Vernehmlassung

Änderung der Grundbuchverordnung

Die SVP lehnt die Vorlage zum heutigen Zeitpunkt ab. Die Bestimmungen betreffend die Zugriffsberechtigung im elektronischen Abrufverfahren zu den Grundbuchdaten sind in jedem Fall enger zu fassen. Im Rahmen der Rechtsetzung muss aus Sicht der SVP gewährleistet werden, dass die Rechte der Grundeigentümer gewahrt bleiben und das Missbrauchsrisiko erheblich reduziert wird.

Art. 28 Abs. 1 E-GBV sieht vor, dass die Kantone vorsehen können, dass bestimmte – im selben Artikel aufgeführte – Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall Zugang im Abrufverfahren zu den Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gewährt wird. Hierbei handelt es sich namentlich um Urkundspersonen und durch sie bevollmächtigte Personen, Anwälte, Geometer, Steuerbehörden usw. usf.

Zudem ist es so, dass Kantone bisher nur Urkundspersonen den Zugang zu «Belegen» im Abrufverfahren gewähren konnten. Neu soll die Bestimmung auf weitere Personen und Behörden ausgedehnt werden (Art. 28 Abs. 2 E-GBV) … «Belege» ist ein Sammelbegriff für die Grundbuchanmeldung, den Rechtsgrundausweis sowie die Beilagen dazu, insbesondere Vollmachten, Zustimmungserklärungen und Bewilligungen. Notabene gehören zu den Belegen regelmässig sensible, höchst vertrauliche Verträge und Gerichtsurteile.

Aus Sicht der SVP muss dem Datenschutz eine zentrale Bedeutung zukommen. Deshalb ist die elektronische Einsichtnahme neben Urkundspersonen und Grundeigentümer nur einem eng umschriebenen Kreis von beruflichen Intensivnutzern zu gestatten. Dabei müssen der Umfang sowie der Inhalt der Daten auf das notwendigste eingeschränkt werden. Die beabsichtigte, grosszügige Gestaltung der Zugriffsberechtigung birgt offensichtlich ein hohes Missbrauchspotenzial. So können beispielsweise neue, sich einer Kontrolle entziehenden Datenbanken angelegt werden, indem in grosszügiger Art und Weise Daten abgerufen werden…

Somit steht zusammenfassend fest, dass alle Personen und Berufsgruppen, welche nur punktuellen Zugang zum Grundbuch brauchen und somit keine Intensivnutzer sind, ihre Anfragen zu Grundbucheinträgen wie bisher über die Grundbuchämter tätigen sollen.

Aus Sicht der SVP haben sich die Bestimmungen des Abrufverfahrens hinsichtlich Umfang und Inhalt der Daten ohnehin an den im ZGB verankerten, nachfolgenden Grundsätzen zu orientieren, damit die Rechte der Grundeigentümer gewahrt werden können:

Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt wird (vgl. Art. 970 Abs. 1 ZGB). Ohne Angabe eines Interesses ist aber nur die Berechtigung gegeben, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuchs zu erhalten: Bezeichnung des Grundstücks und Grundstückbeschreibung, Name sowie Identifikation des Eigentümers, Eigentumsform und Erwerbsdatum (vgl. Art. 970 Abs. 2 ZGB). Zudem wurde der Bundesrat ermächtigt, weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen zu bezeichnen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen (Art. 970 Abs. 3 ZGB).

 
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