Die SVP lehnt die vorliegende Vorlage ab. Die SVP stellt fest, dass die Vorlage in wesentlichen Teilen eine schleichende Angleichung des Schweizer Kartellrechts an das EU-Wettbewerbsrecht darstellt. Die Übernahme des SIEC-Tests, die Koordination mit der Europäischen Kommission bei Zusammenschlüssen und die Übernahme europäischer Compliance-Konzepte sind Belege dafür. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat ihre Rechtsordnung eigenständig zu gestalten. Namentlich ist das Schweizer Wettbewerbsrecht fundamental anders als das der EU.

Das Kernelement der Revision der Zusammenschlussverordnung ist die Umsetzung des Wechsels vom bisherigen qualifizierten Marktbeherrschungstest zum «Significant Impediment to Effective Competition Test» (SIEC-Test). Dieser Wechsel wurde bereits auf Gesetzesstufe mit der KG-Teilrevision vollzogen. Die Verordnung konkretisiert nun in Artikel 8 E-VKU die Kriterien für die Beurteilung, ob ein Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb signifikant behindert.
Die SVP hat den Wechsel zum SIEC-Test bereits auf Gesetzesstufe kritisch begleitet. Auf Verordnungsstufe zeigen sich nun die konkreten Auswirkungen dieser Systemänderung. Artikel 8 Absatz 1 E-VKU definiert eine Behinderung des wirksamen Wettbewerbs als Situation, in der ein Zusammenschluss «voraussichtlich zu höheren Preisen, einer Verschlechterung der Qualität der Güter oder Dienstleistungen oder einer Reduktion der Innovationsanstrengungen führt». Absatz 2 listet drei Fallgruppen auf, in denen diese Effekte eintreten können: Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, Ermöglichung oder Wahrscheinlichmachen von Koordinierungseffekten sowie Marktabschottung. Die SVP kritisiert diese Ausgestaltung aus mehreren Gründen:
Der erläuternde Bericht (Ziff. 2.1) betont, dass mit dem SIEC-Test «Effizienzvorteile eines Zusammenschlusses umfassender berücksichtigt werden» können. Die SVP stellt fest, dass diese Aussage in der konkreten Ausgestaltung der Verordnung keine Entsprechung findet. Die Effizienzprüfung bleibt schwach ausgestaltet, während die Behinderungstatbestände weit gefasst sind.
Artikel 12 E-VKU regelt die Mitteilung eines europäischen Zusammenschlussvorhabens. Danach ist eine vollständige Kopie der Meldung bei der Europäischen Kommission auch beim Sekretariat der Wettbewerbskommission einzureichen. Das Sekretariat informiert die Unternehmen «in der Regel innerhalb von zehn Tagen», wenn es von einer Meldepflicht in der Schweiz ausgeht.
Diese Regelung ist Ausfluss von Artikel 9 Absatz 1bis KG, der vorsieht, dass auf eine Beurteilung durch die Wettbewerbskommission WEKO verzichtet werden kann, wenn die Europäische Kommission den Zusammenschluss untersucht und alle für die Schweiz relevanten Märkte räumlich die Schweiz und mindestens den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum umfassen.
Die SVP kritisiert diese Regelung grundsätzlich. Die Schweizer Wettbewerbsbehörde hat das Schweizer Kartellrecht anzuwenden und nicht die Entscheide der Europäischen Kommission zu übernehmen oder sich an deren Verfahren zu orientieren. Die Befreiung von der Meldepflicht in der Schweiz, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss untersucht, ist ein Souveränitätsverzicht, der langfristig zur Abhängigkeit der Schweizer Wettbewerbspolitik von Brüssel führt.
Zudem ist die Regelung in der Praxis nicht neutral: Wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss genehmigt, der aus Schweizer Sicht problematisch wäre, fehlt der WEKO die Möglichkeit, eigenständig einzugreifen. Umgekehrt, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss blockiert, der aus Schweizer Sicht unbedenklich wäre, können die Schweizer Unternehmen dennoch nicht profitieren. Die Regelung ist asymmetrisch zu Ungunsten der Schweizer Wirtschaft.
