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Gesundheit
Vernehmlassung

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

Die SVP Schweiz lehnt das Covid-19-Gesetz ab. Die SVP Schweiz lehnt es grundsätzlich ab, den notrechtlichen Massnahmen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie eine solch umfassende gesetzliche Grundlage zu geben. Mit dem heutigen Wissensstand über das Virus lässt sich keine Dringlichkeit mehr feststellen, die es rechtfertigen würde, über eine dringliche Gesetzgebung den Weg für Massnahmen à discrétion zu bereiten, die über den effektiv notwendigen Schutz der öffentlichen Gesundheit hinausgehen. Bereits während der ausserordentlichen Lage wurden unter Notrecht zahlreiche Massnahmen ergriffen gegen vermutete Folgewirkungen der zuvor getroffenen Einschränkungen. Hingegen wurden Massnahmen wie bspw. Grenzschliessungen unnötig lange verzögert

Zu den einzelnen Massnahmen, respektive Gesetzesartikeln, nimmt die SVP wie folgt Stellung:

 

Art. 1 Gegenstand und Grundsatz

Inzwischen ist der Wissensstand über Covid-19 ausreichend, weshalb der Bundesrat aus Sicht der SVP keine derart umfassenden Befugnisse benötigt, um diesem Virus entgegenzuwirken. Auch verpasst es der Bundesrat, seinen Kompetenzen einen klaren Rahmen zu geben, innerhalb dessen er befugt ist, darauf zurückzugreifen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unsere Gesellschaft noch Jahre mit diesem Virus leben müssen.

Entsprechend fordert die SVP, dass der Bundesrat seine Befugnisse in diesem Gesetz abschliessend auf Massnahmen beschränkt, die der unmittelbaren Eindämmung der Epidemie und somit der öffentlichen Gesundheit dienen. Auch sind verbindlich Kriterien oder Schwellenwerte (z.B. Infektionszahl, Reproduktionszahl, Todesfälle etc. in der Schweiz und in angrenzenden Regionen) zu definieren, bei deren Unterschreitung die Befugnisse des Bunderates bzw. die getroffenen Massnahmen dahinfallen.

So hat die Erfahrung gezeigt, dass der Bundesrat den Begriff der Notwendigkeit äusserst grosszügig auslegt und sich von politischen Opportunitäten leiten lässt. So hat der Bundesrat im März/April 2020 unter Notrecht Massnahmen ergriffen, die nicht direkt der Bekämpfung der Epidemie dienten, sondern der Eindämmung der vermuteten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen der zuvor verfügten Beschränkungen. Hingegen unterliess er es lange, die Landesgrenzen systematisch zu kontrollieren bzw. zu schliessen, obwohl damit bereits andere Staaten Wochen zuvor die Covid-19-Epidemie wirksam bekämpft hatten.

 

Einbezug der Legislative

Während der ausserordentlichen Lage handelte der Bundesrat lange weitgehend ohne Einbezug der Bundesversammlung. Mit dem vorliegenden Gesetz gibt sich der Bundesrat erneut weitgehende Vollmachten. Die SVP erwartet, dass der Bundesrat künftig grundsätzlich die zuständigen parlamentarischen Organe konsultiert, bevor er konkrete Massnahmen beschliesst. Eine entsprechende Ergänzung ist einzufügen.

 

Art. 2 Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie

Mit dem ersten Absatz zementiert der Bundesrat faktisch die besondere Lage bis Ende 2022 und gibt sich dadurch weitreichende Kompetenzen. Es ist nicht ersichtlich, angesichts welcher Lageentwicklungen er von diesen Kompetenzen Gebrauch zu machen gedenkt. Dies lässt Zweifel aufkommen, welchen Gebrauch der Bundesrat von den ihm bereits mit dem bisherigen Epidemiengesetz zustehenden Kompetenzen machen könnte. Die SVP rät an dieser Stelle ausdrücklich und präventiv davon ab, eine unter Zeitdruck entwickelte Impfung auch nur für Teile der Bevölkerung für obligatorisch zu erklären. Durch den besseren Wissensstand über Covid-19 kann einer erneuten rasanten Ausbreitung mit weitaus gezielteren, griffigen Massnahmen begegnet werden.

Eine besondere Bemerkung zu Absatz 3 und 4: So notwendig das Eingreifen des Bundes in dieser Krise auch war – die Kantone und die Leistungserbringer im Gesundheitswesen müssen ihrer Verantwortung in der Landesversorgung und der Bereitstellung von Kapazitäten jederzeit konsequent nachkommen. Nur so können Föderalismus und Subsidiaritätsprinzip einen Beitrag zu einer wirksameren Krisenbewältigung leisten. Unser Land wurde durch die diesjährige Epidemie schonungslos daran erinnert, dass Nachlässigkeiten in der Landesversorgung verheerende Konsequenzen haben können.

