Referat

Integration – eine Frage der Selbstverantwortung

Seit Jahren diskutieren wir auf Bundesebene, aber auch in diversen Kantonen über die Notwendigkeit neuer Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen in Bezug auf Fragen der Integration. Die Fragestellung…

Gregor Rutz
Gregor Rutz
Nationalrat Zürich (ZH)

Seit Jahren diskutieren wir auf Bundesebene, aber auch in diversen Kantonen über die Notwendigkeit neuer Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen in Bezug auf Fragen der Integration. Die Fragestellung jedoch ist beileibe nicht so kompliziert, wie sie bisweilen gerne dargestellt wird. Punkto Integration bestehen klare verfassungsrechtliche Grundsätze und gesetzliche Bestimmungen, die das Nötige regeln.

1. Verfassungsrechtlicher Grundsatz der Selbstverantwortung
Artikel 6 der Bundesverfassung umschreibt den Grundsatz der Selbstverantwortung, welcher die gesamte Staats- und Rechtsordnung der Eidgenossenschaft prägt. Dieser Grundsatz gilt auch für Fragen der Integration.

Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Die in Art. 6 BV genannten Grundsätze nimmt das Ausländergesetz (AuG) in Art. 4 Abs. 3 auf, indem es vom „entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer“ spricht, der zwingende Voraussetzung dafür ist, dass ein Integrationsprozess überhaupt in Gang kommen kann. Sodann formuliert Art. 4 Abs. 4 AuG unmissverständlich: „Es ist erforderlich, dass Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.“

Integration bedingt folglich, dass Zuwanderer – im Bewusstsein um die Unter-schiede der eigenen zur hiesigen Kultur – die Rechtsordnung des Gastlandes anerkennen, die Traditionen und auch ungeschriebenen Gesetze respektieren und sich nach Kräften in der Gesellschaft einbringen. Im Gegenzug dazu hat die einheimische Bevölkerung dem Gast ohne Vorurteile zu begegnen. Auch dies ist, wie in Art. 4 Abs. 3 AuG genannt, unerlässliche Voraussetzung zur Ermöglichung einer erfolgreichen Integration.

Die Schaffung weiterer bzw. anderer verfassungsrechtlicher Bestimmungen ist nicht nur unnötig, sondern derzeit politisch auch insofern hinfällig, als dass Volk und Stände in einem deutlichen Verdikt am 28. November 2010 einen Integrationsartikel verworfen haben:

Von Volk und Ständen verworfener Vorschlag für einen Art. 121a: „Integration“

  1. Das Ziel der Integration ist der Zusammenhalt der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung.
  2. Die Integration erfordert von allen Beteiligten die Respektierung der Grundwerte der Bundesverfassung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Willen zu eigenver-antwortlicher Lebensführung sowie die Verständigung mit der Gesellschaft.
  3. Die Förderung der Integration bezweckt die Schaffung von günstigen Rahmenbedingun-gen für die chancengleiche Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben.
  4. Bund, Kantone und Gemeinden stellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Berücksichtigung der Anliegen der Integration sicher.
  5. Der Bund legt die Grundsätze der Integration fest und fördert Integrationsmassnahmen der Kantone, Gemeinden und von Dritten.
  6. Der Bund überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden periodisch den Stand der Integration. Werden die Anliegen der Integrationsförderung nicht erfüllt, so kann der Bund nach Anhörung der Kantone die notwendigen Vorschriften erlassen.

Mit der Ablehnung obiger Bestimmungen brachten Volk und Stände klar zum Ausdruck, dass der bestehende rechtliche Rahmen nicht erweitert werden soll bzw. als genügend erachtet wird, um den Bereich der Integration zu regeln. Der Grundsatz der Selbstverantwortung soll auch fürderhin Basis und Richtschnur des Integrationsprozesses sein. Dass dieser Volksentscheid nun mit der Umbenennung des Ausländergesetzes in „Ausländer- und Integrationsgesetz“ und dem Erlass ähnlicher Bestimmungen auf Gesetzesstufe umgangen werden soll, ist stossend und in aller Form abzulehnen.

2. Föderalistischer Staatsaufbau
Unter Föderalismus versteht man gemeinhin jenes staatspolitische Ordnungs-prinzip, welches darauf abzielt, die Glieder des staatlichen Gemeinwesens zu stärken und ihnen möglichst umfangreiche Kompetenzen und Mitwirkungsrechte zu überlassen. Das föderalistische Prinzip strebt mitunter nach einem Gleichgewicht zwischen Autonomie und Mitsprache. Darum ist es eng mit dem Gedanken der Subsidiarität verbunden, welchen sich wiederum die katholische Soziallehre zu eigen gemacht hat.

 

„Wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräf-ten leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstösst es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und über-geordnete Gesellschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja in ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“

Papst Pius XI., Enzyklika „Quadragesimo anno“ (15. Mai 1931)

Die bundesstaatliche Ordnung der Schweiz versteht es, basierend auf den er-wähnten Grundsätzen, sprachliche und kulturelle Minderheiten friedlich zu vereinen, indem sie das genannte Gleichgewicht zwischen Autonomie und Mitsprache zu gewährleisten weiss. Im Gleichzug dazu ergibt es sich beinahe axiomatisch, dass nicht nur für die genannten Gemeinschaften, sondern auch einzelne Zuzüger der Grundsatz der Subsidiarität im Zentrum zu stehen hat.

Die Bestimmungen, welche die Vergabe des Bürgerrechts regeln, nehmen auf diese Prinzipien Bezug. So bestimmt Art. 38 Abs. 2 BV, dass der Bund lediglich Mindestvorschriften hinsichtlich der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländer erlässt. Diese Bestimmung wird in Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) konkretisiert. Damit anerkennt der Gesetzgeber, dass der Entscheid, ob eine Integration erfolgreich verlaufen ist, dort gefällt werden soll, wo sich die betreffende Person auch integriert hat. Der Gesetzgeber bringt mit den zitierten Bestimmungen weiter zum Ausdruck, dass das Verständnis und die Erfordernisse der Integration in grösseren Gemeinwesen durchaus andere Nuancen aufweisen können als dies in kleineren Gemeinden und Kantonen der Fall ist – ähnlich wie auch der Sittlichkeitsbegriff unterschiedlich verstanden und juristisch ausgelegt wird.

3. Heikler staatlicher Aktivismus
Von Personen, die in der Schweiz leben, erwarten wir mit Fug und Recht, dass sie sich integrieren und an unsere Regeln halten. Bis vor einigen Jahren hat dies recht gut funktioniert: Die Schweiz weist einen wesentlich höheren Ausländeranteil auf als fast alle anderen europäischen Länder und hat trotzdem kaum Spannungen zu verzeichnen.
Nachdem die Zuwanderung aufgrund einer verfehlten Asyl- und Ausländerpolitik zunehmend ausser Kontrolle gerät, stellen sich immer mehr Integrationsprobleme. Statt das Problem an der Wurzel zu packen und die längst fällige Kurskorrektur in der Migrationspolitik zu bewirken, sollen nun weitere staatliche Aktivitäten im Bereich der Integration lanciert werden. Diese staatlichen Interventionen sind nicht nur falsch, sondern auch kontraproduktiv, weil sie den Grundsatz der Selbstverantwortung in Frage stellen. Ebenso wird – namentlich durch den Aktivismus auf Bundesebene – das Subsidiaritätsprinzip ausgehöhlt, was weder sinnvoll noch zielführend ist.

Aus diesem Grund hat die SVP im Kanton Zürich auch den Erlass eines kantonalen Integrationsgesetzes bekämpft. Im Rahmen dieser Gesetzesvorlage wurden diverse Postulate diskutiert, welche in die falsche Richtung gezielt haben. So sollten Kanton und Gemeinden etwa dazu verpflichtet werden, den Spracherwerb zu fördern – ungeachtet der Tatsache, dass das Erlernen einer Landessprache nicht staatlicher Förderung, sondern vielmehr des Willens der Zuwanderer bedarf. Der Grundsatz der Selbstverantwortung ist auch hier konsequent umzusetzen: Wer immer in der Lage ist, soll seinen Sprachkurs selber bezahlen – dies muss die Regel sein. Sprachkurse wiederum werden in genügendem Ausmass von privaten Bildungsinstitutionen angeboten, so dass staatliches Tätigwerden auch in diesem Bereich nur subsidiär erfolgen soll.

Auch gegenüber der Möglichkeit von Integrationsvereinbarungen, welche Art. 5 f. der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VInTA) vorsieht, äusserte sich die SVP des Kantons Zürich kritisch: Wer hier ist, hat sich anzupassen. Wer sich nicht integrieren will, soll die Schweiz verlassen. Durch eine Integrationsvereinbarung wird keine „Rechtssicherheit“ geschaffen, wie der Zürcher Regierungsrat glauben machen wollte: Rechtssicherheit besteht bereits im Grundsatz „Unsere Regeln gelten für alle“ – auch für Migranten. Dass für Personen, welche die Integrationsvereinbarung erfüllen, ein „Bonus“ in Aussicht gestellt wird, ist inakzeptabel. Integration muss eine Selbstverständlichkeit sein. Es ist falsch, hierfür „Anreize“ zu schaffen. So hat sich die SVP auch dezidiert von der Vergabe eines „Integrationspreises“ distanziert.

Sodann wandte sich die SVP im Kanton Zürich namentlich gegen die zusätzliche Bürokratie und die hohen Kosten für Gewerbe, Wirtschaft, aber auch Gemeinden, welche das Integrationsgesetz verursacht hätte. Sogar die Arbeitgeber hätten zur Verantwortung gezogen werden sollen, indem sie ihre Angestellten „über Angebote zur Integrationsförderung“ hätten informieren müssen. Die Gemeinden wären dazu verpflichtet worden, zusätzlich zum Kanton eigene Ansprechstellen für Integrationsfragen zu schaffen – kostentreibende, bürokratische Massnahmen.

Dass unzählige Integrationsaktivitäten im Kanton Zürich von der Regierung damit begründet werden, dass hierfür Geld von Bundesseite flösse und entsprechende Erwartung bestünden, zeigt die angesprochene Problematik anschaulich.

4. Grenzen der Integration
Integration hat auch ihre Grenzen. Wer sich einen freiheitlichen Staat wünscht, kommt nicht umhin, dies zu unterstreichen. So konsequent die Durchsetzung unserer Rechtsordnung von den Behörden gefordert werden muss, müssen auch die grundrechtlichen Schutzbereiche des Einzelnen respektiert werden. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Persönliche Freiheit, aber auch die Meinungs- und Informationsfreiheit verbieten eine kulturelle Gleichschaltung. Sie verbieten aber nicht, hohe Erfordernisse an die Integrationsbereitschaft des Einzelnen zu stellen.

Falsch ist es wiederum, die Grundrechte dafür zu missbrauchen, eine Integration zu umgehen oder diesbezügliche Anforderungen zu verwässern. So bedeutet die Sprachenfreiheit zwar, dass sich jeder in seiner Sprache mit Freunden oder Familie verständigen darf. Sie bedeutet aber nicht, dass hier anwesende Ausländer davon ausgenommen sind, die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache zu erlernen und sich entsprechend mit den Behörden verständigen zu können.
Zentral ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Selbstverantwortung. Und just dies scheint in Bundesbern zusehends in Vergessenheit zu geraten.

Gregor Rutz
Gregor Rutz
Nationalrat Zürich (ZH)
 
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