Vernehmlassung

Teilrevision des Epidemiengesetzes

Die SVP lehnt die Teilrevision des Epidemiengesetzes in dieser Form kategorisch ab. Die SVP fordert den Bundesrat auf, zunächst die Massnahmen und Prozesse, die während der Corona-Pandemie ergriffen wurden, gründlich und kritisch aufzuarbeiten. Der vorliegende Entwurf macht nichts anderes als jene Massnahmen ins ordentliche Recht zu überführen und zu verstetigen, ohne die angezeigten Lehren aus der Vergangenheit zu ziehen. Die Vorlage bindet die Schweiz auch einseitig an die Weltgesundheitsorganisation an, was für die SVP inakzeptabel ist. Die SVP lehnt auch das Fehlen von Schutzmassnahmen gegen die Diskriminierung von ungeimpften Personen oder Personen ohne Impfausweis ab.

1. Lehren aus der Corona-Pandemie

Es ist grundsätzlich richtig, das Epidemiengesetz einer Revision zu unterziehen. Die Corona-Pandemie hat den Anpassungsbedarf gezeigt. Allerdings müssen zunächst die während der Pandemie eingeleiteten Massnahmen und Prozesse einer kritischen Bewertung unterzogen werden, bevor das Gesetz revidiert wird. Namentlich geht es auch darum, jene Massnahmen, die nicht funktioniert haben, zu verunmöglichen und die Prozesse, die erfolgreich waren, zu verstetigen.

Elemente dieser kritischen Bewertung sind:

  • Die Grund- und Bürgerrechte sind zu stark eingeschränkt worden. Die eingeleiteten Massnahmen, etwa der Lockdown und die Zertifikatspflicht, haben die persönliche Freiheit in unverhältnismässiger Art und Weise eingeschränkt, zumal es zu keinem Zeitpunkt eine Gewissheit oder auch nur eine hinreichende Evidenz für die Wirkung dieser Massnahmen gab. Die wiederholten Lockdowns haben die Wirtschaftsfreiheit erheblich eingeschränkt; in einigen Branchen wirkten sie sich wie Berufsverbote aus. Damit wurde sogar der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ausgeschaltet, was in eklatantem Widerspruch zur Bundesverfassung steht. Schliesslich wurde die Diskriminierung von Menschen mit der 2G-Pflicht staatlich verankert und gefördert. Es ist nochmals zu betonen: Zu keinem Zeitpunkt gab es genügend Evidenz für die Wirkung dieser Massnahmen. Eher das Gegenteil war der Fall: Wissenschaftlich waren ihre Auswirkungen umstritten und die empirische Evidenz war bestenfalls uneindeutig.
  • Ob die Entscheidprozesse – namentlich des Bundesrates – während der Pandemie konform waren mit dem Artikel 185 der Bundesverfassung ist auch zu überprüfen. Denn die Verfassung gibt dem Bundesrat keinen Auftrag, das Land zu führen. Auch Artikel 185 enthält keinen Führungsauftrag, sondern ist lediglich eine Verwaltungsvorschrift, wie Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit getroffen werden können. In der Konsequenz bedeutet dies, dass das Parlament nicht ausgeschaltet werden kann, auch nicht in besonderen und ausserordentlichen Lagen. Generell stellt es ein demokratisches Defizit dar, wenn die gleiche Behörde die Lage ausruft, sich ermächtigt, und während der ausgerufenen Lage Entscheide trifft. Schliesslich kam es in der Corona-Zeit zu einer faktischen Aufhebung des Föderalismus, indem insbesondere vom Bundesrat aus Druck auf die Kantone ausgeübt wurde, homogene Massnahmen umzusetzen. Damit wurde der Wettbewerb der Lösungen verunmöglicht.