Bei Absatz 4 Buchstabe a lässt sich die Kompetenz zu einem Verbot wirtschaftlicher Tätigkeiten als Blankocheck für einen erneuten Lockdown fehlinterpretieren. Die SVP lehnt einen erneuten Lockdown entschieden ab und fordert eine unmissverständliche Formulierung.

Auch bei Absatz 6 erwartet die SVP, dass sich der Bundesrat selbst klarer beschränkt, da die Auswirkungen solcher Massnahmen sehr weitreichend sein können. Insbesondere muss klar ersichtlich werden, dass sämtliche Massnahmen in enger Absprache mit den betroffenen Branchen, Arbeitgebervertretern etc. erfolgen und primär auf Empfehlungen statt Pflichten zurückgegriffen wird.

 

Art. 3 Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich

Mit der vorgesehenen Regelung will der Bundesrat die vom AIG und Asylgesetz abweichenden Regelungen weiter ermöglichen. In der Phase der Ausbreitung der Epidemie in Europa hatte der Bundesrat aus Rücksicht auf die Befindlichkeiten der Nachbarstaaten die Grenzschliessungen viel zu zögerlich beschlossen. Die SVP erwartet daher, dass der Bundesrat von der vorgeschlagenen Kompetenz zur Einschränkung der Einreise und Aufenthaltszulassung mit Blick auf die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung und der heimischen Wirtschaft auch proaktiv Gebrauch macht. Insbesondere muss mittels systematischer Grenzkontrollen, sowie mittels Temperaturmessungen und Covid-19-Schnelltests an der Grenze sichergestellt werden, dass ausschliesslich virusfreien Personen der Grenzübertritt erlaubt wird. Aus Sicht der SVP ist es zudem notwendig, dass der Bundesrat die Einreise ausländischer Staatsangehöriger nicht nur aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, sondern auch angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit einschränkt. Es muss zwingend verhindert werden, dass die erhöhte Arbeitslosigkeit in der EU zu einem sprunghaften Anstieg der Zuwanderung führt. Dadurch würde der Druck auf den Schweizer Arbeitsmarkt – speziell mit Blick auf ältere Arbeitnehmende – noch mehr zunehmen. Die SVP erwartet eine dementsprechende Anpassung und Anwendung dieser Gesetzesbestimmung.

Die vorgeschlagenen Fristerstreckungen sowie die Regelungen zur Unterbringung und den Verfahren im Asylbereich dürfen aus Sicht der SVP keinesfalls zu einer Besserstellung der Betroffenen führen. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die Beschleunigung der Asylverfahren durch die Massnahmen nicht behindert wird.

Betreffend ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen ist aus Sicht der SVP zudem eine vorübergehende rechtliche Grundlage zu schaffen, damit die Kantone die angeordneten Zwangsmassnahmen wie beispielsweise die Ausschaffungshaft auch bei mangelnder Vollzugsperspektive aufgrund von COVID-19-Reisebeschränkungen aufrechterhalten können. Die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung und die Durchsetzung des Ausländergesetzes muss in den Vordergrund gestellt werden.  

 

Art. 4 Justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen sowie Art. 6 Insolvenzrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat soll in bestimmten, abschliessend aufgezählten Bereichen von den Bestimmungen der Verfahrensgesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichende Regelungen erlassen können. Dabei handelt es sich um die wesentlichen Bereiche für Ausnahmeregelungen oder einzelne Massnahmen in Zivil- und Verwaltungsverfahren nach Bundesrecht, die auch bereits Gegenstand der derzeit geltenden notrechtlichen Massnahmen waren oder sind. Weiter will der Bundesrat die gesetzliche Grundlage schaffen, um abweichende bzw. ergänzende Bestimmungen im Insolvenzrecht zu schaffen. Aus Sicht der SVP ist gerade die Justiz in der Krise absolut systemrelevant. Der Rechtschutz muss für die Rechtsunterworfenen jederzeit gewährleistet werden, entsprechend sind Massnahmen, welche Verfahrenshandlungen gewährleisten – insbesondere der Einsatz von technischen Mitteln – grundsätzlich positiv. Hingegen schaffen Eingriffe in Fristen und Termine in der Regel gravierende Folgeprobleme mit der Eignung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des gesamten Rechtsverkehrs und somit auch des Wirtschaftslebens. In jedem Fall dürfen derartige Massnahmen nicht zur Nichtdurchsetzung des Rechts dienen und insbesondere nicht einen einseitigen Schutz in privatrechtlichen Verhältnissen schaffen. Ein Eingriff in Fristen bedeutet denn auch nichts anderes, als dass die Rechte selbst suspendiert werden sollen. Dasselbe gilt auch im Bereich der insolvenzrechtlichen Massnahmen. Der Durchsetzung des Rechts sollte stets Priorität eingeräumt werden.

