Vernehmlassung

Einmal mehr unnötiger internationaler Vertrag

Beitritt zum Strafrechts-Übereinkommen und zum Zusatzprotokoll gegen die Korruption sowie Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei SVP

Beitritt zum Strafrechts-Übereinkommen und zum Zusatzprotokoll gegen die Korruption sowie Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Die SVP ist der Ansicht, dass es unnötig ist, den laufenden Bestrebungen zur Eindämmung der Korruption mit einem Beitritt zum Strafrechts-Übereinkommen ein weiteres Instrument beizufügen.

Wenngleich die SVP Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption grundsätzlich unterstützt, ist doch anzuführen, dass die Schweiz nach wie vor nicht als Land der Korruption gilt. Korruption setzt regelmässig die Angewiesenheit auf staatliche Instanzen voraus und ist deshalb eine Erscheinung überreglementierter Verwaltungsstaaten. Zu den Voraussetzungen für Korruption gehören stets ein Defizit an Wettbewerb, eine zu grosse Belastung durch Steuern, Abgaben und Gebühren oder eine large, nachlässige oder unkorrekte Besorgung der Amtsgeschäfte. Deshalb müssen, um der Korruption den Nährboden zu entziehen, der substantielle Abbau von Bürokratie und gesetzlichen Auflagen, die Senkung von Steuern, Gebühren und Abgaben sowie die Verkleinerung des Verwaltungsapparates erfolgen.

Demgegenüber ist es heikel, Probleme, die durch zu viel Verwaltung und Auflagen verursacht werden, einfach mit weiteren, zusätzlichen Regelungen und Auflagen sowie mit Verwaltungsinstanzen zu bekämpfen. Namentlich die vorgeschlagene Ergänzung des Unternehmensstrafrechtes ist sachlich nicht gerechtfertigt (und geht zudem über die Anforderungen aus Art. 18 des Strafrechts-Übereinkommens hinaus): Es kann nicht angehen, dass die strafrechtliche Verantwortung der Unternehmen bei der privaten Bestechung im Deliktskatalog von Art. 100quater Abs. 2 StGB zusammen mit schwersten Delikten aufgeführt wird. Bei der privaten Bestechung kann es um relativ kleine Delikte gehen, die schwer abzugrenzen sind von legalen Entschädigungen (z. B. Provisionen) und von sozial adäquaten Gelegenheitsgeschenken. Eine rigorose Unter-Strafe-Stellung ist deshalb nicht angebracht.

Mit der Ratifikation der Konvention wird die Schweiz automatisch Mitglied der entsprechenden Kommission (GRECO), welche die Evaluation der in den Mitgliedstaaten zur Korruptionsbekämpfung getroffenen Massnahmen innehat. Zentrale Aufgabe dieser Kommission bildet die Durchführung von Länderexamen, welche oftmals als bürokratische Leerläufe bezeichnet werden müssen. Den Mitgliedern dieser Kommission wird erlaubt, sich in die Ausgestaltung des innerstaatlichen Strafrechtes einzumischen, dessen Effizienz zu kritisieren und Empfehlungen abzugeben. Der Kommission stehen auch Druckmittel gegen so genannt renitente Staaten stehen zur Verfügung, wie etwa die im erläuternden Bericht genannte öffentliche Erklärung durch das statutarische Komitee.

Die SVP ist der Meinung, dass diese Einmischung der GRECO nicht noch mit einem jährlichen Beitrag von Fr. 100’000.- zu honorieren ist. Auch die anfallenden Kosten für die Schaffung einer halben Stelle im EJPD, sprechen angesichts des geltenden Personalstopps nicht für einen Beitritt.

Es lässt sich zudem nicht auszuschliessen, dass ausländische Behörden gestützt auf das vorliegende Übereinkommen künftig in einem Ausmass Rechtshilfe fordern, die von der Schweiz nicht mehr akzeptiert werden kann. Insbesondere könnte diesbezüglich eine unerwünschte Entwicklung in Bezug auf das Schweizerische Bankkundengeheimnis eintreten, was von Anfang an zu vermeiden ist.

 
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