Vernehmlassung

Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA)

Die SVP begrüsst die Anhebung der bisherigen Verordnungsregelung bezüglich den Online-Zugriffsrechten von VOSTRA auf die Stufe eines formellen Gesetzes. Wir fordern jedoch, dass die im Bericht…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP begrüsst die Anhebung der bisherigen Verordnungsregelung bezüglich den Online-Zugriffsrechten von VOSTRA auf die Stufe eines formellen Gesetzes. Wir fordern jedoch, dass die im Bericht angesprochenen Mängel im heutigen Recht im gleichen Schritt beseitigt werden. Konkret soll der Zugriff auf die Strafregisterdaten auf die kantonalen Polizeikorps erweitert und ein zusätzliches unverjährendes Pädophilenregister geschaffen werden. Da die aktuellen vorgeschlagenen Gesetzesänderungen bereits als Verordnungsrecht in Kraft sind, besteht kein triftiger Grund, warum die restlichen zu korrigierenden  Bestimmungen nicht auch noch in diese Revision aufgenommen werden können.
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA)

1. Allgemeine Bemerkungen
Die SVP befürwortet die vorgeschlagene Überführung einzelner Regelungen aus der Verordnung über das Strafregister in das StGB zur Wiederherstellung des erwünschten Rechtszustandes. Sowohl die erweiterten Zugriffsrechte der kantonalen Einbürgerungsbehörden, wie auch jene des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) wurden bei der Einführung der Verordnung von der SVP begrüsst. Nun sehen wir jedoch keinen Grund, warum nicht gleichzeitig auch die restlichen Schwachpunkte des Strafregisterrechts im selben Schritt angegangen werden sollten. Es ist höchste Zeit, dass sowohl die strukturellen Mängel behoben als auch die Zugriffsrechte für die kantonalen Polizeikorps erweitert werden. Die Begründung des Bundesrates, die datenschutzrechtlich prioritäre Anhebung der Verordnungsregelung auf Stufe StGB dürfe nicht verzögert werden, ist reine Augenwischerei. Es besteht kein Grund, warum diese unverzüglich vorgenommen werden sollte, da sie keinen Einfluss auf die heute geltende Praxis der Behörden haben wird. Erweiterte Zugriffsrechte für kantonale Polizeistellen müssten jedoch endlich und ohne Verzögerungen bewilligt werden. Es ist für uns unverständlich, wieso der Bundesrat mit dieser Hinhaltetaktik eine schnelle Reaktion von Seiten der Polizei und damit einer rascheren Auffindung allfälliger Tatverdächtiger zu verhindern sucht. Es scheint, als wolle der Bundesrat einmal mehr in erster Linie die Täter anstelle der Opfer schützen.

2. Zusätzliche Forderungen

2.1. Weitere Zugriffsrechte für kantonale Polizeikorps
In Ziff. 3.1. des erläuternden Berichtes wird ausgeführt, dass für das Zugriffsrecht des DAP ein neuer Art. 21 Abs. 4 VOSTRA-Verordnung geschaffen wurde. Diese Änderung betraf die Bereiche Verhütung von Straftaten gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS). Gerade beim Vollzug des BWIS wären auch die kantonalen Polizeikorps dringend auf Zugriffsrechte angewiesen. Die auf Seite 10 des Berichtes angeführten vier Zwecke (Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts, Informationsvorsprung für Befragungen, Verhinderung von Parallelermittlungen, Schutz von verdeckten Ermittlern) gelten alle auch für die kantonalen Polizeikorps. Die Polizei ist die erste Instanz bei der Verfolgung von Straftaten und muss daher aufgrund der genannten Zwecke ebenfalls Zugriff auf die Datenerhebung erhalten. Auch im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich verabschiedeten Schweizerischen Strafprozessordnung, welche ein eigenes polizeiliches Ermittlungsverfahren einführt, wäre eine direkte Abfragemöglichkeit der Polizeikorps im VOSTRA von grosser Bedeutung.