 

Art. 5 Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften

Die Vorlage will, dass Generalversammlungen – sofern sich das als notwendig erweisen sollte – weiterhin ohne physische Präsenz stattfinden können. Der Bundesrat möchte daher abweichende Regelungen zur Ausübung der Rechte erlassen können. Aus Sicht der SVP ist diese Massnahme ausschliesslich während einer Notlage geeignet, um wirtschaftliche Schäden von Unternehmen zu minimieren, da funktionierende und handlungsfähige Unternehmen insbesondere in Krisenzeiten zentral sind.

 

Art. 7 Massnahmen im Kulturbereich

Die SVP lehnt Artikel 7 ab. Der Bundesrat kann Kulturunternehmen und Kulturschaffende mit den vom Parlament in der Sommersession 2020 bewilligten finanziellen Mitteln unterstützen. Entsprechend fordert die SVP, die Formulierung dahingehend anzupassen, dass keine über die bereits gesprochenen Mittel hinausgehende gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Zusätzliche finanzielle Mittel für allfällige weitere Unterstützungen sind vom Parlament zu bewilligen oder haben im finanziellen Rahmen der ordentlichen Kultursubventionen als Teil der Kulturbotschaft zu erfolgen.

Kultur ist primär Ausdruck privater Initiative. Zudem darf nicht vergessen werden, dass in erster Linie die Gemeinden und Kantone zur Förderung der lokalen und regionalen Kultur in der Verantwortung stehen – nicht zuletzt weil diese im Geiste des Föderalismus am besten Wissen sollten, wo der Mitteleinsatz sinnvoll und effizient ist. Dieser Verantwortung haben die meisten Gemeinden und Kantone mit zusätzlichen Finanzspritzen auch wahrgenommen und werden dies mit Sicherheit auch weiterhin tun. Weitere Finanzspritzen seitens des Bundes sind abzulehnen oder haben zumindest innerhalb der ordentlichen Mittelausstattung der Kulturbotschaften zu erfolgen. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass bereits die vom Bundesrat beantragten Mittel innerhalb der Kulturbotschaft 2021-2024 gegenüber der ursprünglichen Finanzplanung (ohne Berücksichtigung der Folgen des Coronavirus auf Wirtschaft und Bundeshaushalt) um real 34,7 Millionen Franken wachsen und das vor dem angespannten finanzpolitischen Kontext des Bundes. Sollte also tatsächlich ein weiterer Bedarf an finanzieller Unterstützung durch den Bund bestehen, so sollte hierzu der ordentliche finanzielle Rahmen der neuen Kulturbotschaft bei weitem genügen. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Schweiz und der finanzpolitischen Lage des Bundes ist nun eine Priorisierung der Ausgaben innerhalb des Kulturbereichs vorzunehmen, wobei die Unterstützung nationaler Kulturinstitutionen, -unternehmen und -schaffenden Vorrang gegenüber der Unterstützung ausländischer Kulturschaffender eingeräumt sowie eine Priorisierung der verschiedenen Kulturbereiche untereinander vorgenommen werden sollte.

 

Art. 8 Massnahmen im Medienbereich

Ein Ausbau der Medienförderung ist aus Sicht der SVP auch vor dem Hintergrund der Covid-19-Epidemie klar abzulehnen. Sollte die Bundesversammlung das Massnahmenpaket zugunsten der Medien nicht oder nicht im vorgesehenen Zeitrahmen verabschieden, so bliebe diese Grundlage für die Förderung trotzdem in Kraft. Die SVP fordert daher vorsorglich und eventualiter eine explizite entsprechende zeitliche Befristung per Ende 2021.

Zum einen waren die Werbeeinnahmen sowie die Anzahl Abonnenten der Verlage bereits vor der Krise rückläufig, womit es sich hierbei mehr um einen Strukturwandel als um einen krisenbedingten Einbruch handelt. Darüber hinaus handelt es sich bei den begünstigten Printmedien sowie deren Mutterkonzernen um privatwirtschaftliche Unternehmen, womit diese auch als solche zu behandeln sind und nicht durch den Bund bevorzugt werden sollten. Ein Ausbau der Medienförderung, insbesondere eine Erweiterung auf die grossen Tages- und Wochenzeitungen, ohne dabei die nicht-abonnementpflichtige Lokal- und Regionalpresse stärker zu berücksichtigen, untergräbt die stets propagandierte journalistische Unabhängigkeit. Die finanzielle Abhängigkeit der Medien vom Bund würde die überaus wichtige Informationsfunktion innerhalb der Schweizer Demokratie stärker gefährden, als dies der Strukturwandel tut. Der sich abzeichnende Umbruch im Medienbereich würde vermutlich dazu führen, dass kleinere und modernere Medien dank dem Online-Bereich vermehrt Beachtung finden und somit den von wenigen Verlagshäusern kontrollierten Medien-Markt aufbrechen würden. Mit einem stark einseitig auf die grossen Verlage ausgerichteten Ausbau der Presseförderung verhindert der Bund den sich abzeichnenden Wandel in der Medienbranche. Nicht nur aus staatspolitischer und demokratiepolitischer Sicht ist der vorgesehene Ausbau fatal, sondern auch aus finanzpolitischer Perspektive. Ein Ausbau staatlicher Subventionen und der damit einhergehende Ausbau des Anteils der stark gebundenen Bundesausgaben vor dem Hintergrund enormer Mehrausgaben bei gleichzeitigen Mindereinnahmen sowie der dadurch zu erwartender Neuverschuldung ist unverantwortlich. Die SVP lehnt den mit diesem Artikel vorgenommenen Vorgriff eines sich in parlamentarischer Beratung befindlichen Geschäfts (20.038 Massnahmenpaket zugunsten der Medien) unter dem Deckmantel der Covid-19-Epidemie klar ab.

