Vernehmlassung

Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2020

Die SVP unterstützt grundsätzliche Änderungen in der Überarbeitung der zwanzig Verordnungen, welche auf eine administrative Vereinfachung hinwirken. Jedoch müssen Betriebe aller Grössen von den Vereinfachungen und den getroffenen Massnahmen profitieren. Insbesondere die Erhöhung des Selbstversorgungsgrads muss ein übergeordnetes Ziel, dies im Hinblick auf weitere internationale Krisen, werden.

Die Agrareinfuhrverordnung hat sich zwingend an den Vorgaben des Verfassungsartikels 104a auszurichten. Ziel ist es, eine stärkere Inlandversorgung anzustreben und nicht die Inlandversorgung mit günstigeren ausländischen Produkten zu konkurrenzieren, welche in Zeiten der Krise nicht mehr verfügbar wären. Insbesondere von einem Windhundverfahren bei lagerbarer Ware (z. Bsp. Milchpulver) ist abzusehen, da die Importeure nach Belieben preisdämpfende Massnahmen einleiten können. Der Fokus muss vermehrt auf der Erhöhung des Selbstversorgungsgrad der Schweizer Landwirtschaft liegen, damit dem Sicherheits- und Umweltbewusstsein der Konsumenten und den Akteuren der Landwirtschaft, Rechnung getragen wird.

Pacht- und Bodenrecht soll im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Justiz bleiben. Die SVP lehnt den Aufgabentransfer des BGBB und LPG vom Bundesamt für Justiz zum Bundesamt für Landwirtschaft ab. Die beiden Gesetze haben sich aus Sicht der Landwirtschaft bewährt. Mit dem Wechsel zum Bundesamt für Landwirtschaft befürchtet die SVP, dass die beiden Gesetze, für welche eine langfristige Beständigkeit nötig ist, mit jeder Agrarreform überarbeitet werden. Dies ist nicht notwendig und nicht zielführend.

Die Durchmischung der bäuerlichen Betriebe in Bezug auf deren Struktur ist essenziell für eine erfolgreiche Landwirtschaft. Die Änderung der Strukturverbesserungsverordnung (Art. 19) im Hinblick einer Abschaffung des Sockelbetrags ist deshalb, hinblicklich der Schlechterstellung von kleineren Betrieben, abzulehnen. Analog dazu soll auch bei der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft der Sockelbeitrag beibehalten werden.

Des Weiteren sollen aus raumplanerischer Sicht die Weiterverwendung bestehender Bausubstanz weiterhin unterstützt werden, und nicht in Bezug auf die Investitionshilfen vernachlässigt werden. Neubauten dürfen nicht bereits bestehende Bausubstanz verdrängen.

Der Ansatz für die Änderungen bezüglich den geschützten Ursprungsbezeichnungen (AOP und IGP) ist unterstützungswürdig, um Vereinfachungen anzustreben. Jedoch muss die Umschreibung von «erheblicher Menge» und «professionelle Produzenten» im Art. 5 näher definiert werden, damit die nötige Rechtssicherheit geschaffen wird.

 
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