  • Selbsternannte und durch Kooptation gebildete Expertengruppen haben den Bundesrat beraten und die gesetzgeberisch legitimierten und verwaltungsrechtlich korrekt konstituierten ausserparlamentarischen Kommissionen faktisch ausgeschaltet. Dabei spielten diese selbsternannten Experten ein doppeltes Spiel: Einerseits gaben sie sich als neutrale Wissenschaftler, andererseits veröffentlichten sie politische Positionspapiere und übten Druck auf die Öffentlichkeit und den Bundesrat aus. Die Tatsache, dass diese nicht legitimierte Gruppe im Nachhinein vom Bundesrat einen Auftrag oder ein Mandat erhielt, verlieh ihrem Handeln den Anschein von Legitimität, was wiederum den Eindruck erweckte, «die Wissenschaft» spreche mit einer Stimme. Das hat nicht nur den generellen Diskursklima in der Schweiz vergiftet, sondern auch die Arbeit des Bundesrates und später des Parlaments in die Irre geführt.
  • Mängel im Schweizer Gesundheitssystem sind eindeutig hervorgetreten. Dazu gehört etwa die schwierige Meldepraxis mit Fax. Schwerwiegender sind die knappen Bettenkapazitäten im Allgemeinen und auf den Intensivstationen. Auch das System zur Verabreichung von Tests und später von Impfungen war schwerfällig, weil er von Anfang an auf nur wenige Akteure ausgelegt war.
  • Die finanziellen Konsequenzen der Corona-Zeit bleiben bis heute unklar. Dabei geht es nicht nur darum, die Totalbelastung für die Bundeskasse zu beziffern, sondern auch die Wirksamkeit der verschiedenen Instrumente – Schutzschirme, Finanzhilfen, Kredite – zu überprüfen.
  • Im Zuge der Corona-Pandemie wurde auch der Pandemiepakt der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelt. Dieser Pandemiepakt wird in den Materialien zum vorliegenden Entwurf mehrmals angesprochen. Für die Schweizer Bevölkerung und die für Schweizer Politik ist dieser Pakt schwer zu durchschauen. Insbesondere die darin vorkommenden Automatismen führen zu einem Verlust von Souveränität, was staatpolitisch inakzeptabel ist. Diese Automatismen führen aber auch dazu, dass der Wettbewerb von Lösungen ausbleibt, was gesundheitspolitisch falsch und gefährlich ist. Die genaue Wirkungsweise des Paktes und die ihre Auswirkungen auf die Schweiz als Land, auf ihre Gesellschaft, Wirtschaft und Politik werden nirgends erklärt. Zwar macht der erläuternde Bericht klar, dass der Pakt nicht Gegenstand der aktuellen Vernehmlassung ist. Dennoch werden viele Aspekte des Paktes stillschweigend in den Unterlagen erwähnt, namentlich unter dem Stichwort «Globaler Gesundheitsschutz.»

