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Vernehmlassung

Ratifikation des übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition

Die SVP lehnt die Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und die entsprechenden Änderungen des Kriegs-materialgesetzes vom 13. Dezember 1996 ab. Die Konvention über…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und die entsprechenden Änderungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 ab. Die Konvention über Streumunition, die am 1. August 2010 in Kraft trat, haben bisher 111 Staaten unterzeichnet und 42 davon ratifiziert. Die weltweit wichtigsten Hersteller und Anwender von Streubomben wie die USA, Russland, China, Israel, Nordkorea, Pakistan und Brasilien stehen jedoch abseits. Im Weiteren hält das Abkommen nicht, was es im Titel verspricht. Namentlich ist ausschliesslich gewisse Streumunition verboten und es bestehen lange Übergangsfristen für die Zerstörung der Lagerbestände. Zudem ist eine numerisch nicht festgelegte Höchstzahl von Munitionsbeständen für Übungs- und Ausbildungszwecke vom Abkommen ausgenommen. Schliesslich kommen auf die Schweiz mit diesem Abkommen massive Mehrkosten und ein unverhältnismässiger bürokratischer Aufwand zu.

Auch die Schweiz verfügt über Streumunition, eine Munitionsart, die nach dem Abfeuern eines sog. Muttergeschosses eine unterschiedliche Anzahl an Tochtergeschossen verstreut. Diese Geschosse können innerhalb kürzester Zeit eine Fläche von mehreren Hektaren bombardieren; dies mit derselben Wirkung wie konventionelle Munition, jedoch mit weitaus weniger Schüssen und innert kürzester Zeit. Streumunition wird insbesondere eingesetzt, um die Bewegungsfreiheit von Panzerformationen oder feindlichen Truppen einzuschränken und um Strassen und Landepisten zu zerstören. Die Schweizer Armee hat in ihren Beständen u.a. Streumunition in Form von Kanistergeschossen für die Rohrartillerie, die gegenwärtig folgende Systeme umfasst: die 15.5-cm-Panzerhaubitze (M 109 und M 109 KAWEST), die 15.5-cm-Festungskanone (BISON) sowie den 12-cm-Festungs-Minenwerfer. Trotz den erfolgreichen Anstrengungen, die Blindgängerrate zu reduzieren, würde diese Kanistermunition unter das Verbot des Übereinkommens fallen und müsste vernichtet werden. Dies wäre mit massiven Kosten verbunden. Eine laufende Vernichtung wäre aufgrund der beschränkten Haltbarkeit dieser Munition zwar auch ohne dieses Übereinkommen gegeben, doch die frühere Vernichtung von grossen Mengen ist mit Mehrkosten von gegen 18 Mio. CHF verbunden. Zudem ist unbestritten, dass mit der Ausserdienststellung der Kanistermunition die Fähigkeit der Artillerie stark eingeschränkt wird, im Fall eines militärischen Angriffs Ziele mit panzerbrechenden Mitteln bekämpfen zu können. Mit den weiterhin erlaubten Munitionstypen wie den Stahlgranaten SMArt 155 und STRIX bleibt lediglich eine beschränkte Abwehrfähigkeit sicherstellt.

Die Meinung, dieses Abkommen würde zu einer Abrüstung im Bereich Streumunition führen, ist nicht richtig. Vielmehr erfolgt eine Umrüstung. Das Abkommen beinhaltet kein Verbot von Streumunition, sondern die Förderung von Systemen, die gezielter und effizienter wirken. So ist denn auch jene Streumunition von dieser Konvention ausgenommen, die über eine Suchzündvorrichtung verfügt, eine sehr hohe Trefferwahrscheinlichkeit hat sowie aufgrund der technischen Ausstattung das Risiko von Blindgängern erheblich reduziert. Deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, wenn die Direktion für Völkerrecht in ihrem erläuternden Bericht behauptet, das Übereinkommen über Streumunition stelle eine substantielle Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts dar und u.a. auf das Übereinkommen von Ottawa verweist. Die Ottawa-Konvention, die im Jahre 1997 das Verbot aller Anti-Personenminen beschloss, hält nämlich auch nicht, was sie verspricht. Das Problem der Landminen wurde nicht gelöst und die massgeblichen Staaten haben auch diese Konvention nicht unterzeichnet. Eine verbreitete Methode, das Abkommen zu umgehen, ist die Umdefinition des Begriffs „Anti-Personenmine“. So versehen Minenproduzenten bestimmte Anti-Personenminen – besonders Claymoreminen – einfach mit neuen Bezeichnungen, um die Verbote zu unterlaufen. Weil das Abkommen von Ottawa nur die Anti-Personenminen sanktioniert, bleiben Panzerabwehrminen, Anti-Fahrzeugminen, Fernminen oder Flächenverteidigungsminen vom Verbot ausgenommen. Und dies, obwohl auch diese Minen Teil der Landminenproblematik sind. Ein ähnliches Schicksal ist für die vorliegende Konvention voraussehbar. Die Höchstzahl von Munitionsbeständen für Übungs- und Ausbildungszwecke ist nicht geregelt und der Übergang von nicht zugelassener zu zugelassener Streumunition ist fliessend.

Im weiteren sieht das Übereinkommen eine Reihe von bürokratischen Folgen vor. Gemäss Artikel 11 kommen die Vertragsstaaten zu regelmässigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen. Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz festgelegt (Art. 11 Ziff. 2). Alsdann finden Überprüfungskonferenzen statt (Art. 12 Ziff. 1). Die Kosten werden gemäss dem erläuternden Bericht aus dem regulären Budget und den bestehenden Rahmenkrediten der betroffenen Ämter erfolgen; diese finanziellen Belastungen stehen somit für andere Bereiche nicht mehr zur Verfügung. Weitere Kosten folgen aus Art. 6 der Vereinbarung, wonach jeder Staat das Recht hat, die anderen Vertragsstaaten um Hilfe bei der Umsetzung anzugehen und diese auch erhalten wird. Dabei geht es u.a. um die Hilfe bei der Räumung und der Vernichtung von Streumunitionsrückständen. Entsprechend den Verpflichtungen aus Art. 6 muss der Bund jährlich mindestens 10 Mio. CHF vorsehen.

 
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