Vernehmlassung

Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel)

Die SVP Schweiz kann dem Entwurf in der vorliegenden Form nicht zu-stimmen. Weiter verortet die SVP Überarbeitungsbedarf bei den übertrieben hohen Hürden zum Anbau von Medizinalcannabis. Eine Lockerung des allgemeinen Cannabis-Verbotes lehnt die SVP auch weiterhin strikt ab.

Die SVP weist an dieser Stelle darauf hin, dass nach wie vor ein evidenzbasierter Nachweis des Nutzens von Cannabis als Arzneimittel fehlt. Weitere evidenzbasiere Forschung dazu wäre dringend notwendig. Die weltweiten Standard-Anforderungen für die Zulassung eines Präparats als Medikament sind aus guten Gründen sehr hoch und basieren im Wesentlichen auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit. Klinische Auswertungen wie in Art.65f Abs.1 und Abs.2 E-BetmKV vorgesehen, sind zu begrüssen.

Um den Missbrauch von Medizinalcannabis möglichst zu verhindern, unterstützt die SVP, dass mit der Verordnung Anbau und Abgabe streng und kontrollierbar reguliert werden.

Allerdings ist es nach Meinung der SVP nicht einleuchtend, weshalb für die Einhaltung der notwendigen Kontrollvorschriften und Meldepflichten ein Hochschulabschluss notwendig sein soll. Unabhängig vom Bildungsgrad ist davon auszugehen, dass jemand, der sich um eine solche Bewilligung bemüht, gewillt und fähig ist, die damit verbundenen Auflagen einzuhalten. Wenn dies nicht getan wird, so hat die verantwortliche Person ebenso die Konsequenzen daraus zu tragen. Der Bund sollte nicht a priori davon ausgehen, dass nur ein Tertiärabschluss eine Person zu gewissenhaftem Verhalten befähigt. Die Begründung von Swissmedic auf Nachfrage der SVP, dass es schwer nachvollziehbar wäre, weshalb im Rahmen mit dem Anbau geringere Anforderungen an die verantwortliche Person bestehen sollten als im Rahmen mit dem Umgang mit solchen Pflanzen und Pilzen, ist nach Ansicht der SVP nicht hinreichend. So besteht zwischen Anbau und Umgang sowie Abgabe solcher Pflanzen und Pilze respektiv daraus gewonnener Substanz doch ein erheblicher Unterschied.

Des Weiteren erscheint das Verfahren mit seiner ‘doppelten’ Bewilligung als unnötig bürokratisch und kompliziert. Nach Ansicht der SVP kann die Abzweigung der kritischen Pflanzen und Pilze – und somit ein Missbrauch – auch mit einem erheblich schlankeren Verfahren sichergestellt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es im Anschluss an die Betriebsbewilligung für jeden einzelnen Anbau noch eine separate Einzelanbaubewilligung sowie eine weitreichende Meldepflicht vor und während dem Anbau sowie bei der Ernte benötigt. Aus Sicht der SVP sollte eine Betriebsbewilligung gefolgt von einer umfassenden Meldepflicht ausreichen. Eine zusätzliche Bewilligung in Form einer Einzelanbaubewilligung sollte nicht notwendig sein.

Zum Schluss ist nochmals zu unterstreichen, dass die SVP jegliche Lockerung des allgemeinen Cannabis-Verbotes weiterhin strikt ablehnt.

 
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