Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause

Die SVP spricht sich für einfache, zweckmässige Abläufe bei der Finanzabwicklung zwischen stationären Heimaufenthalten und Aufenthalten ausserhalb von Alters- oder Pflegeheimen aus. Die Ambulantisierung soll gefördert werden, jedoch nicht ohne die finanziellen Auswirkungen für die verschiedenen Akteure zu kennen. Gewisse Pflegefälle zu Hause kommen beispielsweise die Krankenkassen teurer zu stehen als stationäre Unterbringungen. Der Bund hat es jedoch unterlassen, die entsprechenden Folgekosten mit den Kantonen und Gemeinden zusammen zu eruieren, was nicht akzeptabel ist. Die Kosten bei der Spitex schiessen auch wegen der Anstellung von pflegenden Angehörigen in die Höhe, ohne dass diese separat ausgewiesen wird. Dies führt zu einem Blankocheck insbesondere für private, gewinnorientierte Spitex-Organisationen, was ein Hohn gegenüber den Prämienzahlern sowie den Kantonen infolge Restfinanzierung ist. Die SVP fordert im Gesundheitsbereich eine volle Kostenkontrolle und Massregelung bei Wildwüchsen. Ohne eine Differenzierung nach Pflegestufen und Kosten kann sich die SVP dieser Vorlage nicht anschliessen.

Diese Vorlage soll den Beschluss des Parlaments zum Geschäft 24.070, welches auf die Motion 18.3716 der SGK-N zurückgeht, umsetzen. Danach sollen Personen, die zeitweise im Heim und zeitweise zu Hause leben, die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause anteilsmässig, also pro rata, erhalten. Um die Durchführung effizient und einfach zu halten, werden drei verschiedene Mindestdauern vorgeschlagen, um Anspruch auf einen Teil der ganzen Pauschale, die alle Leistungen für Hilfe und Betreuung umfasst von 11’160 Franken, zu haben. Lebt die Person 60 Tage ausserhalb des Heimes, soll Anspruch auf ein Sechstel der Pauschale bestehen, bei 90 Tagen auf ein Viertel und bei 120 Tagen auf ein Drittel. Die Auszahlung erfolgt monatlich und bedarfsunabhängig.

Die SVP hegt Zweifel, wie diese Umsetzungsvorlage ein selbstbestimmtes Wohnen zu Hause fördern und Heimeintritte verzögern soll. Es ist mit dieser Verordnungsanpassung viel eher so, dass wer bereits im Heim ist, regelmässig für längere Zeit woanders wohnen können soll. Dieser Wunsch ist in einer Ehe resp. Lebenspartnerschaft nachvollziehbar. Eine solche Wahlfreiheit entspricht zwar dem aktuellen Trend nach Selbstbestimmung und dem Wunsch nach absoluter Freiheit, wobei auch hier die Kosten allzu oft die öffentliche Hand trägt. Mit dieser neuen Berechnungsmethode sowie dem Hin und Her beim Wohnen und der Übernachtung wird nur mehr Bürokratie für die Ausgleichskassen resp. Sozialversicherungsanstalten geschaffen und die Krankenkassen geschaffen. Eine solche wäre umso wichtiger, als dass die Kosten bei den Sozialwerken stetig steigen, weil immer mehr Leistungsansprüche entstehen und die bestehenden gleichzeitig ausgebaut werden.

Da die Versorgungsform in aller Regel zu Hause günstiger ist als stationär im Heim, spricht sich die SVP im Grundsatz für die Vorlage aus, jedoch mit nachstehenden Vorbehalten. Finanzpolitisch nicht akzeptabel ist die Tatsache, dass der Bund die Kostenfolgen für die Kantone nicht beziffern kann. Bei solch weitreichenden Vorlagen wäre eine solche Kostenfolgeabschätzung jedoch zwingend erforderlich. Gerade bei aufwändigen Pflegefällen, die zeitweilig zu Hause sind, können die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung teurer sein als bei einem stationären Pflegeaufenthalt. Auch diese Auswirkungen auf die Prämienlast gilt es offenzulegen. Die hohen Pflegestufen (ab Stufe 6) sollten nicht völlig frei zeitweise zu Hause gepflegt werden können, da der einzelne Aufwand mit Wegberechnung dort zu hoch ist. An dieser Stelle gilt es nachzubessern und zu differenzieren. Gerade im Bereich der Spitex herrscht noch Wildwuchs, insbesondere auch bei der Anstellung von pflegenden Angehörigen. Die steigenden Kosten bei der Spitex sind ebenfalls auszuweisen, so dass die Kantone und Krankenversicherer die Kosten überprüfen können. Der Markt darf nicht für dubiose, rein gewinnorientierte Leistungserbringer derartige Fehlanreize bieten, welche die Allgemeinheit zu tragen hat. Kann dieser Geschäftspraxis nicht bald Einhalt geboten werden, so muss am Schluss das Versicherungskollektiv zu Zeche bezahlen, weil der Leistungskatalog zwingend zu reduzieren sein wird.

Die SVP fordert, dass die Kosten seitens Bund regelmässig beschafft und transparent gemacht werden. Sollte sich ergeben, dass diese pro Heimbewohner künftig höher liegen als es die allgemeine Teuerung vermuten lässt, so sind umgehend Gegenmassnahmen einzuleiten. Ebenso muss verhindert werden, dass dringend benötigte Heimbetten infolge der Demographie nicht ausgelastet werden, weil die Betroffenen mehr als das halbe Jahr in ihrem eigenen Haus wohnen. Diesbezüglich darf sich auch nichts an der Anrechnung des Verkehrs- resp. Marktwertes der Immobilie ändern, ansonsten man Fehlanreize für Missbrauch setzt.

Gerne möchten wir zudem die Gelegenheit nutzen, um auf den Missstand hinzuweisen, dass nichtinvaliden Witwen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen, wenn sie minderjährige Kinder haben (Art. 14b ELV). Es ist jedoch nicht schlüssig, wenn das Bundesgericht festhält, dass alleinerziehende Mütter oder Väter in der Sozialhilfe grundsätzlich ab obligatorischer Einschulung rund 50 Prozent, ab Sekundarschule 80 Prozent und ab vollendetem 16. Lebensjahr Vollzeit arbeiten müssen, um ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Da der Grundbedarf in der Ergänzungsleistung höher ist als in der Sozialhilfe sollte diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls im Bereich der Ergänzungsleistungen Eingang finden, zumal auch diese rein steuerfinanziert sind.

 
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