Artikel 22 E-VKU regelt die einvernehmliche Verlängerung der Prüfungsfristen. Als wichtige Gründe für eine Verlängerung nennt Absatz 4 Buchstabe a ausdrücklich «die Angleichung des Fristenlaufs an den Lauf paralleler Prüfungsfristen bei den Wettbewerbsbehörden anderer Jurisdiktionen».
Die SVP lehnt diese Regelung ab. Die Angleichung an ausländische Fristen ist kein «wichtiger Grund» im Sinne des Schweizer Rechts, sondern eine Konzession an die Praxis multinationaler Konzerne, die ihre Zusammenschlüsse parallel in mehreren Jurisdiktionen anmelden. Für Schweizer Unternehmen, die ausschliesslich oder hauptsächlich im Inland tätig sind, ist diese Regelung irrelevant. Sie begünstigt ausschliesslich internationale Grosskonzerne auf Kosten der Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Die Prüfungsfristen im Zusammenschlusskontrollverfahren sind kurzgehalten, um die Rechtssicherheit der Unternehmen zu gewährleisten. Fristverlängerungen sollten die absolute Ausnahme sein. Die vorliegende Regelung droht, die Verlängerung zur Regel zu machen, was die Planungssicherheit für Unternehmen untergräbt.
Artikel 20 E-VKU regelt die Prüfung von Bankenzusammenschlüssen durch die Bankenaufsicht FINMA. Danach tritt die FINMA an die Stelle der WEKO, wenn sie dies aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erachtet. Die FINMA wendet dabei die Bestimmungen des KG und der Verordnung an.
Die SVP sieht in dieser Regelung einen strukturellen Interessenkonflikt. Die FINMA ist primär eine Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt, deren Aufgabe der Schutz der Gläubiger und die Stabilität des Finanzsystems ist. Diese Aufgabe steht in einem inhärenten Spannungsverhältnis zur Aufgabe der Wettbewerbskontrolle, die den Schutz des Wettbewerbs zum Ziel hat. Wenn die FINMA die Wettbewerbsprüfung übernimmt, besteht die Gefahr, dass Stabilitätserwägungen die Wettbewerbserwägungen verdrängen. Dies kann zu einer Konsolidierung des Bankensektors führen, die aus wettbewerblicher Sicht bedenklich ist.
Der erläuternde Bericht verweist darauf, dass diese Regelung auf Empfehlungen des Bundesrats aus seinem Postulatsbericht vom 12. Dezember 2025 zum Zusammenschluss von UBS und CS zurückgeht. Die SVP stellt fest, dass der UBS/CS-Fall ein Sonderfall war, der durch staatliche Eingriffe ausgelöst wurde. Aus diesem Sonderfall allgemeine Regeln abzuleiten, die die FINMA dauerhaft mit Wettbewerbskompetenzen ausstatten, ist methodisch fragwürdig.
Artikel 3 E-SVKG regelt den Basisbetrag der Sanktion. Absatz 1 hält fest, dass als Bemessungsgrundlage die Umsätze des Unternehmens auf den relevanten Märkten in der Schweiz in den letzten drei Geschäftsjahren dienen. Absätze 2 bis 4 sehen alternative Bemessungsgrundlagen vor, wenn der nach Absatz 1 berechnete Basisbetrag «die wirtschaftliche Bedeutung und potenzielle Schädlichkeit des Verstosses nicht widerspiegelt». Die SVP kritisiert diese Regelung aus rechtsstaatlicher Sicht. Die Einführung alternativer Bemessungsgrundlagen schafft Rechtsunsicherheit. Unternehmen können nicht mehr verlässlich abschätzen, welche Sanktionshöhe sie im Falle eines Verstosses zu erwarten haben. Dies untergräbt die präventive Wirkung des Sanktionsrechts, die gerade auf der Vorhersehbarkeit der Konsequenzen beruht.
Besonders bedenklich ist Absatz 4, der der WEKO erlaubt, «Pauschalsanktionen» festzulegen, «wenn die Erhebung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 1 oder 3 einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde». Diese Regelung ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Legalitätsprinzip kaum vereinbar. Sanktionen im Verwaltungsrecht müssen sich am konkreten Einzelfall orientieren. Eine Pauschalsanktion, die nicht auf den spezifischen Umsatz oder Gewinn des sanktionierten Unternehmens abstellt, ist eine Strafe ohne individuelle Schuldprüfung.
Der erläuternde Bericht begründet die Pauschalsanktionen damit, dass sie insbesondere dann angewendet werden sollen, «wenn eine grosse Zahl von Unternehmen an einer Abrede teilgenommen hat». Dies zeigt, dass die Regelung auf Verbandssachverhalte zielt, bei denen viele kleine Unternehmen beteiligt sind. Für Schweizer KMU, die in Branchenverbänden organisiert sind, ist dies eine besondere Gefahr. Pauschalsanktionen gegen Verbandsmitglieder können existenzbedrohend sein, ohne dass die individuelle Schuld des einzelnen Unternehmens geprüft wurde.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c E-SVKG führt die «Compliance Defense» ein. Danach wird ein kartellrechtliches Compliance-Programm sanktionsmindernd berücksichtigt, wenn es sieben kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen erfüllt.
Die SVP anerkennt, dass die gesetzliche Verankerung der «Compliance Defense» im Grundsatz zu begrüssen ist. Unternehmen, die nachweislich alles Zumutbare unternommen haben, um Kartellrechtsverstösse zu verhindern, sollen bei der Sanktionsbemessung bessergestellt werden. Dies entspricht dem Grundsatz der individuellen Schuldprüfung.
Die konkrete Ausgestaltung der sieben kumulativen Voraussetzungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c E-SVKG ist jedoch für Schweizer KMU nicht erfüllbar:
Die Gesamtbeurteilung der «Compliance Defense» ergibt: Die Regelung ist auf Grossunternehmen zugeschnitten und benachteiligt KMU strukturell. Für ein Schweizer KMU, das in einem Branchenverband organisiert ist und an einer Absprache beteiligt war, ohne dies zu wissen, ist die Compliance Defense de facto unerreichbar. Dies ist ein Ergebnis, das dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, der eine Regelung schaffen wollte, die für alle Unternehmen zugänglich ist.
Die SVP fordert, die «Compliance Defense» so auszugestalten, dass sie auch für KMU praktikabel ist. Insbesondere ist die Anforderung eines unabhängigen «Compliance Officers» (Ziffer 6) für KMU zu streichen oder durch eine skalierbare Alternative zu ersetzen.
Artikel 4 E-SVKG vereinfacht die Regelung des Dauerzuschlags. Neu gilt: Bei Verstössen, die länger als ein Jahr dauern, wird ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent für jedes angefangene Jahr erhoben. Der erläuternde Bericht stellt dar, dass diese Regelung bei Verstössen bis zu fünf Jahren «milder» ist als das geltende Recht.
Die SVP nimmt diese Vereinfachung zur Kenntnis. Sie stellt jedoch fest, dass die Vereinfachung auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit geht. Das bisherige System mit differenzierten Zuschlägen (bis zu einem Jahr: kein Zuschlag; ein bis fünf Jahre: bis zu 50 Prozent; über fünf Jahre: 10 Prozent pro Jahr) war zwar komplexer, aber ökonomisch besser begründet. Die Linearisierung des Dauerzuschlags kann in Einzelfällen zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen.
Artikel 16 E-SVKG regelt die Reduktion der Sanktion aufgrund freiwilliger Leistungen an Geschädigte. Absatz 1 sieht vor, dass die Sanktion «höchstens um die Hälfte reduziert» werden kann. Absatz 2 schränkt dies weiter ein: Angerechnet werden können höchstens 60 Prozent der Leistungen, wenn die Verpflichtung vor Schliessung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens erfolgt, und höchstens 30 Prozent danach.