Insgesamt muss sich die kritische Bewertung der Corona-Zeit von der Frage leiten lassen, wie eine Balance zwischen Gesundheitspolitik, gesellschaftlichem Zusammenleben und wirtschaftlichen Interessen in verschiedenen Lagen gestalten lässt. Dabei sind immer die Grund- und Bürgerrechte sowie die Grundsätze des Rechtsstaats zu wahren.

2. Forderungen der SVP

Der Bundesrat hat es unterlassen, die kritische Bewertung der Massnahmen und Prozesse der Corona-Pandemie vorzunehmen. Die SVP hat diese für sich vorgenommen.

Die Kernforderung der SVP ist, dass auch im Epidemiengesetz die Balance zwischen Gesundheitspolitik, gesellschaftlichem Zusammenleben und wirtschaftlichen Interessen in verschiedenen Lagen gewahrt bleibt. Gerade in schwierigen oder Krisenzeiten ist die Einhaltung des Rechtsstaates absolut notwendig.

Aus dieser Kernforderung lassen sich folgende spezifische Forderungen ableiten:

  • Vor der Ausrufung und im Umgang mit der epidemiologischen Lage ist ein Bundesratsausschuss zu bilden; entsprechende Entscheide müssen im Ausschuss getroffen werden.
  • Das Verhältnis zwischen der Exekutive und dem Parlament ist zu klären, die Rolle des Parlaments ist zu stärken.
  • Die Ausrufung der besonderen und ausserordentlichen Lage durch den Bundesrat muss in geeigneter Weise mit dem Parlament vorberaten werden.
  • Der Bundesrat bedarf für die Ausrufung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage der Zustimmung einer zu bildenden parlamentarischen Delegation.
  • Die Ausrufung der ausserordentlichen Lage muss dem Gesamtparlament spätestens nach drei Monaten erstmals zur Genehmigung unterbreitet werden; nur das Gesamtparlament soll diese Lage verlängern können.
  • Alle Beschlüsse des Bundesrates unter Notrecht müssen dem Parlament innerhalb von drei Monaten zur Genehmigung unterbreitet werden.
  • Das Parlament kann Verordnungen, die unter Notrecht erlassen wurden, mit einem Veto belegen und dem Bundesrat Aufträge geben.
  • Die Kompetenzen von Bund und Kantone sind zwingend zu klären, wobei der Föderalismus gewahrt werden muss.
  • Der Bundesrat muss sich von den rechtlich vorgesehenen Gremien beraten lassen; er hat dafür zu sorgen, dass diese Gremien eine Vielfalt der Expertisen abbilden. Diese Gremien unterliegen dem Kommissionsgeheimnis und dürfen keine Kommunikation an die Öffentlichkeit betrieben.
  • Auch in den besonderen und ausserordentlichen Lagen sind Vernehmlassungsverfahren durchzuführen; sie dürfen aber zeitlich verkürzt werden.
  • Im Zweckartikel des Gesetzes (Artikel 2) ist klar festzulegen, dass das Gesetz auch auf seine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und auf die Gesellschaft zu achten hat.
  • Es darf keinen Impfzwang geben.
  • Ungeimpfte Personen dürfen gegenüber Geimpften nicht diskriminiert werden.
  • Wenn Massen-Impfungen angezeigt sind, sind entsprechende Informationen zielgruppenspezifisch auszugestalten und müssen zwingen das Risiko-Nutzen-Potenzial angeben.
  • Einschneidende Massnahmen (zum Beispiel Maskenpflicht) dürfen in der normalen Lage nicht ergriffen werden.
  • Die Kantone müssen die bereitgestellten Betten und Belegung von Intensivstationen regelmässig an den Bund melden.
  • Eine gesetzliche Regelung von Contact Tracing und Zertifikaten lehnt die SVP ab. Falls es aber trotzdem zum Einsatz von Zertifikaten kommt, dürfen Personen ohne Zertifikat nicht diskriminiert werden.
  • Lockdowns oder wie man auch immer die Zwangsschliessungen von Betrieben, Sportanlässen, Kultureinrichtungen und anderes benennen will, lehnt die SVP ab. Die Wirtschaftsfreiheit darf nie im Kern ausgeschaltet werden.
  • Damit braucht es auch keine gesetzliche Regelung von Finanzhilfen für Betriebe. Wenn die Wirtschaftsfreiheit aufrechterhalten wird, entfallen Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen. Weiterhin soll der Bund die Möglichkeit haben, ad hoc Finanzhilfen zu gewähren, wenn ihm die Balance zwischen den verschiedenen oben erwähnten Aspekten nicht gelingt.
  • Die SVP lehnt den WHO-Pandemiepakt ab. Die Schweiz muss autonom entscheiden. Der nationale und internationale Wettbewerb der Lösungen ist zu stärken.

3. Positionsbezug zum vorliegenden Entwurf

Die SVP lehnt die Teilrevision des Epidemiengesetzes in dieser Form kategorisch ab. Sie verlangt die Umsetzung ihrer unter Punkt 2 aufgeführten Forderungen. Eventualiter äussert sie sich zu einzelnen Aspekten des vorliegenden Entwurfs wie folgt:

Im Zweckartikel des Gesetzes (Artikel 2) ist klar festzulegen, dass das Gesetz auch die volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen hat.

Im neuen Artikel 5a, den Parametern für die Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit, ist die Erhöhung zu qualifizieren, zum Beispiel mit dem Wort «deutlich». Ohne die Qualifikation kann jeder Anstieg jedes Parameters als ausschlaggebend interpretiert werden.

Wir unterstützen die vorgeschlagene Meldepflicht für den Bestand an medizinischen Gütern und für das Monitoring der Kapazitäten in Gesundheitseinrichtungen. Diese Massnahme unterstützt einerseits die Versorgung des Landes mit medizinischen Gütern in Krisenzeiten und bietet andererseits ein notwendiges Instrument für das Monitoring der medizinischen Lage in Krisenzeiten. Der Bund muss sicherstellen, dass die Finanzierung dieser Meldungen durch die Kantone und nicht durch den Bund erfolgt.

