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Verkehr
Vernehmlassung

Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz)

Am 23. September 2018 haben Volk und Stände dem direkten Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege, wobei es sich um den direkten Gegenentwurf zur «Velo-Initiative» handelt, mit grosser Mehrheit zugestimmt. Gemäss dem nun gültigen Verfassungsartikel (Art. 88 BV) «kann» der Bund entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Aus Sicht der SVP handelt es sich hierbei um einen weiteren Eingriff in die Kantons- und Gemeindeautonomie, weshalb für sie klar ist, dass der Bund sein Eingreifen so gering wie möglich zu halten hat. Stattdessen hat er sich lediglich auf ein Minimum und auf die unterstützenden Aspekte bei Planung und Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren zu beschränken. Darüber hinaus darf das nun vorliegende Bundesgesetz über Velowege keinesfalls als Anspruchsgrundlage für ein verstärktes finanzielles Engagement des Bundes oder gar eine verstärkte Finanzierung durch Geldmittel aus dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) in diesem Bereich dienen.

Aus Sicht der SVP sollte der Entwurf und die vorgesehenen Änderungen anderer Erlasse wie folgt angepasst werden:

Bundesgesetz über Velowege (Velowegegesetz):

Den Kantonen und Gemeinden sollten nicht solch weitreichende Vorschriften gemacht werden, um den Eingriff in deren Autonomie so gering wie möglich zu halten. Von einer zu starken Präzisierung ist abzusehen, insbesondere der Vorgabe eines Leistungsniveaus.

Art. 6 Planungsgrundsätze

Die für die Planung der Velowegnetze zuständigen Behörden sorgen dafür, dass:

  1. die Netze zusammenhängend und durchgehend sind und insbesondere alle

wichtigen Orte nach den Artikeln 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 erschliessen;

  1. die Netze eine angemessene Dichte und eine direkte Streckenführung

aufweisen;

  1. die Netze möglichst sicher sind und der Veloverkehr, wo möglich und

angebracht, getrennt vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr

geführt wird;

  1. die Velowege einen homogenen Ausbaustandard aufweisen;
  2. die Netze attraktiv sind und sie, falls es Velowegnetze für die Freizeit sind,

für die Velofahrerinnen und die Velofahrer eine hohe Erholungsqualität aufweisen.

Velowege sind nur dann zu ersetzen, sofern auch ein ausgewiesenes öffentliches Interesse daran besteht.

Art. 9 Ersatz

1 Müssen in den Plänen festgelegte Velowege oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen, sofern hierfür ein ausgewiesenes öffentliches Interesse besteht.

2 zu streichen

3 Die Kantone können Ausnahmen von der Ersatzpflicht vorsehen.

4 Sie regeln das Verfahren für die Aufhebung von Velowegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.

Art. 12 Berücksichtigung von Velowegen bei Bundesaufgaben

Der Artikel ist zu streichen.

Andernfalls ist zumindest Abs. 1 Bst. a zu streichen und Abs. 1 Bst. d wie folgt zu ergänzen:

  1. für angemessenen Ersatz sorgen, wenn Velowege oder Teile davon aufgehoben werden müssen und hierfür ein ausgewiesenes öffentliches Interesse besteht.

Der Bund soll seiner Informationspflicht durch die Zurverfügungstellung hochwertiger Geobasisdaten nachkommen, wie er dies bereits heute beispielsweise bei Wanderwegen tut. Auf teure und einseitige Informationskampagnen im Interesse einzelner Gruppierungen, aber auf Kosten der steuerzahlenden Allgemeinheit soll verzichtet werden.

Art. 14 Information der Öffentlichkeit

Der Inhalt des Artikels ist auf Absatz 2, die Publikation aufbereiteter Geobasisdaten, zu reduzieren. Die übrigen Teile des Artikels sind zu streichen.

Von einer staatlichen Subventionierung ausgewählter, privater Fachorganisationen ist abzusehen. Dies ist nicht Sache des Bundes, sondern alleinige Sache der entsprechenden Organisationen und deren Mitglieder. Darüber hinaus geht es nicht an, dass durch den Bund ausgewählten Fachorganisationen ein besonderes Beschwerderecht eingeräumt wird. Wohin ein ausgedehntes Verbandsbeschwerderecht führt, zeigt sich aktuell darin, wie dringend benötigte Ausbauprojekte im Bereich der Wasserkraft über Jahre hinweg blockiert oder gar verhindert werden.

Art. 15 Unterstützung der privaten Fachorganisationen streichen

Art. 17 Beschwerdelegitimation Abs, 1 Bst. b. streichen

Abs. 3 streichen

Art. 4 und 5 sind entsprechend anzupassen (streichen der Begrifflichkeiten «Fachorganisation» und «Organisationen»).

Änderungen anderer Erlasse:

  1. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege

Aus den zuvor dargelegten Überlegungen heraus, sind auch die vorgesehenen, analogen Änderungen der anderen Erlasse entsprechend anzupassen.

Art. 11a Information der Öffentlichkeit

Der Inhalt des Artikels ist auf Absatz 2, die Publikation aufbereiteter Geobasis-daten, zu reduzieren. Die übrigen Teile sind zu streichen.

Art. 12  streichen

  1. Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen

Es darf nicht sein, dass die Gelder des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF), welche für den Ausbau und den Unterhalt der Nationalstrassen sowie des Agglomerationsverkehrs vorgesehen sind, vermehrt zweckentfremdet und durch die Hintertüre nun für die Finanzierung des Ausbaus und des Unterhalts von Velowegen durch den Bund verwendet werden. Eine Ergänzung der beispielhaften Aufzählung unter Art. 6 NSG ist nicht notwendig und bietet lediglich eine unnötige und darüber hinaus dem Willen des Parlaments widersprechende (vgl. hierzu die parlamentarische Beratung des Bundesbeschlusses über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege als direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege [Velo-Initiative]» vom 1. März 2018) Ergänzung. Denn in der parlamentarischen Beratung wurde deutlich, dass dieses kein verstärktes finanzielles Engagement des Bundes und keine verstärkte Verwendung von Geldmitteln aus dem NAF in diesem Bereich wünscht. In seinen Erläuterungen (S. 11-13) zu der Volksabstimmung über den Bundesbeschluss versicherte der Bundesrat, dass es zu keinem erheblichen finanziellen Mehraufwand für den Bund kommen werde, sondern man sich dabei vorwiegend auf die Unterstützung der Kantone und Gemeinden bei der Planung beschränken werde – analog zu den Aufgaben des Bundes bei den Fuss- und Wanderwegen.

Art. 6 zweiter Satz streichen

 

 

 
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