Vernehmlassung

Vorentwurf einer Teilrevision des Schw. ZGB (Elterliche Sorge) und des Schw. StGB (Art. 220)

Die SVP stimmt der Teilrevision des ZGB, welche die gemeinsame elterliche Sorge im Scheidungsfall zur Regel erheben will, zu.

Vorentwurf einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220)

Antwort der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP stimmt der Teilrevision des ZGB, welche die gemeinsame elterliche Sorge im Scheidungsfall zur Regel erheben will, zu.

Es ist eine Tatsache, dass heute die meisten Scheidungen mittels Konventionen erledigt werden. In diesen Konventionen können sich die Ehegatten über die genauen Modalitäten der Scheidung, insbesondere auch über die elterliche Sorge betreffend die Kinder einigen. Von Gesetzes wegen wird die elterliche Sorge über die Kinder aber bislang nur einem Elternteil zugesprochen; praktisch immer geschieht dies zugunsten der Mutter. Da der väterliche Wunsch nach mehr Mitsprache nur durch die gemeinsame Vereinbarung der Ehegatten realisiert werden kann, muss sich der Vater diesen Wunsch bislang oft teuer erkaufen. Wenn die Mutter in der Scheidungskonvention ihre Einwilligung in die gemeinsame Sorge verweigert, hat der Vater das Nachsehen. Die neue Regelung sieht die gemeinsame elterliche Sorge von Gesetzes wegen vor, womit diesbezüglich beide Elternteile gleichgestellt werden und sich über die Kindesangelegenheiten einigen müssen. Die Vorlage verlangt, dass die Eltern ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind wahrnehmen. Wenn sich diese jedoch bei der Scheidung nicht einigen können, so muss der Scheidungsrichter die Zuweisung der elterlichen Sorge an den einen oder anderen Elternteil vornehmen. Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots ist es korrekt, wenn das Gericht grundsätzlich beide Eltern verpflichtet, gemeinsam für ihr Kind Verantwortung zu übernehmen.

 

 
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