Vernehmlassung

Stromkennzeichnung, Mehrkostenerstattung und neue Energieeffizienz-Kategorien für Haushaltsgeräte

Die SVP lehnt die vorliegenden Verordnungsänderungen zur Stromkennzeichnung aus sachlichen Überlegungen ab. Art. 5bis EnG enthält eine „Kann"-Formulierung. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

1. Stromkennzeichnung

Die SVP lehnt die vorliegenden Verordnungsänderungen zur Stromkennzeichnung aus sachlichen Überlegungen ab.

Art. 5bis EnG enthält eine „Kann“-Formulierung. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Vorlage zeitlich drängen sollte, wie die Erläuterungen gebieterisch festhalten. Aus demselben Grund kann aus dem Artikel auch kein juristisch stichhaltiges Argument für eine überstürzte Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen abgeleitet werden.

Schliesslich stellt auch die zitierte EU-Direktive keinen Grund dar für einen voreiligen Nachvollzug von europäischem Recht. Sie musste erst per 1. Juli 2004 ins nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten überführt werden, und es zeigt sich, dass die Interpretation der Direktive in den einzelnen Ländern noch recht unterschiedlich erfolgt. Hier müssen erste verlässliche Erfahrungswerte abgewartet werden, um eine gute und praktikable Lösung für die Stromkennzeichnung erarbeiten zu können. Dies drängt sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen – allen anders lautenden Beteuerungen zum Trotz – einen administrativen Mehraufwand bedeuten, dem vorderhand kein erkennbarer Nutzen gegenüber steht.

Die Erläuterungen erklären im Weiteren, dass die Elektrizitätsbuchhaltung bereits eine Testphase durchlaufen habe, an der 15 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) teilgenommen hätten. Damit wird empirisch abgestützte Erfahrung und eine breite Akzeptanz suggeriert. Wenn man sich vor Augen hält, dass es in der Schweiz weit über 1000 EVU gibt, ist dieses Vorgehen schlicht unseriös.

Wie in den Erläuterungen mehrfach erwähnt, handelt es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verbliebene Elemente des EMG. Hierin zeigt sich denn auch die eklatante Schwäche des vorliegenden Entwurfs: Ohne eine allgemeine Öffnung des Marktes dient die Kennzeichnung des Stroms lediglich politischen Zielen. Die SVP hat bereits in ihrem Positionspapier vom Mai 2003 darauf hingewiesen, dass sich Elektrizität aus erneuerbaren Energieträger wohl grosser Beliebtheit bei den Kunden erfreuen mag. Allerdings hat diese Beliebtheit, und die aus ihr folgende Nachfrage, keinen Einfluss auf die Gestaltung der nach wie vor sehr hohen Preise für so genannten Ökostrom. Ohne die freie Wahl des Anbieters wird somit die aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie weder ihre (bisher vermeintliche) Marktfähigkeit beweisen können noch wird ihr Bezugspreis durch das Gesetz von Angebot und Nachfrage bestimmt.

Zwar ergibt aus der doppelten Zielsetzung der Verordnungsänderung nicht zwingend ein Widerspruch. Es muss sich nicht widersprechen, einerseits mehr Transparenz schaffen zu wollen und andererseits gleichzeitig die Erwartung zu hegen, die neue Regelung könnte eine Förderung der erneuerbaren Energien bewirken. Allerdings muss diese „Förderung“ über eine ausgewiesene Nachfrage auf dem Markt erfolgen und nicht durch staatliche Eingriffe, die den Wettbewerb unter den verschiedenen Energieträgern verzerren. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass sich in gewissen Bereichen die Wortwahl als wenig bedacht erweist. So ist beispielsweise die Formulierung „nicht überprüfbare Energieträger“ völlig inakzeptabel, wenn die Kennzeichnung diskriminierungsfrei und wertneutral erfolgen soll. Diese Formulierung ist negativ konnotiert, da sie eine zweifelhafte Herkunft suggeriert. Zudem leistet sie Missverständnissen Vorschub. Im Gegensatz etwa zu fossilen Energieträgern lässt sich Strom nicht einfärben, womit letztlich auch seine Herkunft nie zweifelsfrei geklärt werden kann. Da die Elektrizität bei Produktion sofort ins Netz eingespeist und verbraucht wird, basiert ihre Kennzeichnung in jedem Fall auf kalkulatorischen Grundlagen. Vor diesem Hintergrund schaffen die vorgeschlagenen Änderungen eben nicht mehr Transparenz, sondern dienen einzig politischen Zielen.

Die SVP verlangt daher, dass auf die vorgeschlagene Verordnungsänderung vorderhand verzichtet wird. Sie kann aus sachlichen Gründen nur im Rahmen einer umfassenden Öffnung (mit oder ohne Wahlmodell) des Strommarktes erfolgen.

2. Mehrkostenerstattung

Die SVP lehnt die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen zur Erstattung der Mehrkosten der von unabhängigen Produzenten erzeugten Elektrizität ab.

Es stellen sich hier dieselben Probleme wie im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung. Diese Probleme verschärfen sich noch durch die in Art. 7 EnG enthaltene Bestimmung, dass ins Netz eingespeiste Überschüsse von unabhängigen Produzenten zu kostenorientierten Preisen abgegolten werden müssen. Bereits in unserem obgenannten Positionspapier haben wir auf die Problematik hingewiesen, dass diese Abgeltung nicht marktorientiert erfolgt. Damit kommt die Bestimmung einem Zwang zur Subventionierung von ineffizienten Produktionsanlagen gleich.

Die SVP kann zwar im Grundsatz dem Ansinnen zustimmen, dass die so entstehenden Mehrkosten nicht länger nur den zur Abnahme verpflichteten EVU und ihren Endkunden angelastet, sondern zu Lasten der Allgemeinheit sozialisiert werden sollen. Doch auch bei diesem Vorschlag macht sich die Loslösung von der freien Wahl des Anbieters negativ bemerkbar. Letztlich muss die Frage geklärt werden, wer denn eigentlich die Mehrkosten des aus erneuerbaren Quellen hergestellten und von Gesetzes wegen zwingend subventionierten Strom bezahlen muss: Der einzelne umweltbewusste Konsument oder die Allgemeinheit. Die generelle Annahme eines ökologischen Mehrwerts, insbesondere auch in Anbetracht des doch noch sehr kleinen Volumens an der gesamthaft benötigten Strommenge, kann hier als Antwort und Begründung nicht genügen.

Die SVP verlangt, dass auch auf diese Verordnungsänderung vorderhand verzichtet wird. Sie kann ebenfalls nur im Rahmen einer umfassenden Öffnung (mit oder ohne Wahlmodell) des Strommarktes erfolgen.

3. Neue Energieeffizienz-Kategorien für Haushaltsgeräte

Keine Stellungnahme.

 
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