Die vorgeschlagene bessere Definition der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, bevor die besondere Lage ausgerufen werden kann, ist sinnvoll und führt zu einem besseren Verständnis der Situation zu diesem Zeitpunkt. Wir begrüssen auch, dass der Einbezug der Kantone und des Parlaments verbessert werden soll. Wir begrüssen daher auch, dass die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen in der besonderen Lage festgelegt werden. Positiv zu erwähnen ist auch, dass das Parlament unverzüglich eine ausserordentliche Session verlangen kann, sobald der Bundesrat eine Verordnung gestützt auf Artikel 6 oder 7 des Epidemiengesetzes erlässt und die zuständigen Kommissionen konsultiert werden müssen. Die Revision enthält jedoch keine Bestimmungen über die Verhängung von Notrecht oder über Massnahmen, die mittels Notrecht getroffen werden. Wir fordern deshalb vom Bundesrat, dass die Verhängung von Notrecht und alle unter Notrecht getroffenen Entscheide spätestens nach drei Monaten vom Parlament genehmigt werden müssen. Gleiches gilt für die ausserordentliche Lage, die immer noch nicht definiert ist. Wir fordern daher, dass auch die ausserordentliche Lage spätestens nach drei Monaten vom Parlament bestätigt werden muss und dass danach die Weitergeltung der ausserordentlichen Lage alle drei Monate vom Parlament bestätigt werden muss. Auch wenn die in diesem Absatz kommentierten Inhalte des Entwurfs positiv zu würdigen sind, hält die SVP an ihren Forderungen gemäss 2. fest.

Die Teilrevision sieht zwei Varianten für Finanzhilfen an Unternehmen vor, die durch die Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die erste Variante behält den Status quo bei, indem der Bund weiterhin situationsgerechte Finanzhilfen an in Not geratene Unternehmen ausrichten kann. Die zweite Variante will gesetzliche Grundlagen für eine erleichterte Gewährung von Finanzhilfen schaffen. Wir lehnen die zweite Variante ab und plädieren für die erste Variante des Status quo. Die zweite Variante dient letztlich allen Unternehmen als «Pandemieversicherung» und verleitet die Unternehmen dazu, weniger Rücklagen zu bilden und weniger Notfallpläne zu erstellen, weil der Staat sie im Ernstfall retten würde.

Der Bund soll neu Beiträge an den globalen Gesundheitsschutz leisten, in der Hoffnung, dass dadurch Gesundheitsgefährdungen für die Schweiz verhindert werden können. Dazu soll der Bund auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Gesundheitsprojekte der EU gezielt fördern und Massnahmen rascher umsetzen. Eine stärkere Anbindung an die WHO lehnen wir kategorisch ab. Eine Stärkung der WHO bedeutet letztlich, dass die WHO direkt in die Souveränität der Staaten eingreifen kann. An dieser Stelle fordern wir auch den Bundesrat dezidiert auf, keine weiteren Souveränitätsverluste für die Schweiz zu tolerieren und dem geplanten Pandemiepakt der WHO nicht beizutreten. Krankheiten werden dezentral dort bekämpft, wo sie auftreten, und vor Ort werden situationsgerechte Massnahmen ergriffen, um eine weitere Ausbreitung einzudämmen. Eine zentrale Reaktion auf einen Seuchenausbruch oder Vorgaben zur Seuchenbekämpfung aus einem Büro, das mehrere hundert Kilometer vom Ort des Geschehens entfernt ist, können die lokalen Gegebenheiten nicht berücksichtigen und eine wirksame Seuchenbekämpfung vor Ort ist damit zum Scheitern verurteilt. Die lokalen Verhältnisse in der Schweiz unterscheiden sich deutlich von denjenigen in anderen Regionen der Welt, weshalb wirksame Massnahmen, welche die Seuchensituation in der Schweiz zum Besseren verändern können, nur von der Schweiz getroffen werden können.

