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Asylpolitik

Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S)

Die SVP lehnt die vorgeschlagene Sonderregelung für Auslandreisen von Ukrainern mit Schutzstatus S entschieden ab. Sie untergräbt die rechtsstaatlichen Prinzipien und öffnet Tür und Tor für Missbrauch. Der Schutzstatus S wurde als vorübergehende Notlösung eingeführt und nicht um eine uneingeschränkte Reisemöglichkeit auf Kosten der hiesigen Steuerzahler zu ermöglichen. Die Erlaubnis von Heimatreisen dieser Personen bedeutet, dass die besondere Schutzbedürftigkeit nicht mehr besteht, da es offenbar möglich ist, unversehrt ins Heimatland und zurück zu reisen. Jede Heimatreise muss folglich zum automatischen Entzug des S-Status führen.

Die Bundesversammlung hat 2021 Einschränkungen für Reisen ins Ausland von vorläufig Aufgenommenen, Personen mit vorübergehendem Schutz sowie von Asylsuchenden beschlossen. Heute ist es den Personen mit Schutzstatus S freigestellt, visafrei ins Ausland zu reisen und in die Schweiz zurückzukehren. Die beschlossene Änderung beabsichtigt jedoch zu verhindern, dass diese Personen in ihren Heimatstaat oder einen anderen Staat reisen. Ausnahmen bleiben möglich. Aufgrund dieses Widerspruchs sah sich der Bundesrat veranlasst, lediglich eine teilweise Umsetzung des Parlamentsbeschlusses auf den 1. Juni 2024 vorzunehmen. Mit dieser Vorlage nun möchte der Bundesrat aufgrund einer EU-Regelung sowie der Visabefreiung im Schengenraum mit biometrischem Pass dafür sorgen, dass Ukrainer in der Schweiz in ihrem bisherigen Reiseverhalten nicht beschränkt werden. Ukrainer können sich während 3 Monaten pro Halbjahr visafrei im Schengenraum aufhalten.

Das Parlament hat beschlossen, dass generell Reisen in die Heimat oder in das Herkunftsland für die erwähnten Personengruppen untersagt sind. Ausnahmen sind nur – sofern notwendig – im Hinblick auf die Vorbereitung der definitiven Ausreise im Einzelfall erlaubt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) soll mit dieser Vorlage bei besonderen persönlichen Gründen auch längere Reisen bewilligen können.

Position der SVP:

Die Ausführungen, dass der Schutzstatus S nach wie vor widerrufen werden kann, wenn man sich länger als 15 Tage im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, ist völlig unzureichend. Auch die Feststellung, dass der Schutz erlischt, wenn jemand seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat, ist grotesk nichtssagend, da absolut selbstverständlich.

Das Parlament sah grundsätzlich ein Erlöschen der Bewilligung bei jeglicher Reise ins Heimat- oder Herkunftsland vor. Der Hinweis, dass die EU keine Reisebeschränkungen für Ukrainer vorsieht, ist gänzlich unbeachtlich, da die Schweiz von ihrem demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis her, durch unseren legitimierten Gesetzgeber selbständig über die Voraussetzungen eines Aufenthalts von Ausländern in der Schweiz beschliessen kann und soll. Dem Bundesrat ist in keiner Weise beizupflichten, wenn er zum Ergebnis gelangt, dass keinerlei Gründen bestünden, die bestehenden Reiseregeln zu ändern. Damit zeigt er – wie bereits im Rahmen des EU-Pakets -, dass er die Funktion unserer legislatorischen Instanz in der Schweiz nicht gebührend ernst nimmt. Der Bundesrat ist lediglich umsetzende Instanz und kann sich dabei nicht über den Gesetzgeber stellen, diese Macht kommt ihm nicht zu, weshalb diese Vorlage eine klare Kompetenzüberschreitung und Arbeitsverweigerung darstellt. Diese Schlussfolgerung wird auch durch das lange Hinausschieben der aktuellen Vorlage und damit des Vollzugs eines Bundesgesetzes belegt. Obwohl auch die überwiesenen Motionen Würth und Paganini (24.3022 und 24.3035) die Aberkennung des Schutzstatus S fordern, wenn eine Person für eine bestimmte Aufenthaltsdauer (z.B. 14 Tage) ausreist, setzt sich der Bundesrat dennoch über diese Entscheide hinweg. Der Bundesrat ist des Weiteren der Auffassung, dass mit der Beschränkung, wonach Ukrainer sich ab November 2025 nur noch 15 Tage pro Halbjahr – anstelle von heute 15 Tagen pro Quartal – in der Heimat folgenlos aufhalten können, dem Rechtsstaat Genüge getan sei. Dem ist jedoch offensichtlich nicht so. Es hat sich in der Vergangenheit nämlich gezeigt, dass diese Zeit allzu oft genutzt wird, um weitere Verwandte in die Schweiz holen ohne vorgängig ein Gesuch um Familiennachzug gestellt zu haben, wie es korrekt wäre, wenn nicht die Schutzsuche im Vordergrund steht. Die Gemeinden werden dann vor vollendete Tatsachen gestellt und haben letztlich die Konsequenzen zu tragen, ohne mitbestimmen zu können. Der Bund ist auch hier viel zu naiv, wenn er von keinen Kosten für die Kantone und den Bund ausgeht. Diese Auslandreisen führen zu einer Sog-Wirkung und vermehrter Zuwanderung, die die arbeitende Schweizer Bevölkerung zu tragen haben. Wer reisen kann, ist offenbar nicht in einer existenziellen Notlage. Heimatreisen untergraben die Glaubwürdigkeit des Schutzstatus und mindern die Akzeptanz in der Bevölkerung. Eine Sonderregelung schafft zudem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen schutzbedürftigen Personen.

