Vernehmlassung

Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten)

Die SVP Schweiz begrüsst zwar die Etablierung von Mindestanforde-rungen im Bereich der Sicherheit der Fernmeldeinfrastrukturen, kann dem vorliegenden Verordnungsentwurf in dieser Form jedoch nicht zu-stimmen.

Durch die Änderung von Art. 48a FMG, welche per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, hat der Bundesrat mehr Befugnisse erhalten, um im Bereich der Sicherheit von Informationen und Fernmeldeinfrastrukturen weitergehende Vorschriften zu erlassen. Grundsätzlich unterstützt die SVP die Etablierung von Mindestanforderungen im Bereich der Sicherheit der Fernmeldeinfrastruktur, allerdings bedarf der vorliegende Verordnungsentwurf diverser Anpassungen. Darüber hinaus setzt die SVP voraus, dass die Ausgestaltung der untergeordneten technischen und administrativen Vorschriften (TAV) durch das BAKOM in enger Zusammenarbeit mit der Branche erfolgt. Generell ist es der SVP ein Anliegen, dass die Regulierung mit Augenmass erfolgt, um sowohl unnötig hohe Aufwände seitens der Betreiberinnen als auch eine Bevormundung der Endbenutzerinnen und Endbenutzer zu vermeiden und dennoch ein effizientes Mass an Sicherheit zu gewährleisten.

Aus Sicht der SVP stellt sich die Frage, weshalb Kriterien und Schwellenwerte neu auf Verordnungsstufe gehoben (z. B. in Art. 96 Abs. 1 E-FDV) und diese nicht auch weiterhin in der TAV festgehalten werden. Hierdurch könnten diese – unter vorgängiger Konsultation der Branchenvertreter – flexibler den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Die genaue Festlegung der Schwellenwerte du Kriterien hat dabei durch das BAKOM in enger Zusammenarbeit mit der Branche zu erfolgen.

In Art. 96a und im Besonderen in Abs. 2 E-FDV sollen die Anbieter dazu verpflichtet werden, die ihren Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Fernmeldeanlagen unverzüglich zu aktualisieren, sofern sie weiterhin die Kontrolle über diese Anlagen ausüben. Aus Sicht der SVP bedarf es hier genauerer Formulierungen oder entsprechende Ausführungsbestimmungen in den TAV. Sollte es sich bei den genannten «Fernmeldeanlagen» um Router und dergleichen handeln, so ist eine zeitnahe Aktualisierung durch die Anbieter, sofern dies technisch möglich ist, durchaus sinnvoll. Allerdings darf die Bestimmung nicht dazu führen, dass Anbieter generell dazu verpflichtet werden, ihre Kundinnen und Kunden zu bevormunden und deren Endgeräte (z. B. Mobiltelefone) automatisch zu aktualisieren. Ganz abgesehen davon, dass dies technisch wohl kaum umsetzbar wäre. Das regelmässige Durchführen von Updates auf dem Smartphone obliegt den Endbenutzern, insofern muss die Wahlfreiheit auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Eine generelle Pflicht zur erzwungenen Aktualisierung von Endgeräten lehnt die SVP ab. Entsprechend bedarf die Formulierung von Art. 96a Abs. 2 E-FDV einer Überarbeitung.

Des Weiteren sieht Art. 96g Abs. 2 E-FDV vor, dass das BAKOM bei einem Verdacht auf Verletzung der Vorgaben ein externes Audit zu Lasten des Mobilfunkkonzessionärs verlangen kann. Da solche Audits kostspielig und durchaus auch grössere Kostenfolgen nach sich ziehen können, ist es aus Sicht der SVP angezeigt, die Formulierung dahingehend zu ändern, als dass das BAKOM bei einem «begründeten Verdacht», also bei einem qualifizierten Verdacht und nicht nur bei einem schlichten Verdachtsmoment, eine entsprechende Überprüfung verlangen kann. So orientieren sich Regulierungsansätze in anderen Bereichen ebenfalls am Grundsatz des qualifizierten Verdachtes (z. B. Art. 9 Abs. 1 Geldwäschereigesetz, Art. 5 VSoTr etc.).

 
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