Artikel 49 b ist grundsätzlich zu streichen. Die Regelungen zu den Zertifikaten sollen aus dem Covid-Gesetz übernommen und im Epidemiengesetz verstetigt werden. Dies bedeutet, dass die Grundlage für neue Zertifikate kontinuierlich gegeben ist und neue Zertifikate in Zukunft schnell und unbürokratisch eingeführt werden können. Wir sehen keinen aktuellen präventiven Handlungsbedarf für zukünftige Zertifikate. Es ist nicht garantiert, dass eine zukünftige Pandemie den gleichen Charakter wie Covid-19 haben wird, weshalb das damalige Contact Tracing und die Zertifikate bei einer neuen, anders gearteten Pandemie nicht unbedingt hilfreich für die Krankheitsbekämpfung sein müssen. Wir möchten auch zu bedenken geben, dass Contact-Tracing nur bei einer sich langsam ausbreitenden Krankheit mit klaren Symptomen wirklich hilfreich ist. Wie wir während der Covid-19-Krise gesehen haben, war das Contact-Tracing sehr schnell überfordert. Auch die Zertifikate haben, während der Covid-19-Krise keinen wirklichen Mehrwert gebracht – im Gegenteil, die Krankheit hat sich noch schneller ausgebreitet, weil sich die Menschen durch den Besitz eines Zertifikats in falscher Sicherheit gewogen haben. Die einzige Errungenschaft des Zertifikats war die systematische Benachteiligung und Ausgrenzung jener Teile der Bevölkerung, die sich nicht an den Massnahmen beteiligen wollten, die zum Erwerb des Zertifikats führten – ein Verhalten, das ein Rechtsstaat eigentlich nicht tolerieren dürfte. Wir fordern deshalb, dass der Bundesrat die Verlängerung des Covid-Gesetzes zurückzieht und stattdessen eine gründliche Aufarbeitung in Auftrag gibt, welche die gesellschaftlichen Auswirkungen von Contact Tracing und Zertifikaten beleuchtet und die Wirksamkeit beider Massnahmen zur Pandemiebekämpfung analysiert. Im Falle einer Weiterführung der Zertifikate fordern wir den Bundesrat auf, die individuellen Freiheitsrechte seiner Bürger zu schützen und wirksame Mechanismen gegen eine mögliche zukünftige Diskriminierung von Personen, die kein Zertifikat wünschen, zu erlassen.

Der Bundesrat darf die Freiheit seiner Bürgerinnen und Bürger nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Deshalb ist klar festzuhalten, dass es keine Einschränkungen der Freiheit geben darf, solange die normale Lage besteht. Weder Massnahmen, die das Individuum betreffen, wie eine Maskenpflicht oder das Mitführen eines gültigen Zertifikats, noch kollektive Massnahmen, die die Wirtschaft betreffen, wie die Schliessung von Läden, Restaurants oder Hotels. Wir bitten daher den Bundesrat, die Definition der normalen Lage in diesem Sinne anzupassen. Auch in der besonderen Lage müssen die getroffenen Massnahmen und Einschränkungen klar begründet und zumindest nachträglich legitimiert werden.

Wir fordern zudem, dass der Bundesrat die Regelung bezüglich Impfungen überarbeitet. Konkret fordern wir, dass die Parameter für ein Impfobligatorium, die in der vorliegenden Teilrevision nicht angetastet wurden, aus dem Epidemiengesetz gestrichen werden. Zudem bestehen wir darauf, dass Ungeimpfte in Zukunft nicht mehr anders behandelt werden dürfen als Geimpfte und fordern den Bundesrat auf, entsprechende Schutzmassnahmen gegen die Diskriminierung Ungeimpfter zu ergreifen. Weiter fordern wir vom Bundesrat eine lückenlose Aufarbeitung der Covid-19-Impfstrategie mit einer schonungslosen Analyse der folgenden Aspekte: Wirksamkeit (Schutz vor Ansteckung und Krankheitsverlauf), Nebenwirkungen, soziale Auswirkungen, Folgen der Diskriminierung ungeimpfter Personen und eine Kosten-Nutzen-Rechnung für die Impfung bestimmter Altersgruppen, insbesondere von Jugendlichen.

So nachvollziehbar die Anschaffung und der Unterhalt eines nationalen Überwachungs- und Analysesystems ist, so unverständlich ist es, dass der Betrieb dieses Systems 21 Millionen Franken pro Jahr kosten soll und die Schaffung von 18 Vollzeitstellen voraussetzt. In der Normallage ohne konkrete epidemische oder pandemische Bedrohung genügt ein Kompetenzerhalt, der mit minimalem Aufwand erreicht werden kann. In einer zukünftigen Epidemie können die vorgehaltenen Systeme und Kompetenzen dann rasch hochgefahren werden, ohne den Bundeshaushalt in der heutigen Normallage unnötig zu belasten. Wir fordern deshalb, dass die finanziellen Auswirkungen dieses Pandemiegesetzes für die Normallage auf den absoluten Kompetenzerhalt ausgerichtet und so gering wie möglich gehalten werden und lehnen den überrissenen finanziellen Ansatz dieser Revision ab.

Die Teilrevision des Epidemiengesetzes ist daher aus unserer Sicht zurückzuweisen, bis eine transparente, schonungslose und ehrliche Aufarbeitung der Corona-Zeit mit den entsprechenden Langzeitfolgen erfolgt ist.

 
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