Vernehmlassung

Revision der Verordnungen zum FMG

Politisch entspricht die vorliegende Verordnung in etwa den Parlamentsbeschlüssen. Technisch ist sie jedoch nicht praxistauglich, zu weitgehend und verlangt von Fernmeldedienstanbietern Dinge, die entweder schon bestehen oder deren Umsetzung unmöglich, respektive sinnlos sowie nicht kundenfreundlich wäre. Wir empfehlen dem UVEK dringend, die entsprechenden Vernehmlassungsantworten aus der Branche zu berücksichtigen. Genau mit solchen Regelungen, wie sie hier vorliegen, kann ei-ne an sich florierende Branche massiv beeinträchtigt und abgewürgt oder in juristische Zwickmühlen gebracht werden. Aus diesem Grund lehnt die SVP diese Verordnungsänderung ab, bis sie praxistauglich überarbeitet ist. Hier einige Kritikpunkte im Detail:

Offenes Internet (Art. 10f EFDV)

Die Verordnung bezeichnet eine Netzüberlastung in Art. 10f Abs. 4 als «aussergewöhnlich», wenn sie seltener als monatlich auftritt. Das ist nicht nachvollziehbar. Eine Netzüberlastung, die monatlich stattfindet, ist nicht aussergewöhnlich, sondern schlicht unzumutbar. Hier muss ein Fernmeldedienstanbieter frühzeitig intervenieren können. Auch die EU kennt keine solch einengende Interpretation des Begriffs “aussergewöhnlich”.

Wir fordern, den ersten Satz zu streichen:

Art. 10f Abs. 4: Aussergewöhnlich im Sinne von Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe d FMG sind Netzüberlastungen, wenn sie seltener als monatlich auftreten. Bei der Bekämpfung sind Arten von Datenverkehr, die eine vergleichbare Übertragungsqualität benötigen, gleich zu behandeln.

Bekämpfung unlauterer Werbung (Art. 26a, 83 EFDV)

Bei der Bekämpfung unlauterer Werbung scheint uns die Verordnung nicht

praxistauglich. Fernmeldedienstanbieter sollen die Nummernanzeige unterdrücken oder den Anruf unterbinden, wenn sie davon Kenntnis haben, dass eine Nummer für Werbeanrufe missbraucht wird. Das Anzeigen einer anderen Nummer als jene des Anschlusses, von welchem der Anruf getätigt wird, ist nur zulässig, wenn ein Nutzungsrecht an der Nummer besteht. Soweit, so gut. Doch viele Unternehmen setzen diese Methode seit Jahren zur Anzeige der Haupt-Geschäftsnummer ein, wenn ihre Mitarbeitenden von internen Anschlüssen oder von Filialen aus telefonieren (prominentes Beispiel: Post). Spoofing, also die unrechtmässige Verwendung einer Nummer des Anrufenden festzustellen, ist dementsprechend schwierig für die Fernmeldedienstanbieter. Anrufe durch Fernmeldeanbieter auf eigenen Verdacht hin zu unterdrücken, scheint der SVP in der Praxis sehr problematisch. Nur das BAKOM darf eine Unterdrückung verfügen. Eine offizielle Sperrliste einer Stelle mit entsprechender Verfügungsgewalt ist deshalb Voraussetzung. Die SVP fordert folgende Änderung von

Art. 26a EFDV Abs. 6: Haben Anbieter Kenntnis davon, dass eine übermittelte Nummer ungültig ist oder ohne Nutzungsrecht verwendet wird, oder handelt es sich um eine Nummer gemäss Absatz 5, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen und diese untereinander sowie mit dem BAKOM koordinieren, um die Übermittlung dieser Nummer zu verhindern oder den Anruf zu unterbinden.

«Sterneintrag» im Telefonbuch

Fernmeldedienstanbieter dürfen unlautere Werbung gemäss UWG unterdrücken. Anrufe an Nummern mit sogenanntem «Sterneintrag» im Telefonbuch sind aber nur dann unlauter, wenn keine Geschäftsbeziehung zwischen Anrufer und Angerufenem besteht. Es kann nicht sein, dass eine Versicherung oder eine Bank die Nummer einer Kundin nicht mehr anrufen kann, nur weil diese über einen
«Sterneintrag» verfügt. Hier muss die Verordnung unmissverständlicher formuliert werden. Ein Fernmeldedienstanbieter kann nicht über die Information verfügen, ob der Angerufene in einer Geschäftsbeziehung mit dem anrufenden Unternehmen steht oder nicht. Kurz: Sie kann nicht feststellen, ob ein Anruf unlauter ist. Deshalb muss sichergestellt werden, dass die Fernmeldedienstanbieter für gesperrte Nummern nicht haftbar gemacht werden können. Auch hier muss das BAKOM eine entsprechende Sperrliste verwalten. Wir verlangen deshalb die Änderung von

Art. 83 EFDV Abs. 4: Sie dürfen unlautere Werbung unterdrücken, dabei können sie nicht für irrtümlich unterdrückte Anrufe verantwortlich gemacht werden.

Jugendschutz (Art. 41 EFDV) Mehrwertdienste

Die gemäss 41 Abs. 1 vorgesehene Sperrung sämtlicher Mehrwertdienste trifft auch sämtliche nützlichen Dienste, wie z.B. das Nachtzuschlag‐Ticket via SMS, die Möglichkeit, per SMS an Selecta‐Automaten zu bezahlen etc. Für Nutzer unter 16 Jahren wären diese Dienste – und viele mehr – per Voreinstellung nicht mehr zugänglich. Sollte an der Sperrung sämtlicher Mehrwertdienste festgehalten werden, müsste in Abs. 2 mindestens präzisiert werden, dass der Zugang nur mit Einverständnis des Vertragsinhabers, resp. bei minderjährigen Vertragsinhabern bei Einverständnis einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person, entsperrt werden darf.

 
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