Vernehmlassung

Einführung des Trusts: Änderung des Obligationenrechts

Die SVP unterstützt grundsätzlich die Einführung des Trusts im Schweizer Recht. Die vorliegende, misslungene Rechtsfigur des «Schweizer Trusts» lehnt die SVP jedoch ab. Eine «Schweizer Trust» hat sich mit Blick auf Haftungsbestimmungen, Flexibilität sowie auf die steuerrechtlichen Folgen soweit wie möglich ungeschmälert an den Rahmenbedingungen in den Ländern des Common Law zu orientieren.

Stand heute werden Trusts in der Schweiz nach ausländischem Zivilrecht behandelt. Abgestützt auf das Haager Trust-Übereinkommen (ratifiziert am 1. Juli 2007) können ausländische Trusts anerkannt werden. Die Haager Konvention sieht dabei vor, dass die Trusts dem vom Treugeber gewählten Gesetz unterstehen. Steuerlich werden Trusts in der Schweiz nach schweizerischem Steuerrecht behandelt. Im Ergebnis müssen sich also Schweizer, die Vermögenswerte in einem solchen Institut unterbringen wollen, nach ausländischem Recht richten.

Diese Lücke will die Vorlage nun schliessen, indem die Einführung des Trusts als neues Rechtsinstitut im Obligationenrecht vorgesehen ist.

Die Partei wird sich anlässlich der parl. Beratung vertieft eingeben. Nachfolgend finden sich grundsätzliche Anmerkungen.

Ausdrücklich begrüsst wird der Umstand, dass versucht wird, die Rechtsfigur des Trusts in der Schweizer Rechtsordnung zu verankern. Dies würde grundsätzlich die Rechtssicherheit stärken sowie dem (internationalen) Dienstleistungsgeschäft in der Schweiz dienen.

Die – sicher gut gemeinte – «Schweizerlösung» ist in der Praxis jedoch unattraktiv und somit unbrauchbar. Insbesondere die Haftungsbestimmungen der Trustees nach den Vorschriften über die vertragliche Haftung (Art. 97 ff OR) sowie die allfälligen Steuerfolgen, d. h. konkret das Risiko einer dreifachen Mehrfachbesteuerung, sind mit den international etablierten, «angelsächsischen Trusts» nicht konkurrenzfähig – und würden somit entgegen der Motivation im Erläuterungsbericht faktisch auch nicht im Ausland eingesetzt werden.

Die Schweizerlösung ist somit im Vergleich zu den etablierten Trusts völlig uninteressant, da eine an der Errichtung einer Trust interessierte Person bspw. bei der Insolvenz des Schweizer Trusts persönlich und unbegrenzt haftbar gemacht werden könnte. Was die Steuern betrifft, so ist je nach Ausgestaltung immer noch eine Mehrfachbesteuerung möglich, nämlich erstens im Zeitpunkt der Gründung als Schenkung, wenn der Gründer ein Schweizer ist. Zweitens während des Bestehens als Stiftung bzw. als unabhängiges Rechtssubjekt, wenn einer der Begünstigten in der Schweiz ansässig ist und drittens zum Zeitpunkt der Ausschüttung als Einkommenssteuer für den in der Schweiz ansässigen Begünstigten.

Schon nur aus den obgenannten Gründen lehnt die SVP den Entwurf vollumfänglich ab.

 
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