Vernehmlassung

Teilrevision der Verordnung der Bundesversammlung vom 4. Okt. 2002 über die Organisation der Armee

Die SVP lehnt die vorliegende Revision als verfassungsmässig fragwürdig und als unrealistisch ab. Ein allfälliger Reformbedarf lässt sich erst nach Erstellen einer Bedrohungsanalyse und einer…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die vorliegende Revision als verfassungsmässig fragwürdig und als unrealistisch ab. Ein allfälliger Reformbedarf lässt sich erst nach Erstellen einer Bedrohungsanalyse und einer darauf beruhend en Formulierung des Auftrages an die Armee ableiten. Dies ist nicht geschehen. Die vorliegende Reform 08/11 ist  Ausdruck ungelenkten Reformeifers aufgrund des spürbaren Vertrauensverlusts der Bevölkerung in die Armee. Sie würde nach Ansicht der SVP zu einer weiteren markanten Schwächung der Armee führen. Statt neue Reformen in die falsche Richtung sind vielmehr die Transformationsschritte der letzten Reformen zu konsolidieren und deren Fehler auszumerzen. 

I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 

Trotz Verlängerung um eine Woche ist die vorgegebene Frist zur Stellungnahme angesichts der Tragweite der Vorlage zu knapp bemessen und wird einer breiten sicherheits- und militärpolitischen Diskussion in keiner Art und Weise gerecht. Die unüblich kurze First befremdet umso mehr, als der entsprechende Entscheid des Bundesrates bereits vor knapp einem Jahr, am 11. Mai 2005, erging. 

Bereits seit geraumer Zeit hat die SVP kritisiert, dass die bestehenden, sicherheitspolitischen Grundlagen überholt sind. Medienberichten zufolge soll das VBS nun eine neue Bedrohungsanalyse (die der SVP bei Verfassung dieser Stellungnahme nicht vorliegt) erstellt haben, was an sich zu begrüssen ist. Es bleibt aber festzuhalten, dass ein allfälliger Reformbedarf erst nach Erstellen einer Bedrohungsanalyse und der darauf beruhenden Formulierung des Auftrages an die Armee abgeleitet werden kann. Der vor einem knappen Jahr beschlossenen Reform 08/11 nun noch die Bedrohungsanalyse nachzuschieben, ist abwegig. 

Trotz  tief greifender Revisionen der letzten Jahre präsentiert sich die Armee nach wie vor in unbefriedigendem Zustand und weist gravierende Mängel auf. Diese jedoch mit einer weiteren unausgereiften Generalreform 08/11 – deren grundlegende Voraussetzungen weder geschaffen noch geklärt sind – lösen zu wollen, kann nicht angehen. Statt mit ungelenktem Reformeifer die Armee weiter zu schwächen, sind nun vielmehr die Transformationsschritte der letzten Reformen zu konsolidieren. Dazu verweist die SVP auf ihr beiliegendes Positionspapier vom 14. November 2005, welches integrierenden Bestandteil dieser Stellungnahme bildet.

II. ZU EINZELNEN PUNKTEN  

1. Verfassungs- und Gesetzmässigkeitmässigkeit der Vorlage

Die Verteidigung der inneren und äusseren Sicherheit des Landes ist der oberste Zweck unserer Armee und muss immer und jederzeit beherrscht werden, unabhängig von einer unmittelbaren Angriffsgefahr. Daher hat die Landesverteidigung vor der subsidiären Gewährleistung der inneren Sicherheit als vorrangige und zentrale Aufgaben zu gelten. Dies geht zweifelsohne auch aus Verfassung (Art. 58 Abs. 2 BV) und Militärgesetz (Art. 1, Abs. 2 – 4) hervor, wo die Aufträge der Armee klar und deutlich umschrieben sind. 

Bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen geht klar hervor, dass der Verteidigungsauftrag ohne jegliche Einschränkung und deshalb permanent sicherzustellen ist, während der Unterstützungsauftrag dann zu gewährleisten ist, wenn die zivilen Mittel nicht mehr ausreichen. Neben dem Wortlaut hält der Sinn und Zweck einer permanenten Verteidigungsbereitschaft auch der systematischen, der historischen und der zeitgemässen Auslegung stand. 

Aus Sicht der Bundesverfassung, aber auch sicherheitspolitisch ist es deshalb nicht vertretbar, auf die permanente Fähigkeit und Bereitschaft (pouvoir faire), einem militärischen Angriff auf die Schweiz zu begegnen, zugunsten einer Kompetenz (savoir faire) zu verzichten“, wie dies auf S. 15/16 der Erläuterungen dargelegt wird. Der verfassungsmässige Auftrag statuiert eindeutig eine Verteidigungsbereitschaft und nicht eine blosse, von vielen Voraussetzungen und unbekannten Faktoren abhängigen Kompetenz. Auf S. 18 der Ausführungen wird die Relativierung des Verfassungsauftrages denn auch eingestanden, indem festgehalten wird, dass „Dies [die Reduktion] allerdings nur dann verantwortbar [ist], wenn die Möglichkeit beibehalten wird, bei Bedarf innert nützlicher Frist die Armee wieder aufwachsen zu lassen. Die Erhaltung und die Weiterentwicklung der Verteidigungskompetenz bleibt permanente Aufgabe der Armee“. Die vorliegende Gesetzesrevision widerspricht demnach klar dem Verfassungsauftrag und bewegt sich auch nicht innerhalb des vom SIPOL B 2000 und vom Armeeleitbild XXI abgesteckten Rahmens. 

2. Aufwuchs bei den Kerntruppen der Verteidigung

Zentrales Anliegen der Revision bildet die Halbierung der schweren Verteidigungskräfte. Der Bundesrat begründet dies mit der aktuellen Bedrohungslage und geht davon aus, einer zunehmenden Kriegsbedrohung mit einem Aufwuchskonzept begegnen zu können. Die Voraussetzungen für die Machbarkeit eines solchen Aufwuchses bestehen indes nicht. 

Im SIPOL B 2000 wird in Kapitel 6.2.2. zu Recht festgehalten, dass ein Aufwuchs eine „zeitgerechte politische Entscheidung“ voraussetzt. Der Bundesrat geht von minimal 5, maximal 10 Jahren aus. Konkret müsste das Parlament also 5 – 10 Jahre im Voraus den Aufwuchs mittels Kreditbeschlüssen auslösen. Im erläuternden Bericht ist in Bezug auf den Aufwuchs aber lediglich von jährlichen Einsparungen bei den Betriebskosten in der Höhe von Fr. 40 Millionen die Rede. Demgegenüber führt der Bericht lediglich aus, dass man „aus der [erstellten Machbarkeits-] Studie nicht herauslesen kann [.], was der zeitliche und finanzielle Bedarf eines konkreten Aufwuchses“ wäre, da dieser von der konkret sich abzeichnenden Bedrohung abhängig sei. Mit keinem Wort wird erwähnt, dass die Kostenfolgen eines Aufwuchses VBS-intern auf Fr. 40 Milliarden (!) geschätzt werden und diese Kosten zusätzlich zu den ordentlichen Ausgaben von derzeit Fr. 3,8 Mrd. anfallen würden. Verteilt über fünf Jahre würde dies eine jährliche Summe von Fr. 12 Milliarden ergeben. Die Annahme, ein solch immenser Betrag sei im Parlament konsens- oder auch bloss mehrheitsfähig, ist absolut weltfremd. 

Die bisherige Erfahrung zeigt zudem, dass allein der technologische Aufwuchs etwa 8 Jahre beanspruchen würde. Tatsache ist auch, dass die industriellen Ressourcen zur Produktion von Waffensystemen in der Schweiz nicht mehr vorhanden sind. Ein Zukauf aus Drittstaaten dürfte dann in allgemein wahrgenommener Kriegsgefahr kaum mehr oder nur unter einschneidenden Bedingungen möglich sein. Schliesslich bleibt die Frage, ob es überhaupt möglich ist,  8 Jahre  im Voraus eine Bedrohungszunahme zu orten. Gegenüber heutiger Bedrohung ist es ausgesprochen naiv, von 8-jähriger Vorwarnzeit auszugehen. Es gibt genügend Beispiele, die zeigen, dass schwere Schläge ohne jede Vorwarnung erfolgen (New York, Madrid, London). Dann kommt es darauf an, was die Armee in diesem Moment leisten kann, wozu sie ausgebildet und wie sie ausgerüstet ist. In diesem Zusammenhang Vorwarnzeit anzunehmen, ist realitätsfremd. 

Gemäss neuer Armee-Reform 08/11 sind als eigentliche Kampftruppe noch 18’500 AdA vorgesehen. Damit kann eine eigenständige Armeeleistung gar nicht mehr erbracht werden. Das im SIPOL B vorgesehene Konzept „Sicherheit durch Kooperation“ wird unweigerlich dem Konzept „Sicherheit durch Unterordnung“ bzw. Bündnisanschluss weichen müssen. Damit wird nicht nur das Fundament der AXXI grundlegend verändert, sondern auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, ihre Neutralität selber zu verteidigen, verletzt. Kooperation heisst nicht Bündnisbeitritt! Die SVP wehrt sich dagegen, dass mittels Armee 08/11 ein Nato-Beitritt durch die Hintertüre angestrebt wird.

3. Ausbildungskonzept / Instruktorenproblem

In ihrem überbordenden Reformeifer scheinen die Armeeplaner zu vergessen, sich mit dem derzeit grössten Problem nicht nur im Hinblick auf den Entwicklungsschritt 08/11, sondern generell der Armee XXI, auseinanderzusetzen: dem Ausbildungskonzept. Insbesondere die Grundausbildung ist infolge akuten Mangels an Berufsinstruktoren arg gefährdet. Diese Situation hat sich seit Beginn der AXXI ständig verschlimmert: Nicht nur werden keine neuen Instruktoren gefunden, sondern ist bezüglich jetzt tätiger Instruktoren eine Abwanderung zu verzeichnen. Kündigungen häufen sich. Junge Instruktoren wandern in die Wirtschaft ab. Heute fehlen mehrere hundert Berufsausbildner. Schliesslich leidet durch das mangelnde Ausbildungsniveau der Zeitmilitärs und der Durchdiener die Ausbildungsqualität der Armee. Die Gründe dafür sind im dauernden Abbau von Entschädigungsleistungen und Privilegien für die Berufskader sowie in der Überlastung der Instruktoren angesichts der notorischen Lücken im Instruktionskorps zu suchen. Durch die ständigen Änderungen und Wechsel gehen auch die langfristigen Perspektiven in der Karrierenplanung verloren. Die durch Durchdiener und Zeitmilitär verursachten Lohnkosten reissen Finanzlöcher auf und verhindern eine der Aufgabe und Verantwortung angemessene Besoldung der Instruktoren. 

Die in der AXXI vorgesehene „Ausbildung durch Profis“ in den militärischen Lehrverbänden scheitert heute am fehlenden Instruktions-Personal, spätestens aber dann, wenn personelle Lücken nicht mehr mit dem Kader-Überhang aus der Armee 95 „kompensiert“ werden können. Soll die Ausbildung nicht zusammenbrechen, so muss dem  Milizkader unweigerlich wieder mehr Ausbildungsverantwortung übertragen werden.

Die SVP fordert deshalb, dass die Position des Instruktors als Ausbildner markant verbessert wird. Anstelle von Zeitsoldaten und der Durchdiener müssen in der Grundausbildung wieder die Milizkader zum Einsatz kommen. Nur so kann in Zusammenarbeit zwischen Instruktoren und Milizkader die notwendige Ausbildungsqualität erreicht werden. 

4. Ausbau Friedensförderungskapazität

Die SVP ist der Ansicht, dass das äusserst knappe Abstimmungsresultat vom 10. Juni 2001 den angestrebten markanten Ausbau der Auslandeinsätze und insbesondere die Aufstockung der Kapazitäten um das Doppelte auf 500 Armeeangehörige nicht zulässt.

 
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