Vernehmlassung

Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, gebundenes Vermögen, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung)

Die SVP lehnt die Änderung der Aufsichtsverordnung insbesondere wegen der ausufernden Definition der Versicherungsvermittlung ab. Der damit verbundene Ausbau der Aufsichtskompetenzen der Finma, beispielsweise über Suchmaschinen, Vergleichsdienste oder Medien, ist inakzeptabel. Ebenfalls sind die kumulativen Informationspflichten der Versicherer auf ein verhältnismässiges Niveau festzulegen und eine praxisbezogene Ausbildung angehender Versicherungsvermittler sicherzustellen.

Kein Kompetenzausbau bei der Finma

Artikel 40 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) definiert die Versicherungsvermittlung und umschreibt diese als das Anbieten oder Abschliessen von Versicherungsverträgen. Mit der vorgeschlagenen Einführung von Art. 182a E-AVO wird der Begriff der Versicherungsvermittlung massiv erweitert. Dabei wird fälschlicherweise entgegen dem geltenden Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) suggeriert, dass der gesetzliche Anwendungsbereich auf andere Akteure, welche in Vergangenheit nie als Versicherungsvermittler galten, ausgedehnt werden soll. Jegliche Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Vorschlag von Versicherungsverträgen führen könnten, würden unter das VAG fallen. Zudem reicht das Bereitstellen von Informationen über einen Versicherungsvertrag oder das Erstellen von jeglichen Vergleichen von Versicherungsprodukten (inkl. Ranglisten) um unter das VAG zu fallen. Vergleichsdienstleister wie Comparis, Sendungen wie Kassensturz, Medienbeiträge mit Bezug auf Versicherungsangebote sowie Suchdienste wie Google wären neu vom VAG abgedeckt. Daraus würde erstens eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Stärkung der Finma resultieren und zweitens ein massiver Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit stattfinden. Bisher nicht vom VAG-regulierte Unternehmen und Dienstleister, würden einer neuen bürokratietreibenden Regulierung unterworfen.

Deshalb verlangt die SVP die Streichung des Art. 182a E-AVO.

Unnötige Komplexität reduzieren

Zudem ist insbesondere einer überbordenden Komplexität bei den Informationspflichten bei Lebensversicherungen vorzubeugen. Obwohl diese Informationspflichten bereits (im VVG (Art. 3) und im VAG (Art. 39ff)) geregelt sind, bestände neu (mittels Art. 129a und Art 129b-E AVO) die Pflicht Beispielsrechnungen für alle Lebensversicherungen zu erbringen. Die SVP ist der Ansicht, dass die kumulativen Informationspflichten anzupassen sind, damit diese einerseits einen effektiven Mehrwert für die Kunden erbringen und andererseits die Regulierungskosten der Versicherer auf ein verträgliches Mass sinken.

Praxisbezogene Ausbildung fördern

Zudem sollen angehende Versicherungsvermittler vor Absolvieren der Vermittlerprüfung bereits selbstständig Kunden betreuen dürfen. Genau dies würde aber Art. 190 Abs. 2 lit a in Frage stellen. Für eine berufsbegleitende Ausbildung ist der Praxisbezug unentbehrlich. Deshalb ist die AVO dementsprechend anzupassen.

 
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