Nachrichtendienstgesetz – Bekämpfung neuer Bedrohungsformen

Die Bedrohungslage hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Die Bedrohungsformen sind komplexer geworden und die Vorwarnzeiten immer kürzer. Zur Gefahrenabwehr sind Bund und Kantone auf frühzeitige Informationen angewiesen. Um die Sicherheit der Schweiz weiterhin gewährleisten zu können, braucht der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) modernere Mittel. Nachdem das Referendum gegen das neue Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) ergriffen wurde, wird das Volk am 25. September 2016 darüber befinden müssen. 

Beat Arnold
Beat Arnold
Nationalrat Schattdorf (UR)

In der Debatte zum neuen Nachrichtendienstgesetz wird der Staat immer wieder als Feind der Freiheit verunglimpft. Von den Gegnern des neuen Gesetzes wird leichtfertig und realitätsfern mit Begriffen wie „Generalvollmacht“ und „Massenüberwachung“ argumentiert und dabei völlig ausser Acht gelassen, worum es eigentlich wirklich geht, nämlich um die Sicherheit unseres Landes.

Informationen für politische Entscheidungsträger
Der NDB ist ein kleiner, aber wirksamer und effizienter Nachrichtendienst. Er trägt mit operativen und präventiven Leistungen direkt zum Schutz der Schweiz bei. Der Auftrag des NDB umfasst die Früherkennung und die Bekämpfung von Bedrohungen die von Terrorismus, Spionage, der Verbreitung von nuklearen, biologischen und chemischen Waffen, gewalttätigem Extremismus und Cyberattacken ausgehen. Der NDB beschafft sicherheitspolitisch relevante Informationen, wertet diese aus und leitet sie an die politischen Entscheidungsträger weiter. Die Erkenntnisse des NDB erlauben es diesen, bei Bedrohungen der Sicherheit der Schweiz umgehend angemessene Gegenmassnahmen zu ergreifen.

Zeitgemässe Mittel für den Nachrichtendienst
Heute kann der NDB im Inland nur Informationen beschaffen, die öffentlich und allgemein zugänglich oder bei anderen Behörden vorhanden sind. Das neue Gesetz gibt dem NDB zeitgemässe Mittel. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:

  • Gesamtheitliche Gesetzesgrundlage für den NDB;
  • Neuausrichtung der Informationsbeschaffung: Es wird nicht mehr primär zwischen Bedrohungen aus dem Inland und aus dem Ausland unterschieden, sondern zwischen gewalttätigem Extremismus mit Bezug zur Schweiz einerseits und den übrigen Bedrohungsfeldern und Aufgaben andererseits;
  • Einführung von neuen Informationsbeschaffungsmassnahmen in den Bereichen Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, der Verbreitung von nuklearen, biologischen und chemischen Waffen, sowie Cyberattacken oder zum Schutz des Werks-, Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz. Die neuen Beschaffungsmassnahmen sind nach Auffassung des Bundesrates notwendig. Das heutige Instrumentarium reicht nicht mehr aus, um die präventiven Aufgaben des NDB angesichts der immer aggressiveren Akteure, die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz bedrohen, wahrzunehmen. Eine gerichtliche und eine politische Instanz sollen im Einzelfall über die Genehmigung der neuen Massnahmen entscheiden. Die Massnahmen werden also richterlich und politisch geprüft;
  • Differenzierte Datenerfassung und -haltung: Der Entwurf sieht vor, dass die vom NDB beschafften oder bei ihm eintreffenden Meldungen je nach Thematik, Quelle und Sensibilität der Daten in einem Verbund von Informationssystemen abgelegt werden. Bevor Personendaten des NDB eine Aussenwirkung entfalten werden, müssen sie auf Richtigkeit und Erheblichkeit geprüft werden. Daten, die der NDB mittels einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme erhält, werden gesondert behandelt und stehen nur den Spezialistinnen und Spezialisten innerhalb des NDB zur Verfügung;
  • Gleichzeitig verstärkt das neue Gesetz die Kontrolle über den Nachrichtendienst. Die Tätigkeiten des NDB unterliegen einer dreifachen Kontrolle, nämlich durch das vorgesetzte Departement, durch den Bundesrat und durch die Geschäftsprüfungsdelegation des Parlaments. Sowohl die Nachrichtendienst-Aufsicht als auch die Geschäftsprüfungsdelegation haben vollständigen Zugang zu allen Tätigkeiten und Dokumenten des NDB. Mit diesen Mechanismen soll die Recht- und Verhältnismässigkeit der Tätigkeiten des NDB sichergestellt werden.

Fazit
Das Gesetz führt zu einer Stärkung der inneren und äusseren Sicherheit, die der Bedrohungslage angemessen ist. Und bei näherer Betrachtung sind Freiheit und Sicherheit keine Gegensätze, die sich unversöhnlich gegenüberstehen. Freiheit und Sicherheit ergänzen sich. Man kann sogar sagen sie bedingen einander geradezu – es gibt keine Freiheit ohne Sicherheit. Die Schweiz braucht dieses Gesetz.

 

Beat Arnold
Beat Arnold
Nationalrat Schattdorf (UR)
 
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