Die SVP sieht in dieser Regelung einen Systemwiderspruch. Das Ziel der Sanktionsminderung bei freiwilligen Leistungen ist es, Unternehmen zu ermutigen, Schäden rasch und vollständig zu kompensieren. Die Deckelung auf 60 Prozent der Leistungen (und damit auf maximal 30 Prozent der Sanktion, da die Gesamtreduktion auf 50 Prozent begrenzt ist) schafft jedoch einen Anreiz, Leistungen zu minimieren. Wenn ein Unternehmen weiss, dass nur 60 Prozent seiner Zahlungen angerechnet werden, hat es keinen Anreiz, mehr zu zahlen als nötig.
Zudem ist die Unterscheidung zwischen Leistungen vor und nach Schliessung des Beweisverfahrens (60 Prozent vs. 30 Prozent) willkürlich. Der Zeitpunkt der Schliessung des Beweisverfahrens ist für die Geschädigten irrelevant. Für sie ist entscheidend, ob sie eine angemessene Entschädigung erhalten, nicht wann diese gezahlt wird.
Artikel 21 E-SVKG verkürzt die Frist im Widerspruchsverfahren von fünf auf zwei Monate. Die SVP begrüsst diese Änderung. Die bisherige Frist von fünf Monaten war zu lang und schuf Rechtsunsicherheit für die Unternehmen. Die Verkürzung auf zwei Monate stellt die Rechtssicherheit schneller her.
Positiv ist auch die Klarstellung in Absatz 2, dass die Sanktionsbefreiung nur das explizit gemeldete Verhalten erfasst. Dies schafft Klarheit und verhindert, dass Unternehmen unbeabsichtigt Sanktionsbefreiungen für nicht gemeldetes Verhalten erlangen.
Artikel 7 E-GebV-KG führt Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor der WEKO ein. Wenn eine Untersuchung ohne Folgen ganz oder teilweise eingestellt wird, kann den Beteiligten eine Entschädigung zugesprochen werden.
Die SVP begrüsst die Einführung von Parteientschädigungen im Grundsatz. Es ist ein rechtsstaatliches Gebot, dass Unternehmen, die sich gegen ungerechtfertigte Untersuchungen der WEKO wehren müssen, nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Bisher war dies ein strukturelles Problem des Schweizer Kartellrechts: Die WEKO konnte Untersuchungen eröffnen, ohne dass die betroffenen Unternehmen im Falle einer Einstellung eine Entschädigung erhalten konnten. Dies schuf ein Ungleichgewicht zugunsten der Behörde. Die konkrete Ausgestaltung der Parteientschädigungen weist jedoch Mängel auf:
Artikel 10 E-GebV-KG legt Mindest- und Höchstsätze für das Anwaltshonorar fest. Die SVP stellt fest, dass die im Entwurf vorgesehenen Stundenansätze für komplexe Kartellverfahren zu niedrig sind. Kartellrechtliche Untersuchungen sind aufwändige Verfahren, die spezialisiertes Fachwissen erfordern. Wenn die Entschädigungssätze zu niedrig sind, werden Unternehmen faktisch dazu gezwungen, auf eine vollständige Entschädigung ihrer Anwaltskosten zu verzichten, was das Ziel der Parteientschädigungsregelung untergräbt.
Artikel 4 Buchstabe c E-GebV-KG sieht vor, dass die Kosten für Hausdurchsuchungen den Unternehmen verrechnet werden können, «soweit es sich nicht um Verwaltungsaufwand der Wettbewerbsbehörden handelt». Dies umfasst insbesondere «Kosten für Übernachtungen vor Ort, der vom kantonalen Recht bezeichneten Amtsperson und der beigezogenen IT-Ermittler».
Die SVP kritisiert diese Regelung. Hausdurchsuchungen sind ein Eingriff des Staates in die Privatsphäre und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen. Die Kosten dieses Eingriffs sind grundsätzlich vom Staat zu tragen. Es ist rechtsstaatlich bedenklich, wenn Unternehmen, die einer Hausdurchsuchung unterzogen werden, die Kosten dieser Massnahme tragen müssen, unabhängig davon, ob die Untersuchung zu einer Sanktion führt oder eingestellt wird.
Die vorliegenden Verordnungsentwürfe enthalten an mehreren Stellen Regelungen, die eine Angleichung des Schweizer Kartellrechts an das EU-Wettbewerbsrecht bewirken: