vorlage werden keine invaliditätskonformen Tabellenlöhne erreicht. Die Vorlage ist pauschalisierend und bezieht wichtige Faktoren wie das Ausbildungsniveau, Alter, Wirtschaftszweig oder geografischer Wohnort nicht mit ein.

Die vorgeschlagene Anpassung der IVV, wonach die ermittelten Invalideneinkommen pauschal um 10 Prozent reduziert werden sollen, setzt die Motion 22.3377 ungenügend um. Der vorgeschlagene Wert von 10 Prozent ist nicht ausreichend begründet. Mit dem Modell der Tabellenlöhne nach Riemer-Kafka/Schwegler hätten die Löhne von beeinträchtigten Personen und somit der damit einhergehende Invaliditätsgrad genauer und individueller ermittelt werden können.

Die vorgeschlagenen 10 Prozent sind aus unserer Sicht ein guter pauschaler Satz zur Ermittlung der Entschädigungsgrundlage. Pauschal für alle IV-Bezüger den Wert von 10 Prozent als Grundlage zu nehmen, halten wir jedoch für den falschen Weg. Wir befürchten durch diesen pauschalen Ansatz vor allem eine Benachteiligung der schweizerischen Randgebiete.

Ein konkretes Beispiel dazu findet sich in der Bundesratsantwort auf die Interpellation 21.4480. Ein 53-jähriger Bergbauer, der 35 Jahre in die Sozialversicherung einbezahlt hatte, mit einem ermittelten Einkommen von 36’762 Franken, wurde zum IV-Fall. Das errechnete zumutbare Einkommen für diesen Bauern wurde auf 61’502 Franken festgelegt, wenn er sich anderen Tätigkeiten zuwenden würde. Dementsprechend hat er keinen Anspruch auf eine IV-Entschädigung. Auch mit dem vorgeschlagenen 10-prozentigen Abzug hätte dieser Bergbauer nach wie vor keinen Anspruch auf eine IV-Rente. In diesem Fall wurde die ökonomische Realität eines Bergbauern komplett nicht berücksichtigt. Es wird verkannt, dass ein Bergbauer im Durchschnitt ein tiefes Einkommen hat und im Normalfall in einer Randregion lebt, wo es nur begrenzt andere Erwerbsmöglichkeiten gibt.

Wir fordern daher dringend eine Anpassung, welche nicht nur die Realitäten in Städten berücksichtigt, sondern auch auf die Bedürfnisse der Landbevölkerung Rücksicht nimmt. Für diese Anpassung müssen Faktoren wie das Ausbildungsniveau, das Alter, Jahre im Beruf, der jeweilige Wirtschaftszweig und der geografische Wohnort mitberücksichtigt werden und entsprechend höhere Prozentsätze für die Berechnung des zumutbaren Einkommens angewandt werden können.

 
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