Themen
Umwelt
Vernehmlassung

Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (Züchtungstechnologiengesetz; NZTG)

Die SVP erkennt das Potenzial neuer Züchtungsmethoden wie CRISPR/Cas9 an, verlangt aber wissenschaftlich fundierte Definitionen für Freisetzungsversuche und Mindestabstände, um die herkömmliche Landwirtschaft zu schützen und eine drohende Überregulierung sowie praxisuntaugliche Regelungen zu verhindern. Ausserdem lehnt die SVP die Übernahme des EU-Entwurfs für neue Züchtungsmethoden ab und fordert eine auf die Schweiz zugeschnittene Gesetzgebung ohne dynamische Rechtsübernahme und fremde Einflussnahmen.

Die Vernehmlassungsvorlage zielt darauf ab, neue gentechnische Züchtungsmethoden wie die Genschere (CRISPR/Cas9-Verfahren) in der Schweiz zuzulassen. Dazu wird ein Entwurf vorgelegt, der die Nutzung dieser neuen Züchtungsmethoden vereinfachen soll. Gleichzeitig wird der Entwurf des Bundesrates einem Entwurf der EU-Kommission gegenübergestellt. Letzterer könnte als Alternativvorschlag direkt für die Schweiz übernommen werden. Die Vernehmlassungsteilnehmer sind eingeladen, sich zu beiden Entwürfen zu äussern.

Wir wehren uns entschieden gegen die Idee, EU-Recht unreflektiert zu übernehmen, und lehnen den Entwurf der EU-Kommission daher ab. Die Gegebenheiten in der Schweiz und der EU unterscheiden sich fundamental. Die SVP wehrt sich dagegen, dass auch nur ein einziges EU-Gesetz in der Schweiz übernommen wird, ohne dass vorher die Auswirkungen auf die Schweiz genau geprüft und genaue länderspezifische Anpassungen für die Schweiz vorgenommen wurden. Zudem halten wir das Vorgehen in dieser Vorlage, bei dem ohne ausreichende Datengrundlage zu einer möglichen Übernahme einer EU-Regulierung befragt wird, für staatspolitisch äusserst fragwürdig.

Die Gentechnologie hat in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht. Die hier vorgeschlagenen Lockerungen betreffen daher auch nur einen Teil der Gentechnologie, bei der ohne artfremde Eingriffe durch Sequenzänderungen die eigene DNA verändert wird. Dies ist mit herkömmlichen Züchtungsmethoden vergleichbar, jedoch wesentlich schneller und zielgerichteter. Wir erachten daher eine Unterscheidung von verschiedenen Gentechnologie-Kategorien als durchaus sinnvoll. Gleichzeitig bleiben wir in Bezug auf die Umsetzung skeptisch. Insbesondere wirft die Definition von „Freisetzungsversuchen, die ohne Umweltrisikobeurteilung bewilligt werden können” Fragen auf. Ebenso die Definition der Mindestabstände zu Kulturen und Pflanzen aus herkömmlicher Züchtung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass solchen Definitionen oft willkürliche Kriterien zugrunde liegen, die nicht unbedingt wissenschaftlich fundiert sind. Zum Schutz der heimischen und der herkömmlichen Landwirtschaft sowie um Kreuzbeeinflussungen, gerade mit traditionellen Züchtungen, zu vermeiden, fordern wir eine wissenschaftlich fundierte Prüfung der oben genannten Definitionen. Eine überstürzte Festlegung von Kriterien könnte zu einer Überregulierung führen, die innovationshemmend wirkt oder für die Schweizer Landwirtschaft nicht praxistauglich ist.

Grundsätzlich ist eine Deklarationspflicht für Produkte, die aus neuen Züchtungstechnologien stammen, zu begrüssen. Gerade zum Schutz der herkömmlichen Landwirtschaft ist diese Kennzeichnungspflicht bei einer Zulassung neuer Züchtungsmethoden unabdingbar. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass die Kennzeichnungspflicht wiederum willkürlich ausgelegt wird oder zu einer massiven Überregulierung führt. Wenn beispielsweise auf zwei nebeneinanderliegenden Feldern Mais angebaut wird, auf dem einen Feld mit neuen Züchtungsmethoden und auf dem anderen mit herkömmlichen Züchtungsmethoden, stellt sich die Frage, wie weit die Deklarationspflicht geht. Muss nur der Mais vom Feld mit den neuen Züchtungsmethoden deklariert werden, obwohl es durch Kreuzbeeinflussung auch zu Genveränderungen auf dem anderen Feld gekommen ist? Ab wann gelten Genveränderungen auf dem anderen Feld als ausreichend für eine Deklarationspflicht? Oder kommt es zu einer massiven bürokratischen Überregulierung, bei der jede Ernte in einem willkürlich definierten Umkreis um das Feld mit verändertem Mais auf Genveränderungen geprüft werden muss und ab Erreichen eines wiederum willkürlich definierten Schwellenwertes ebenfalls eine Deklarationspflicht besteht, obwohl der Bauer selbst kein Saatgut aus neuen Züchtungsmethoden benutzt hat?

Um eine fundierte wissenschaftliche Prüfung der oben genannten Kriterien zu ermöglichen und überregulatorische Schnellschüsse zu vermeiden, würden wir es begrüssen, wenn die neuen Züchtungsmethoden ebenfalls dem Fünfjahresmoratorium unterlägen.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden