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12.435 – Parlamentarische Initiative: Kein Eingriff in die gerichtliche Eigenständigkeit der Schweiz

Gemäss Artikel 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichtes am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Dies bedeutet in formeller Hinsicht, dass sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten…

Luzi Stamm
Luzi Stamm
Nationalrat Baden-Dättwil (AG)

Parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist zu streichen.

Begründung
Gemäss Artikel 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichtes am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Dies bedeutet in formeller Hinsicht, dass sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Rechtskräftige Entscheide können grundsätzlich einzig auf dem Weg der Revision aufgehoben werden. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens in engen Grenzen ermöglicht. Hierzu muss ein im Gesetz aufgeführter Revisionsgrund gegeben sein (Art. 121-123 BGG). Die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) stellt einen eigenen Revisionsgrund dar (Art. 122 BGG). Er wurde im Jahre 1991 geschaffen, um die Urteile der Strassburger Organe innerstaatlich umzusetzen, soweit sich die beanstandete Konventionsverletzung auf den Entscheid ausgewirkt hatte.

Den Urteilen des Bundesgerichtes gehen in der Regel Urteile kantonaler Gerichte voraus. Es entscheidet im Regelfall somit in dritter Instanz. Sinn und Zweck der Revision ist, nur solche Urteile zu revidieren, die zu einem rechtsstaatlich nicht vertretbaren Ergebnis geführt haben. Die Urteile der Strassburger Organe geben lediglich die Meinung jener Richter wieder. Der Rechtsfriede und das Vertrauen in den Bestand eines Entscheids sind höher zu werten als ein einige Jahre später ergangener Entscheid in Strassburg. Insofern ist es nicht angezeigt, diesen als Revisionsgrund aufzuführen. Mit einer allfälligen formellen Verurteilung der Schweiz muss es sein Bewenden haben.

Sieht das nationale Gericht keine Revisionsmöglichkeit vor, so kommt Artikel 41 EMRK zur Anwendung. Hiernach spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, sofern das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung vorsieht.

Mit der Streichung von Artikel 122 BGG entscheidet das Bundesgericht somit letztinstanzlich und kommt auf seinen Entscheid nicht mehr zurück. Dies dient der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie, denn nach geltendem Recht kann auch ein revidiertes Urteil erneut an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen werden.

Luzi Stamm
Luzi Stamm
Nationalrat Baden-Dättwil (AG)
 
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