2.2. Zusätzlicher Registereintrag auf Lebenszeit für verurteilte Pädophile, Sexual- und schwere Gewaltstraftäter
Jedes Jahr werden in der Schweiz mehr als 600 Mörder, Vergewaltiger und Pädophile verurteilt. Der grösste Teil davon kommt wieder frei; viele werden danach rückfällig. Um die Bevölkerung vor rückfälligen Tätern zu schützen, eine bessere Prävention zu ermöglichen und die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern, muss ein Register erstellt werden, in welchem Pädophile, Sexual- und schwere Gewaltstraftäter mit deren aktuellem Wohn- und Arbeitsort vermerkt werden. Der Täter muss wissen, dass er jederzeit kontrolliert werden kann. Aus diesem Grund stellen wir folgende Forderung:

Das StGB ist mit einer neuen Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass das Bundesamt für Justiz unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1 StGB) neben dem Strafregister ein separates Register über verurteilte Pädophile, Sexual- und schwere Gewaltstraftäter führt. In diesem Register sind Personen aufzuführen, die im Gebiet der Eidgenossenschaft wegen Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB verurteilt worden sind (insbesondere Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, Entführung, Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord etc.), sowie im Ausland verurteilte Schweizer. Für die im Register erfassten Täter ist eine Meldepflicht hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsorts – und vor allem allfällige Änderungen derselben – vorzusehen. Kommen sie dieser Meldepflicht nicht nach, zieht dies Sanktionen nach sich. Sodann ist das Register laufend mit aktuellen Informationen seitens der Justizbehörden zu versehen, namentlich mit Informationen und Hinweisen bezüglich Entlassung oder Hafturlaub der erfassten Täter. Direkten Zugriff auf dieses Register sollen die Behörden gemäss Art. 367 Abs. 2 StGB sowie insbesondere die kantonalen Polizei- und Untersuchungsbehörden erhalten. Die in diesem Register enthaltenen Informationen dürfen erst mit dem Tod der eingetragenen Person gelöscht werden. Mit der heutigen Regelung ist zu befürchten, dass mit der Entfernung von Einträgen für die Rückfallverhinderung wichtige Informationen für immer vernichtet werden. Deshalb ist eine unverzügliche Korrektur des Strafregisterrechts in diesem Punkt dringend nötig.

2.3. Präzisierung des Zugriffes auf Strafregisterdaten von Einbürgerungskandidaten durch gewählte Einbürgerungsbehörden
Im neuen Art 367 Abs. 2 Bst. f StGB und in der entsprechenden vorausgehenden Verordnung heisst es klar, dass die auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen nehmen können. Die Frage der Zugriffsrechte ist jedoch in Kantonen, bei welchen vom Volk gewählte Parlamente oder Behörden die Erteilung des Bürgerrechts vornehmen, momentan noch unklar geregelt. In der Praxis kommt es daher oft vor, dass die Verwaltungsstelle, welche die Einbürgerungsdossiers vorbereitet, Unterlagen über ein Strafverfahren der zuständigen Behörde vorenthält. Wir fordern daher eine Konkretisierung dieser Gesetzesbestimmung, wonach vom Volk gewählte Vertreter oder Behördenmitglieder, welche aufgrund ihres Auftrages Einbürgerungen vornehmen müssen, auf Anfrage ebenfalls uneingeschränkte Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen von Einzubürgernden erhalten.

3. Fazit:

Die SVP fordert, dass gleichzeitig mit der gesetzlichen Verankerung der heute auf Verordnungsstufe geltenden Zugriffsrechte auf VOSTRA die überfällige Ausweitung der Online-Zugriffe auf die kantonalen Polizeikorps eingeführt wird. Darüber hinaus soll es für besonders schwere Gewalttaten mit entsprechendem Rückfallrisiko ein zusätzliches Register geben, welches Einträge auf Lebenszeit vorsieht. Ausserdem soll die Strafregistereinsicht von gewählten Einbürgerungsbehörden zu deren Gunsten im Gesetz präzisiert werden.

 
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