Referat

Eigenverantwortung und Gleichbehandlung

Die Familieninitiative nimmt Rücksicht auf zwei elementare Pfeiler unseres Rechtsstaates: Prinzip der Eigenverantwortung und Gleichbehandlungsprinzip. Eine Familie mit Eigenbetreuung soll nicht…

– von Heinz Tännler, Regierungsrat SVP des Kantons Zug, Steinhausen (ZG)  –

Gleichstellungsaspekte sowie ordnungs- und fiskalpolitische Aspekte

  • Die Familieninitiative nimmt Rücksicht auf zwei elementare Pfeiler unseres Rechtsstaates: Prinzip der Eigenverantwortung und Gleichbehandlungsprinzip. Eine Familie mit Eigenbetreuung soll nicht schlechter gestellt werden als eine Familie mit Fremdbetreuung. Das Argument, dem Einverdiener-Ehepaar sei infolge höherer Leistungsfähigkeit und nicht versteuerbarem Schatteneinkommen aus fiskalischen Gründen kein Abzug zu gewähren, lässt sich in der Realität nicht nachvollziehen. Es können endlos Rechenbeispiele gemacht werden, die aufzeigen, dass unter dem Strich Doppelverdiener mit Fremdbe-treuungsabzug besser gestellt sind.
  • Kommt hinzu, dass das Argument – wenn es überhaupt eines ist -, das Steuerrecht soll keine ausserfiskalischen Zwecke verfolgen, sondern der Generierung von öffentlichen Einnahmen dienen, schon längst in sich zusammengebrochen ist. Die Politik missachtet diesen Grundsatz bei schon fast jeder sich bietenden Gelegenheit, so dass man nicht mehr von einem Grundsatz sprechen kann. Von einer kohärenten Steuerpolitik kann keine Rede mehr sein, weshalb man sie in diesem Fall nicht willkürlich fordern darf.
  • Schliesslich wird der Fremdbetreuungsabzug als allgemeiner Abzug dekla-riert, der Eigenbetreuungsabzug dagegen als Sozialabzug. Diese Unterscheidung ist rein künstlich. In ihrer Funktionsweise, und dies ist entscheidend, sind beide Abzüge auf den gleichen Zweck ausgerichtet, nämlich Familien mit Kindern zu entlasten.

Gesellschaftspolitische Aspekte

  • Doppelverdiener zu entlasten macht nur Sinn, wenn die beiden Elternteile aufgrund eines tiefen Familieneinkommens gewissermassen zur Berufstätigkeit gezwungen sind. Der Fremdbetreuungsabzug ist jedoch ein Pauschalabzug, der allen Familien zugutekommt, unabhängig von der Einkommenshöhe. Vom Abzug profitieren somit auch jene, die gar nicht auf den Abzug angewiesen sind (Mitnahme-Effekt).
  • Der grösste Teil der Doppelverdienenden mit Fremdbetreuung der Kinder wählt dieses Familienmodell nicht aus ökonomischer Not, sondern weil sich das Modell rechnet oder einfach weil die Eltern im Beruf bleiben möchten. Nach Abzug der Steuern bleibt ihnen mehr als den Eigenbetreuern, die zwar von den Steuern für die betreuende Person befreit sind, gleichzeitig aber auf ein zweites Einkommen verzichten. Insofern sind Selbstbetreuende mit der aktuellen Regelung doppelt benachteiligt.
  • Wenn es gesellschaftspolitisch erwünscht ist, wenig verdienenden Familien die Eigenbetreuung zu ermöglichen, dann muss ihnen mit steuerlichen Er-leichterungen, sprich mit einem Eigenbetreuungsabzug geholfen werden.
  • Damit der Eigenbetreuungsabzug gesellschaftspolitisch greift, muss er über eine gewisse Höhe verfügen. Insofern wäre es allenfalls vorteilhaft, wenn die Kantone in der Umsetzung den Abzug nicht als Pauschalabzug ausgestalten würden, sondern degressiv zur Einkommenshöhe. Gerade mit dieser Besteuerungsform, die den Kantonen offen bleibt, könnten auch die Steuerausfälle minimiert werden. Insofern sind die von den Gegnern ins Feld geführten Steuerausfälle zu relativieren, liegt es doch in der Hand der Kantone, die Initiative massgeschneidert umzusetzen und entsprechend zu legiferieren.

Zuger Modell

Der Kanton Zug hat schon längst den Fremdbetreuungs- und Eigenbetreuungsabzug eingeführt. Insofern und zu Recht hat er mit deutlicher Volksmehrheit die gesellschaftspolitischen Aspekte und Gleichstellungsaspekte sowie das Prinzip der Eigenverantwortung höher gewichtet als fiskalpolitische Grundsätze, die als solche nicht mehr die Regel sind. Der Kanton Zug hat mit der Anpassung seines Steuergesetzes den Fremdbetreuungsabzug unter dem bundesrechtlichen Maximum mit Fr. 6’000.– festgelegt und auf der anderen Seite den Sozialabzug für Einverdiener-Familien auf Fr. 6’000.– verdoppelt. Der Kanton Zug ist mit gutem Beispiel vorausgegangen und hat gezeigt, dass mit dieser Gesetzesanpassung eine finanziell verkraftbare Lösung gewählt worden ist.

 

 
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