Es ist völlig klar, dass sollte der Schutzstatus durch den Bund in späteren Jahren aufgehoben werden, ein Grossteil der Ukrainer dennoch in der Schweiz bleiben wird. Sie werden unser hervorragendes Gesundheitssystem und unsere grosszügigen Sozialleistungen sicherlich nicht freiwillig entbehren, dafür sind die Leistungen der Schweiz viel zu verlockend. Es ist deshalb unabdingbar, dass der Wille des Gesetzgebers korrekt umgesetzt wird und unbewilligte Heimatreisen zu einem eo ipso Erlöschen der Bewilligung sowie des Schutzes in der Schweiz führen. Den Behörden darf diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt werden und es sind auch keine Verhältnismässigkeitsprüfungen vorzunehmen, wenn eine Reise in die Heimat resp. das Herkunftsland stattgefunden hat. Die sog. «Kann»-Bestimmungen, die der Bund vorsieht, sind ein Hohn, führen diese unser System doch ad absurdum. Die prozessualen Kosten sind enorm, da im Rahmen dieser Ermessensentscheide jegliche Gründe durch alle Instanzen mit Gratis-Anwälten angeführt werden können, weshalb eine Ausreise nicht zumutbar sein soll. Unser Rechtssystem ist aber definitiv nicht auf solche Fälle ausgelegt. Allfälligen Verfahren, neuen Gesuchen, Asylgesuchen etc. darf in diesen Konstellationen keine aufschiebende Wirkung zukommen, ansonsten unser System noch weiter ausgehöhlt würde.

Der klägliche Verweis auf die EU-Anerkennungsrichtlinie sowie die Massenzustrom-Richtlinie der EU, die keine Beschränkungen für Schutzsuchende vorsehen, wird den Schweizer Gesetzgebungsprozessen in keiner Weise gerecht. Die Schweiz muss ihre eigene restriktive Asylpolitik verfolgen und zur Anwendung bringen. Familiennachzugsgesuche und vereinfachte Schutzgewährungen von Verwandten sind zu unterbinden, da dies Festsetzungstendenzen fördert und nicht im öffentlichen Interesse ist.

Die SVP missachtet die lange Bearbeitungsdauer für diese unbrauchbare Vorlage und die Salamitaktik. Der Rechtsstaat darf keinesfalls derart konterkariert werden, weshalb der Beschluss der Bundesversammlung von 2021 ausnahmslos umzusetzen ist.

Wir fordern den automatischen Verlust des Schutzstatus bei Heimatreisen jeglicher Dauer. Ausnahmebewilligungen sind äusserst restriktiv für die Vorbereitung der definitiven Ausreise zu erteilen. Ferien für zweimal bis zu 90 Tagen pro Halbjahr im Schengenraum sind zu verweigern, da dies dem Schutzgedanken widerspricht und unsere öffentlichen Gelder nicht hierfür verwendet werden, sondern alleine den notwendigsten Lebensbedarf in der Schweiz abdecken sollen. Schliesslich soll damit auch Mehrfachgesuchen in verschiedenen Staaten entgegengewirkt werden. Es darf kein Schutzsuche-Tourismus in Europa gefördert werden durch unsere lasche Politik. Unsere Bundesgesetze müssen seitens Schweizer Behörden zwingend höher gewichtet werden als rechtstaatlich gering legitimierte EU-Richtlinien und EU-Verordnungen.

 
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