Vernehmlassung

Revision des Korruptionsstrafrechts

Aus Sicht der SVP ist die Revision des Korruptionsstrafrechts abzulehnen, soweit die Privatbestechung davon betroffen sein soll. Diese ist derzeit im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Aus Sicht der SVP ist die Revision des Korruptionsstrafrechts abzulehnen, soweit die Privatbestechung davon betroffen sein soll. Diese ist derzeit im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Eine Aufnahme ins Strafgesetzbuch ist nicht angezeigt. Die Schweiz gehört zu jenen Ländern, die am wenigsten von der Korruption betroffen. Korrekturen in der Gesetzgebung vorzunehmen, ist somit grundsätzlich nicht angezeigt. Einzig die Präzisierung von Art. 322quinquies VE-StGB und Art. 322sexies VE-StGB ist vorzunehmen.

Die Schweiz gehört zu den am wenigsten von der Korruption betroffenen Ländern und ihre Strafnormen zur Sanktionierung der Bestechung sind grundsätzlich angemessen. Korruptionsvorwürfen bei der Organisationsvergabe sportlicher Grossanlässe ist nicht mit strafrechtlichen Sanktionen im Sinne des Strafgesetzbuches zu begegnen. Vielmehr ist dies ein privates vereinsrechtliches Problem und das UWG sieht bei Wettbewerbsverzerrungen entsprechende Sanktionen bereits vor. Ist demgegenüber keine Konkurrenzsituation gegeben, ist korruptes Handeln unter Privaten straflos. Dieses System hat sich bewährt und Änderungen vorzunehmen ist nicht angezeigt.

Zuzustimmen ist jedoch der Präzisierung/Ausdehnung von Art. 322quinquies und 322sexies VE-StGB, damit die Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme auch jene Fälle erfassen, in denen im Hinblick auf die Amtsführung eines Amtsträgers einem Dritten ein nicht gebührender Vorteil gewährt wird. Damit ist nicht mehr erforderlich, dass der Amtsträger selbst einen Nutzen aus dem nicht gebührenden Vorteil zieht.

 
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