Vernehmlassung

Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Anpassung des Höchstzinssatzes)

Die SVP lehnt die Anpassung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) und die damit verbundene Erhöhung des Höchstzinssatzes aus grundsätzlichen Überlegungen ab.

Die SVP lehnt die Anpassung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) und die damit verbundene Erhöhung des Höchstzinssatzes aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Aus unserer Sicht ist kein Regulierungsbedarf ersichtlich, welcher eine Anpassung der VKKG rechtfertigen würde. Der Markt für Konsumkredite funktioniert, dies zeigen die variablen Zinssätze, deren Spanne bei Konsumkrediten aktuell zwischen ca. 5 und 15 Prozent und bei Kreditkarten zwischen 9,9 Prozent und 15 Prozent liegen. Die beabsichtigte Einschränkung der Verfügbarkeit der Konsumkredite durch eine Senkung des Höchstzinnsatzes wäre ein massiver Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und würde dazu führen, dass ein Teil der Konsumenten von der Kreditvergabe ausgeschlossen würde.

Bei Konsumkreditverträgen zwischen gewerbsmässig tätigen Darlehensgebern und Konsumenten gilt heute in der Schweiz ein Höchstzinssatz von 15 Prozent. Gemäss dem vorliegenden Vernehmlassungsentwurf soll diese Obergrenze auf 10 Prozent gesenkt und variabel gestaltet werden. Der Mechanismus zur Festsetzung des Höchstzinssatzes soll dabei an den Dreimonats-Libor – dem Zinssatz, zu dem sich Banken ungesicherte Kredite gewähren – gekoppelt und jährlich neu berechnet werden.

Eine dahingehende Anpassung des VKGG lehnen wir wie bereits einleitend bemerkt aus grundsätzlichen ordnungspolitischen Überlegungen ab. So würde die Senkung des Höchstzinssatzes die riskantesten potenziellen Darlehensnehmer, also Leute mit den geringsten Einkommen, vom Kreditmarkt ausschliessen – ein unfairer, aber offensichtlich politisch beabsichtigter Eingriff, der mit der Bekämpfung der Überschuldung gerechtfertigt wird. Sollte tatsächlich ein generelles Überschuldungsproblem vorliegen – was die SVP bestreitet –, würde dieses durch eine Senkung des Maximalzinssatzes nicht behoben. Ein europäischer Vergleich zeigt nämlich, dass die Schwere des Problems in einem Land nicht von der Höhe der Obergrenze abhängt und nicht einmal vom Bestehen einer Grenze überhaupt.

Ebenfalls ordnungspolitischen Überlegungen folgend sind wir zudem der Ansicht, dass ein gesetzlicher Höchstzins, der den Gegebenheiten des heute funktionierenden Marktes keine Rechnung trägt, die Konsumenten in die Illegalität treiben würde. Dies gilt es, gerade im Interesse des Konsumentenschutzes, zu verhindern.

Sollte der Bundesrat trotz dieser grundsätzlichen Überlegungen an einer Revision festhalten, so ist eventualiter zumindest der vorgeschlagene Mechanismus zur Festsetzung des Höchstzinssatzes anzupassen. Da Konsumkredite durchschnittliche Laufzeiten von 2–3 Jahren aufweisen, refinanzieren sich Konsumkreditinstitute nicht auf kurzfristiger Basis. Daher sollte der in der Maximalzinssatzformel verwendete Refinanzierungssatz nicht auf dem Dreimonats-Libor basieren. Prüfenswert wäre im Falle eines Festhaltens der Revision ein flexibles Höchstzinssatzmodell, das sich am Vier-Jahres Mid-Swap zuzüglich eines institutsspezifischen Risikozuschlags für die Refinanzierung orientiert.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden