Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)

Die SVP begrüsst die Stossrichtung der Verordnungsanpassung. Die Kantone tragen die Hauptlast bei der Betreuung der Schutzbedürftigen, sie müssen deshalb zwingend mehr Spielraum bei der finanziellen Unterstützung erhalten. Die Vorlage bleibt jedoch zaghaft und schöpft das Spar- und Steuerungspotential im Asylbereich bei Weitem nicht aus. Wir fordern deshalb den Ausschluss des Familiennachzugs während der Schutzgewährung, die Einschränkung der Gesundheitsleistungen, den Verzicht auf zusätzliche Individualverfügungen nach Aufhebung des Schutzstatus sowie die Abschaffung der Nothilfe(pauschale) für rechtskräftig Weggewiesene.

Mit dem Entlastungspaket 2027 erhalten die Kantone für ihre Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung keine Globalpauschalen mehr, da die Abgeltungsdauer für Sozialhilfekosten für alle Personen aus dem Asylbereich auf fünf Jahre festgelegt wird. Mit dieser Vorlage soll die Gleichstellung gegenüber Schweizern bei den Unterstützungsleistungen aufgehoben werden. Zudem soll eine Grundlage für Nothilfepauschalen geschaffen werden im Falle einer künftigen Aufhebung des Schutzstatus S.

Nach geltendem Recht haben schutzbedürftige Personen nach fünf Jahren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und damit reguläre Sozialhilfeleistungen.

Die Streichung der bundesrechtlichen Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung gegenüber der einheimischen Bevölkerung bei der Sozialhilfe ist zwingend notwendig angesichts der erheblichen Belastung der Kantone und Gemeinden im Asylbereich. Da der Bund die Kantone nach fünf Jahren nicht mehr über Globalpauschalen entschädigen wird, besteht kein Grund mehr, den Kantonen Sozialhilfestandards vorzuschreiben. Die Kantone sollen selbst bestimmen können, ob und in welchem Umfang Leistungen ausgerichtet werden.

Die Einschätzung des Bundesrates, dass ein Grossteil der Betroffenen die Schweiz bereits vor der Aufhebung des Schutzstatus freiwillig verlassen wird, ist völlig naiv und lebensfremd. In der Praxis zeigt sich ein Bild wonach viele Frauen mit Kindern eingereist sind und auch ohne zu arbeiten grosszügige Leistungen der öffentlichen Hand erhalten. Die Kinder sind oft eingeschult oder werden anderweitig betreut, so dass für diese Familien keinerlei Interesse besteht, die Schweiz wieder zu verlassen. Dieser Trend akzentuiert sich, wenn die ukrainischen Staatsangehörigen ihre Ferien in der Heimat verbracht haben und noch ihre Eltern und Verwandten in der Seitenlinie auf der Heimreise in ihrem Auto mitgenommen haben.

Wir stellen nachfolgende, weitergehenden Forderungen:

  1. Personen mit Schutzstatus sollen nicht mehr automatisch nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Diese Bewilligungskategorie führt – unabhängig der Höhe der Sozialhilfeleistungen – zu unberechtigten Hoffnungen auf einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz, was nicht sachgerecht ist. Der Schutzstatus S ist ein vorübergehendes Instrument und soll nicht schleichend in einen dauerhaften Aufenthaltsstatus überführt werden.
  2. Der Familiennachzug soll während der gesamten Dauer des Schutzstatus ausgeschlossen bleiben. Dadurch liessen sich zusätzliche Belastungen der Sozialhilfe, der Schulen, des Gesundheitswesens sowie des Wohnungsmarktes vermeiden.
  3. Die Gesundheitsleistungen sind strikt einzuschränken für Personen mit Schutzstatus, einer vorläufigen Aufnahme und Asylbewerber. Es darf nicht sein, dass diese Personengruppen gleich nach Einreise und auch bei aussichtslosen Gesuchen und ohne jegliche Arbeitsaufnahme dieselben Leistungen unseres hervorragenden Gesundheitswesens erhalten, wie Schweizer die vor dem Nettobezug jahrzehntelang Krankenkassenprämien selbst bezahlt haben. Dies birgt erhebliche Fehlanreize für unstatthafte Schutzgesuche.
  4. Aus Sicht der SVP ist das vorgesehene Verfahren zur Aufhebung des Schutzstatus S übermässig bürokratisch, personalintensiv, teuer und geeignet, die tatsächliche Rückkehr tausender Ukrainer unnötig zu verzögern und auch gänzlich zu verhindern, indem – unabhängig der Erfolgsaussichten – zahlreiche Asylgesuche mit aufschiebender Wirkung gestellt werden. Das bestehende Konzept sieht eine Vielzahl von Verfahrensschritten vor, welche vornehmlich NGOs und Anwälte auf Kosten der Steuerzahler bedienen. Wir fordern, dass nach der Aufhebung des Schutzstatus S automatisch eine Ausreisefrist gesetzt wird ohne zusätzliches, automatisches rechtliches Gehör und einer darauffolgenden Individualverfügung. Die Allgemeinverfügung des Bundesrates ist völlig hinreichend. Da der Schutzstatus auch formlos, rasch und unbürokratisch flächendeckend gewährt worden ist, müssen dieselben Spielregeln auch für die Rückkehr gelten.
  5. Rechtskräftig weggewiesene Ausländer, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, sollen keinerlei öffentliche Gelder erhalten, auch keine Nothilfe. Nur dadurch lassen sich Fehlanreize für einen weiteren illegalen Verbleib in der Schweiz mindern.
  6. Die Pauschale des Bundes für rechtskräftig Weggewiesene ist zu streichen, da nur der tatsächliche Vollzug nach der Allgemeinverfügung eine finanzielle Leistung des Bundes als Anreiz zur Folge haben soll. Deshalb sind Art. 28 Abs. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 29 Abs. 3bis (neu) zu streichen.
  7. Art. 3 Abs. 1: «Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist für Flüchtlinge und Staaten lose die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten.»

Die SVP unterstützt die vorgesehene Aufhebung der zwingenden bundesrechtlichen Gleichstellung von Schutzstatus-S-Beziehenden mit der einheimischen Bevölkerung bei der Sozialhilfe. Die Vorlage greift jedoch zu kurz. Um die Ausgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden nachhaltig zu senken, braucht es eine konsequente Neuausrichtung der Asyl- und Schutzpolitik: tiefere Sozialleistungen, mehr Eigenverantwortung, eine rasche Rückkehr nach Wegfall des Schutzbedarfs sowie die konsequente Begrenzung von Fehlanreizen auch im Gesundheitswesen. Nur so kann verhindert werden, dass sich der ursprünglich temporäre Schutzstatus S zu einem dauerhaften Einwanderungskanal entwickelt.

 
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