Vernehmlassung

Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV)

Die SVP lehnt die vorliegende Amtshilfeverordnung ab. Einerseits hat der Erlass eine viel zu hohe Tragweite, um dessen Inhalt bloss auf Verordnungsstufe zu regeln, andererseits sind zahlreiche…

Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die vorliegende Amtshilfeverordnung ab. Einerseits hat der Erlass eine viel zu hohe Tragweite, um dessen Inhalt bloss auf Verordnungsstufe zu regeln, andererseits sind zahlreiche materielle Korrekturen unabdingbar.

Die Amtshilfeverordnung bezieht sich einzig auf Verfahrensfragen bezüglich der Amtshilfe, nicht aber auf deren Gegenstand. Dennoch kann die konkrete Ausgestaltung der im Rahmen der Amtshilfe anfallenden Prozeduren, etwa der verfahrensleitenden Kriterien, immer auch Implikationen bezüglich des Amtshilfegegenstandes haben. Es ist deshalb sicherzustellen, dass auch ein Erlass über den Vollzug der Amtshilfe nicht kurzerhand und einseitig durch den Verordnungsgeber abgeändert werden kann. Aus diesem Grund sowie eingedenk der zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen, für welche der Inhalt der vorliegenden Amtshilfeverordnung einschlägig sein wird, muss dieser zwingend auf Gesetzesstufe geregelt werden.

Materiell soll der Gesetzesvorschlag festhalten, dass er 1. nur auf zukünftige DBA Anwendung findet, dass es 2. keinen automatischen bzw. spontanen Informationsaustausch geben wird, 3. jedes Amtshilfegesuch den Namen der betroffenen Person und Bank sowie eine Begründung enthalten muss und diese Informationen sich aber 4. nicht auf illegal erworbene Daten stützen dürfen.

Darüber hinaus nutzt die SVP die Gelegenheit, sich dezidiert gegen die Schaffung eines neuen Straftatbestandes der „qualifizierten Steuerhinterziehung“ auszusprechen. Solange ein Staat seine Einwohner in urliberaler Tradition steuerrelevante Tatsachen eigenhändig und selbstverantwortlich deklarieren lässt, muss auch die Möglichkeit in Kauf genommen werden, dass dem Steuerpflichtigen unabsichtlich Fehler unterlaufen. Die Nichtdeklaration steuerpflichtiger Geldwerte gilt entsprechend als Unterlassungstatbestand. Unterlassungen werden in der gesamten Rechtsordnung nur dann mit Freiheitsstrafe und somit als Verbrechen geahndet, wenn der Betreffende eine Garantenstellung innehat (klassischer Fall: Unterlassene Hilfeleistung nach Art. 128 StGB). Der Steuerpflichtige hat gegenüber den Steuerbehörden keine derartige Garantenpflicht. Im Normalfall gelten Unterlassungen – wie bei der Falschdeklaration – richtigerweise als Vergehen und werden aufgrund eines Verwaltungsverfahrens mit einer Geldbusse bestraft. Der Tatbestand des Steuerbetrugs dagegen bedarf zu seiner Erfüllung eines aktiven vorsätzlichen Tuns (Dokumentenfälschung) zwecks bewusster Täuschung der Steuerbehörden. Mit Blick auf die im Inland steuerpflichtigen Personen wird die SVP jeden Versuch, diesen entscheidenden Unterschied einzuebnen, bekämpfen. Mit der Einführung bisher nicht existierender Tatbestände über eine – wie auch immer – „qualifizierte“ Steuerhinterziehung droht eine zusätzliche Kriminalisierung inländischer Steuerzahler, nota bene ohne, dass sich in diesem Bereich in der schweizerischen Praxis je Probleme gezeigt hätten und deshalb ein Handlungsbedarf geltend gemacht werden könnte. Es kann deshalb nicht angehen, dass bislang aus guten Gründen privilegierte Steuerhinterziehungssachverhalte plötzlich eine systemwidrige Rechtsfolgenverschärfung und damit eine Aufwertung in den Rang eines strafrechtlichen Verbrechens erfahren, nur damit sich entsprechend dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit die Amtshilfe (gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens) auch auf ausländische Steuerhinterzieher erstrecken kann. Als Konsequenz dieser umfassenden Amtshilfe droht die Ausweitung investigativer Zwangsmittel wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder gar Untersuchungshaft selbst gegenüber unbescholtenen Personen im Inland, welche in einer zufälligen Beziehung zum mutmasslichen ausländischen Steuerhinterzieher stehen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb eine im Inland problemlos funktionierende Regelung allein zu Gunsten des ausländischen Fiskus – aber zu Lasten der Rechtssicherheit für die inländischen Steuerzahler – aufgegeben werden muss.

 
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