Vernehmlassung

Zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

Die SVP steht für ein Urheberrecht ein, welches einerseits Urheber von Werken angemessen schützt, andererseits die Nutzer dieser Werke nicht übermässig finanziell belastet. Es gilt, zwischen diesen beiden Interessen einen angemessenen Mittelweg zu finden.

Die SVP steht für ein Urheberrecht ein, welches einerseits Urheber von Werken angemessen schützt, andererseits die Nutzer dieser Werke nicht übermässig finanziell belastet. Es gilt, zwischen diesen beiden Interessen einen angemessenen Mittelweg zu finden. Aus Sicht der SVP ist der vorliegende Entwurf zu stark zu Lasten der Nutzer ausgefallen, weshalb die SVP diesem nicht zustimmen kann. Er dürfte zu einem weiteren Anstieg der Gebühren führen sowie Access- bzw. Hosting-Provider übermässig in die Pflicht nehmen.

Die Vorlage verfolgt drei Ziele. Zum einen soll dem Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen sowie der Vertrag von Peking vom 24. Juni 2012 über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen genehmigt werden. Überdies soll das Urheberrecht modernisiert werden.

Modernisierung des Urheberrechts

Dass aufgrund des digitalen Zeitalters Anpassungen im Urheberrecht vorzunehmen sind, kann nicht bestritten werden. Die „Piraterie“ im Internet stellt für die Werkschaffenden die Ursache für grosses Schadenspotential dar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers einen Weg zu finden, wie dieses schädigende Verhalten verhindert bzw. bestraft werden kann, ohne dabei über das Ziel hinauszuschiessen. In diesem Sinne dürfen die Nutzer sowie die Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten (Access Provider und Hosting Provider im weitesten Sinne) nicht übermässig belastet werden. In diesem Sinne beurteilt die SVP die vorgeschlagenen Massnahmen zur Bekämpfung der Internetkriminalität als nicht angemessen. Ablehnend zu beurteilen ist insbesondere die Pflicht für Access-Provider Zugangssperren vorzunehmen. Deren Wirkungen sind einerseits fraglich und träfen in der Regel die Falschen; zudem sind solche Sperren rechtsstaatlich fragwürdig, wenn nicht vorgängig über die Rechtmässigkeit des Angebotes befunden wurde. Nicht unterstützen kann die SVP ferner jede Art von Überwachungs- und Kontrollpflichten zulasten von Hosting-Providern. Massnahmen für die Verfolgung von Urheberrechtsverstössen müssen bei den Verursachern ansetzen. Zudem dürfen Hosting-Provider nicht Teil der staatlichen Rechtsverfolgung sein.    

Kritisch steht die SVP auch folgenden Gesetzesänderungen gegenüber:

Grundsätzlich abzulehnen sind jene Neuerungen, die zu weiteren finanziellen Belastungen der Nutzen führen. Art. 13 Abs. 1 E-URG sieht vor, dass neben dem Vermieten auch das Verleihen von Werkexemplaren zu vergüten ist, sofern dies haupt- bzw. nebenberuflich geschieht. Betroffen von dieser Regelung wären somit vorab Bibliotheken, was deren Anschaffungsbudgets belasten würde. Art. 24d E-URG will den Erfordernissen der heutigen wissenschaftlichen Forschungstätigkeit Rechnung tragen, indem sie urheberrechtlich relevante Vervielfältigungs- und Bearbeitungshandlungen, die technisch bedingt sind, vom Schutz ausnehmen will. Dass dabei für die Vervielfältigung und die Bearbeitung eines Werks ein Anspruch des Urhebers auf Vergütung geschuldet ist, ist abzulehnen. Abzulehnen ist weiter ein neues Leistungsschutzrecht für Pressefotografien (Art. 37a E-URG), da die geltende Regelung ausreicht und die vorgesehene Änderung zu neuen Abgrenzungsproblemen führen würde.

Vertrag von Marrakesch

Der Vertrag von Marrakesch soll den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen erleichtern. In Art. 24c des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) regelt das geltende Recht bereits die Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen, worunter selbstverständlich auch Sehbehinderungen fallen; dennoch ist eine Präzisierung von Art. 24c URG angezeigt und die vorgeschlagene Neufassung ist nicht zu beanstanden. Eine Ergänzung des nationalen Rechts ist auch insofern notwendig, damit Werkexemplare in einer zugänglichen Form auch von einem anderen Vertragsstaat in die Schweiz eingeführt werden können, was in Art. 24c Abs. 2 E-URG korrekt aufgenommen wird.

Vertrag von Peking

Der Vertrag von Peking hat zum Ziel, den Schutz der ausübenden Künstler in Bezug auf ihre audiovisuellen Darbietungen zu schützen; er verfolgt somit die gleiche Stossrichtung, wie das Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Mit Art. 33 URG (Rechte der ausübenden Künstler) und Art. 33a URG (Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler) erfüllt die Schweiz bereits die Inhalte dieses Abkommens.

 
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