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Umwelt
Vernehmlassung

Änderung der Waldverordnung im Rahmen der Ergänzung des Waldgesetzes

Die SVP kann dem Entwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei einer Vernehmlassung oder Anhörung zu einer Verordnung der Gesetzestext zumindest bekannt bzw. 
beschlossen sein muss. Dies ist im Falle der Waldverordnung klar nicht gegeben, da das Gesetz, auf welche sich die Verordnung stützt, im Parlament immer noch hängig ist. 

Es macht aus unserer Sicht deshalb wenig Sinn, auf dieser ungewissen Basis eine Änderung der Verordnung anzustreben, da die Eckwerte eben noch nicht abschliessend bekannt sind. Aus diesem Grund fordert die SVP eindringlich, dass bei zukünftigen Vernehmlassungsverfahren, die Fristen so gesetzt werden, dass die Beratung des zugrundeliegenden Gesetzes im Parlament abgeschlossen ist.

Die abschliessende Beurteilung der Vorlage ist aufgrund der oben erwähnten Punkte nicht möglich. Unsere Anmerkungen beziehen sich deshalb auf die von uns angestrebten Änderungen beim Waldgesetz. Nicht einverstanden sind wir zum Beispiel bei der zusätzlichen Befugnis des BAFUs zum Erlass von Richtlinien in der Weiterbildung bei Art. 32 Abs. 2 in der Waldverordnung (WaV). Dies widerspricht klar der vorgesehenen Rolle des Bundes im Gesetz, welcher hier höchstens eine koordinierende Rolle einnehmen soll. 

Auch beim Bereich der Arbeitssicherheit, welcher von der SVP in dieser Form ohnehin abgelehnt wird, stehen die vorgesehenen Kompetenzen im Widerspruch zum Gesetz. Es ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Kantone und die betroffenen Organisationen hier eine klare Mitbestimmung haben und diese nicht alleine vom BAFU wahrgenommen werden kann bzw. darf (Art 34 Abs. 2 WaV). Zusätzlich sind die im selben Artikel erwähnten Absätze 3 und 4 zu streichen. Die darin enthaltenen Punkte sind klar nicht auf nationaler Ebene zu definieren, sondern sollen weiterhin in der Kompetenz der umsetzenden Organe bleiben.

Abgrenzungsprobleme finden sich auch in Art. 40a Abs. 4 welcher einmal mehr eine alleinige Kompetenz des BAFU vorsieht. Auch hier gilt das bereits vorhin Erwähnte: Solche Entscheide sind grundsätzlich nicht in der alleinigen Kompetenz des Bundes anzusiedeln, sie widersprechen dem Gesetz und berücksichtigen die Aufgaben bzw. die Rolle der Kantone überhaupt nicht. Aus föderalistischer Sicht ist dieser Absatz klar abzulehnen.

Entschieden abgelehnt wird zudem die vorgesehene Änderung der Gebührenverordnung des BAFUs, welche die anfallenden Kosten durch Kontrollen von Verpackungsmaterialien aus Holz teilweise auf die betroffenen Unternehmen bzw. Private überwälzen will. Diese Kontrollen sind klar eine hoheitliche Aufgabe, da es sich hier um ein öffentliches Interesse, nämlich der Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen handelt. Ebenso klar abgelehnt wird zudem die zusätzliche Vollzeitstelle beim BAFU. Die Aufgaben diesbezüglich sind mit dem bisherigen Etat oder mittels Kompensation der Kosten innerhalb des Bundesamtes vorzunehmen.   

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und grüssen Sie freundlich.

 

 
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