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Aussenpolitik
Vernehmlassung

Entwurf eines Bundesgesetzes über das Gesichtsverhüllungsverbot (indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»)

Die SVP unterstützt das Anliegen der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» und ist deshalb darauf bedacht, dass ein allfälliger Gegenvorschlag dieses auch gebührend berücksichtigt. Das ist im vorliegenden Entwurf nicht der Fall, da die Gesichtsverhüllung nur im Umgang mit Behörden – und selbst dort nur unter äusserst eng definierten Umständen – entfernt werden muss. Auf das Tragen von Gesichtsverhüllungen in der Öffentlichkeit sowie die damit verbundenen Sicherheitsrisiken und gesellschaftlichen Probleme hat das Bundesgesetz keinerlei Auswirkung. Daher lehnt die SVP den indirekten Gegenvorschlag klar ab.

Die Verhüllung im öffentlichen Raum ist ein nicht zu unterschätzendes Sicherheitsrisiko. Chaoten, Gewalttäter, Extremisten und Terroristen machen sich die Verhüllung zunutze, um ihre Absicht zu verschleiern, ihre Identifikation zu verhindern und die Strafverfolgung zu erschweren. Darüber hinaus widerspricht die Gesichtsverhüllung einer aufgeklärten, freiheitlichen Gesellschaftsordnung diametral. In der Schweiz gehören die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie minimale zwischenmenschliche Umgangsformen wie der Handschlag oder eben das Zeigen des Gesichts selbstverständlich dazu. Das Gesicht ist ein zentraler Teil der menschlichen Identität und gehört darum zwingend in die Öffentlichkeit. Niemand soll aufgrund extremistischer Ideologien sein Gesicht verhüllen müssen oder dieser weiter Vorschub leisten. Dies darf der Staat nicht weiter tolerieren. Die eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» geht diese Problematiken an, indem sie den Zwang zur Verhüllung unter Strafe stellt, die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum verbietet, die möglichen Ausnahmen abschliessend definiert und so eine einheitliche Regelung schafft. Darum unterstützt die SVP die Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot».

Rein kantonale Lösungen sind aus Sicht der SVP langfristig nicht zweckmässig. Angesichts der heutigen Mobilität ist ein nationaler Regelungsrahmen anzustreben, da die Verbote nebst der Wohnbevölkerung insbesondere auch Touristen betreffen, von denen kein Verständnis von kantonalen Regelungen, geschweige denn der Verlauf kantonaler Grenzen, erwartet werden darf. Aus Sicht der SVP versteckt sich der Bundesrat in der vorliegenden Angelegenheit aus politischen Motiven hinter der kantonalen Souveränität. Wenn es in seinem Interesse liegt, schreckt er sonst auch nicht davor zurück, in die kantonale Hoheit einzudringen.

Obwohl der Bundesrat die Volksinitiative ablehnt, sollte er sich bei der Formulierung eines indirekten Gegenvorschlages zumindest an deren Kernanliegen anlehnen. Dies ist mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz nicht der Fall. Denn das Kernanliegen der Initiative zielt auf die Wirkung der Gesichtsverhüllung in der Öffentlichkeit und nicht bloss auf die Identifikation gegenüber Behörden. Wie von einigen Kantonen sowie der Konferenz der Städtischen Sicherheitsdirektorinnen und -direktoren vorgebracht, kann die Enthüllung des Gesichts, wenn diese für die Identifikation der Person durch eine Behörde notwendig ist, bereits in der heutigen Rechtslage durchgesetzt werden. Hätte der Bundesrat die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen, wäre dies nachvollziehbarer und aufrichtiger gewesen, als die Ausarbeitung des vorliegenden indirekten Gegenentwurfs.

Die Beschränkung des Gesichtsverhüllungsverbots auf die Identifikation durch Behörden verpasst es denn auch, präventiv zu wirken. Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf die Teilnahme gewaltbereiter, vermummter Personen an Demonstrationen und Sportveranstaltungen, die erschwerte Klärung daraus resultierender Straftaten oder die ideologisch bedingte Unterdrückung von Frauen. Daher empfiehlt die SVP, den Gesetzesentwurf so umzugestalten, dass dieser die Gesichtsverschleierung in der Öffentlichkeit in seiner Gesamtheit adressiert. Die zusätzliche Einschränkung der Anwendbarkeit auf den Vollzug von Bundesrecht könnte zu zahlreichen Unklarheiten bei der praktischen Anwendung führen. Es ist daher angezeigt, die Anwendbarkeit des Gesetzes zumindest auch für den Vollzug von kantonalem Recht zu öffnen.

Die vorgeschlagene Änderung des Strafgesetzbuches begrüsst die SVP. Selbst wenn der Zwang zur Verhüllung bereits unter dem geltenden Recht eine strafbare Handlung darstellen kann, ist ein separater Straftatbestand im Sinne der präventiven Wirkung wünschenswert. Da der Bundesrat hier einen Handlungsbedarf anerkennt, ist aber nicht nachzuvollziehen, weshalb er an anderer Stelle mit der angeblich geringen Häufung der Gesichtsverschleierung in der Schweiz argumentiert. Es ist vielmehr eine Frage des Prinzips, ob die Schweiz die Gesichtsverhüllung aus verwerflichen, ideologischen Motiven und deren Zurschaustellung in der Öffentlichkeit tolerieren will. Die SVP ist der Ansicht, dass ein freiheitlicher Staat mir christlich-abendländischem Wertefundament dies nicht tolerieren sollte.

 
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