 

Prüfantrag

Durch die Covid-19-Epidemie kommt es in den nächsten Jahren zu unermesslich hohen Kosten für die Volkswirtschaft, sämtliche Staatsebenen, Sozialwerke und die nachfolgenden Generationen (u.a. ALV-Einschüsse, Firmen- und Privat-Konkurse, Ausfälle bei den Covid-19-Krediten, höhere Staatsausgaben, tiefere Steuereinnahmen etc.). Die Schweizer Sozialwerke werden übermässig belastet. Die Spendenaufkommen an die sammelnden Schweizer Hilfswerke werden vermutlich durch die bevorstehende Rezession und die zu erwartende hohe Arbeitslosigkeit sowie weitverbreitete Kurzarbeit geringer ausfallen, was wiederum Druck auf die Ausgaben der nationalen Hilfsorganisationen haben wird. Vermutlich existieren aber zahlreiche potenzielle Spender, die bereit wären, Geld zweckgebunden für die unter den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie leidenden Unternehmen, Organisationen, Branchen, Regionen sowie Menschen in Niedriglohn-Segmenten in der Schweiz zu spenden. Durch eine partielle Substituierung der staatlichen Hilfen durch private Gelder würden die staatlichen Sozialwerke entlastet. Um dies zu fördern, sollte vom Bundesrat eine befristete Aufhebung (für die Steuerjahre 2020 und 2021) der Begrenzung (max. 20 Prozent des Nettoeinkommens, Art. 33a DBG) der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden vorsehen. Und zwar an Organisationen, die zum Zweck haben, die durch die Covid-19-Epidemie und den dagegen ergriffenen Massnahmen geschädigten Menschen, Firmen und Organisationen in der Schweiz finanziell zu unterstützen. In der Folge sollte eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Organisationen mit obengenanntem Zweck auf maximal 100 Prozent des Nettoeinkommens überprüft werden.

 

Art. 9 Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls

Hier ist aus Sicht der SVP bei Absatz 1 eine präzisierende Einschränkung anzubringen: «Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die aufgrund der Covid-19-Epidemie ihre Erwerbstätigkeit auf direkte Anordnung des Bundes oder der Kantone unterbrechen müssen

 

Art. 10 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

Die zur Weiterführung über den 31. August 2020 ausgesuchten Massnahmen sind weiterhin vonnöten, dürfen aber nicht zum Selbstzweck werden. Der Staat hat sich enorm verschuldet, um unzähligen Betrieben, und den von Aussteuerung bedrohten Arbeitslosen eine Atempause zu verschaffen. Jetzt müssen diese staatlich unterstützten Betriebe unbedingt wieder so frei wie medizinisch verantwortbar ihre Arbeit wieder aufnehmen bzw. fortführen können. Sonst wird die aufgebürdete Schuldenlast die enorme Bugwelle an Betriebskonkursen, Entlassungen und Aussteuerungen nur aufgeschoben haben. Deshalb kann sich die SVP einverstanden erklären, mahnt aber auch an dieser Stelle, die Covid-19-Epidemie ausschliesslich mit gezielten, volkswirtschaftlich verträglichen Massnahmen zu bekämpfen.

 

Art. 11 Strafbestimmungen

Weil die Massnahmen und Verordnungen in dieser unabsehbaren Lageentwicklung in ungewohnt hohem Tempo ändern, sind fahrlässige Zuwiderhandlung ohne schlechte Absicht unvermeidbar. Folglich fordert die SVP, Bussen gemäss Absatz 1 auf vorsätzliche Zuwiderhandlungen zu begrenzen.

 

Art. 13 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die SVP Schweiz fordert, die Befristung des Covid-19-Gesetzes auf maximal ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2021, zu beschränken.

 
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