Vernehmlassung

Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen

Dass der Schutz gewaltbetroffener Personen zu verbessern ist, ist grundsätzlich zu unterstützen. Die gewählten Massnahmen sollten jedoch einen wirklichen Mehrwert bringen.

Dass der Schutz gewaltbetroffener Personen zu verbessern ist, ist grundsätzlich zu unterstützen. Die gewählten Massnahmen sollten jedoch einen wirklichen Mehrwert bringen. In diesem Sinne kann die SVP die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nur teilweise unterstützen. Abzulehnen ist namentlich die Pflicht der Kantone, für die nötige Weiterbildung jener Behördenmitglieder zu sorgen, welche in ihrer Funktion mit gewaltbetroffenen Personen zu tun haben. Diesbezüglich sollten private Anbieter sowie Ausbildungsinstitutionen ihr Angebot freiwillig ausbauen. Abzulehnen ist ferner der Vorschlag, in Entscheidverfahren keine Gerichtskosten zu sprechen, wenn es sich um ein Verfahren nach Art. 28b und c ZGB handelt. Von einer solchen Kostenfreiheit würde schlussendlich jene Person profitieren, welche für die Verletzung verantwortlich ist, was stossend wäre. Nicht im Sinne des Opfers kann im Weiteren eine Revision der Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung sein (Art. 55a StGB). Die geltenden Regelungen respektieren den Willen des Opfers und sollten beibehalten werden.

Die Vorlage hat zum Ziel, zum Schutz gewaltbetroffener Personen das Zivilgesetzbuch (ZGB), die Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Strafgesetzbuch (StGB) und das Militärstrafgesetz (MStG) punktuell anzupassen.

Zivilgesetzbuch

Art. 28b ZGB gibt einer Person die Möglichkeit, zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen beim zuständigen Gericht zu beantragen, der verletzenden Person zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit ihr auf irgendwelche Art Kontakt aufzunehmen. Überdies hat das Gericht die Möglichkeit, eine Person für eine bestimmte Zeit aus der gemeinsamen Wohnung auszuweisen. Um die Wirksamkeit dieser Schutznorm zu erhöhen, sieht der Vorentwurf einen Mitteilungsmechanismus an kantonale Stellen vor (Art. 28b Abs. 3bis VE-ZGB), was angezeigt ist, schliesslich sind Kooperationen der verschiedenen Schnittstellen in diesem Bereich zentral für den Schutz gewaltbetroffener Personen. Abzulehnen ist dagegen die im Vorentwurf vorgeschlagene Verpflichtung der Kantone, für die nötige Weiterbildung der Behördenmitglieder verantwortlich zu sein (Art. 28b Abs. 4 zweiter Satz VE-ZGB). Nicht die Kantone, sondern private Anbieter und Universitäten sollten in diesem Bereich für ein angemessenes Weiterbildungsangebot sorgen.

Art. 28c VE-ZGB sieht die Möglichkeit vor, dass die Behörden auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen. Diese soll mit der verletzenden Person fest verbunden sein und deren Aufenthaltsort laufend registrieren. Da eine solche Massnahme nur angeordnet wird, wenn diese zur Durchsetzung des Verbots geeignet und erforderlich erscheint und weniger einschneidende Massnahmen nicht zielführend sind, ist dieser Bestimmung zuzustimmen.

Zivilprozessordnung

Gemäss Art. 114 ZPO werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz, dem Mitwirkungsgesetz sowie unter bestimmten Voraussetzungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Art. 114 Bst. g VE-ZPO sieht vor, auch bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gemäss Art. 28b und c ZGB keine Gerichtskosten zu sprechen. Diese Ergänzung von Art. 114 ZGB ist abzulehnen. Dass Gewaltbetroffene von einer zivilrechtlichen Schutzmassnahme absehen, weil diese mit Kosten (Vorschusszahlungen) verbunden ist, dürfte der Einzelfall bleiben. Zudem ist es stossend, dass von einer solchen Kostenfreiheit schlussendlich die verletzenden Personen profitieren würden. Einem Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren (Art. 198 Bst. abis VE-ZPO) sowie der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 Bst. b VE-ZPO) kann demgegenüber zugestimmt werden.

Strafgesetzbuch

Der Vorentwurf sieht im Weiteren vor, dass die Einstellung von Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung in Paarbeziehungen neu geregelt werden sollen. Mit dem Ziel, das Opfer zu entlasten sind verschiedene Änderungen vorgesehen.

Gemäss Art. 55a StGB kann die zuständige Behörde das Verfahren sistieren, sofern ein Ehegatte, ein Teil der eingetragenen Partnerschaft oder ein Lebenspartner das Opfer einer einfachen Körperverletzung, einer wiederholten Tätlichkeit, einer Drohung oder Nötigung ist und dies beantragt. Das Verfahren wird dann wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft. Der Vorentwurf schlägt vor, die Sistierungsvoraussetzungen zu erschweren (Art. 55a Abs. 2 VE-StGB), unter bestimmten Voraussetzungen auszuschliessen (Art. 55a Abs. 3 VE-StGB) und das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn das Interesse an einer Strafverfolgung überwiegt (Art. 55a Abs. 4 Bst. b VE-StGB). Überdies soll das Opfer in jeden Fall vor einer Einstellung des Verfahrens noch einmal angehört werden.

Was gut gemeint ist, dürfte in der Praxis nicht zu einer verbesserten Stellung des Opfers führen, sondern dieses zusätzlich belasten. Namentlich die zwingende erneute Vorladung des Opfers – vor der definitiven Einstellung des Verfahrens – könnte dieses erneut belasten. Zudem erscheinen die vorgeschlagenen Verfahrensschritte als zu kompliziert, führen zu zahlreichen weiteren Abklärungen, welche nicht immer im Sinne des Opfers sind. In diesem Sinne sollten die geltenden Bestimmungen beibehalten werden.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden