Vernehmlassung

Agrarpolitik 2011 Weiterentwicklung der Agrarpolitik

Die SVP lehnt die Vorlage zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik als ungenügend sowie als sozial und ökonomisch nicht verträglich ab. Wie in anderen Politbereichen, so etwa dem KVG, welches uns…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die Vorlage zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik als ungenügend sowie als sozial und ökonomisch nicht verträglich ab. Wie in anderen Politbereichen, so etwa dem KVG, welches uns heute über Fr. 2 Mrd. an Prämienverbilligung kostet oder der fehlgeleiteten Verkehrspolitik, wo die Verkehrsverlagerung nur auf dem Papier stattgefunden hat, wurden auch in der Landwirtschaftspolitik die Weichen falsch gestellt und die gesteckten Ziele für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation auf den Betrieben ganz offensichtlich nicht erreicht. Im Gegenteil haben die vorgesehenen Mittelkürzungen sowie die Umlagerung der Marktstützung stark negative Folgen und führen zu einer weiteren Verschärfung der wirtschaftlichen Situation in der Landwirtschaft.

Mit der Agrarpolitik 2011 muss die Chance gepackt werden, die verfehlte Landwirtschaftspolitik der letzten Jahre zu korrigieren. Aus diesem Grunde ist die Vorlage zur Überarbeitung an den Bundesrat zurückzuweisen und sind dabei insbesondere die folgenden Verbesserungen anzubringen:

– die Erstellung einer mittel- und langfristigen Perspektive für eine produzierende Landwirtschaft mit einer nachhaltigen ökonomischen Grundlage;
– das Bekenntnis zu einer eigenständigen Landwirtschaft ohne EU-Beitritt;
– kein weitergehender Abbau von Marktstützungen, als von der WTO verlangt;
– die Auflistung konkreter Massnahmen zur Kostensenkung;
– die Schaffung von Rahmenbedingungen für funktionierende Absatzmärkte für landwirtschaftliche Produkte;
– die Sicherstellung der Professionalität.

I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Die SVP will eine Landwirtschaft, die sich am Markt orientieren, flächendeckend qualitativ hochwertige Nahrungsmittel produzieren und ihre multifunktionalen Aufgaben für Land und Gesellschaft erfüllen kann. Dabei setzt sie sich primär für produzierende Familienbetriebe mit gut ausgebildeten Bäuerinnen und Bauern ein. Die SVP anerkennt jedoch, dass der verfassungsmässige dezentrale Besiedelungsauftrag der Landwirtschaft nur unter Einbezug von Nebenerwerbsbetrieben eingehalten werden kann.

Die Förderung einer nachhaltig produzierenden, wettbewerbsfähigen Landwirtschaft war denn auch das Ziel der zurückliegenden Agrarreformen. Dieses wurde jedoch rundweg verfehlt: Zwar haben die Bauern ihre Produktionspreise in den letzten Jahren massiv gesenkt, die Kostenseite hingegen hat sich noch weiter verteuert. Die Vergleichseinkommen der Bauernfamilien liegen bei 60 % zur übrigen Bevölkerung. Nachdem die Bauern in den letzten Jahren bereits 20 % ihres Einkommens eingebüsst haben, sollen sie nun mit der AP 2011 nochmals weitere 20 % ihres Einkommens verlieren. Dabei werden auch diese Preissenkungen kaum bei den Konsumenten ankommen, sondern wie bis anhin in den nachgelagerten Betrieben und namentlich bei den Grossverteilern wirkungslos versickern.

Zu schaffen machen den Bauern auch die unzähligen Verordnungen und Gesetze auf Kantons- und Bundesebene, welche ebenfalls stark Kosten treibend wirken. Für die Bauern öffnet sich damit die Schere zwischen Preis und Kosten immer weiter, was ihren Abstand zu den Vergleichseinkommen immer mehr vergrössert. Nur gerade ein Drittel aller Bauern erwirtschaftet noch genügend Einkommen, um etwa die ordentlichen Abschreibungen tätigen zu können. Rund ein Drittel der Bauern gelten als „working poor“. Diese Situation wird sich mit dem WTO-Abkommen noch verschärfen, zumal sich abzeichnet, dass der Aussicht Ertragsausfall für die Landwirtschaft von 1,5 – 2,5 Mrd. Franken im oberen Bereich liegen werden. Einen Einkommensverlust, in diesem Ausmass werden die Bauern nicht mehr verkraften können.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht angehen, einen massiven Abbau der Marktstützung anzuordnen, ohne dafür angemessene Kompensationen auf der Kostenseite vorzuschlagen. Und dies erst noch in einem Tempo, das weit über die bestehenden internationalen Verpflichtungen hinausgeht. Die Landwirtschaft hat bezüglich Ab- bzw. Umbau der Marktstützung in den vergangenen Jahren bereits grosse Vorleistungen erbracht. Die heute effektiv gewährte Marktstützung ist deshalb bereits wesentlich tiefer als von Seiten der WTO gefordert.

Auch im Hinblick auf ein allfälliges Freihandelsabkommen sind die genauen Auswirkungen abzuwarten und kann es nicht angehen, dass bereits heute einschneidende Massnahmen ergriffen werden. Dies umso mehr, als sich angestrebte Verhandlungen mit den USA im Bereich Landwirtschaft generell nur auf dem Niveau von Schadensbegrenzungen bewegen sollten. In Anbetracht dessen, dass er unter keinerlei zeitlichem Druck steht, wäre es fürwahr am Bundesrat, einstweilen mögliche Lösungen und Konsequenzen dieses Abkommens darzulegen und aufzuzeigen, wie er allfällige Verluste für die Landwirtschaft auszugleichen gedenkt.

Bis die definitiven Rahmenbedingungen in Bezug auf das künftige WTO-Abkommen und einem allfälligen Feihandelsabkommen mit den USA fest stehen, sind deshalb sämtliche weiteren Senkungen der Marktstützung strikte abzulehnen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die wirtschaftliche Situation in der Landwirtschaft allein wegen des vorauseilenden Gehorsams des Bundesrates zusätzlich verschlechtert werden soll.

Aus diesen Gründen kann die SVP die vorliegende Agrarpolitik 2011 nicht mittragen. Sie weist die Vorlage an den Bundesrat zurück mit der Forderung, diese im Sinne der oberwähnten Punkte generell zu überarbeiten. Falls es aus zeitlichen Gründen notwendig sein sollte, ist die AP 2007 mit einem einfachen Bundesbeschluss zu verlängern.

II. BEMERKUNGEN UND ANTRÄGE ZU EINZELNEN BESTIMMUNGEN

Bei der grundsätzlichen Überarbeitung der Vorlage sind insbesondere die folgenden Forderungen zu berücksichtigen: !

1. Generelles

Rahmenkredit

Die SVP fordert die Fortführung des bisherigen Rahmenkredites von Fr. 14.09 Mrd.

Im Rahmenkredit für die Periode 2008 bis 2011wurde gegenüber dem Rahmenkredit 2004 – 2007 um Fr. 630 Mio. gekürzt. Dies, obwohl die Landwirtschaft in den vergangenen Jahren einen grossen Beitrag zur Sanierung des Bundeshaushaltes geleistet hat. So sind die Ausgaben für die Landwirtschaft seit 1996 nominal stabil. Der Anteil der Ausgaben für die Landwirtschaft an den Gesamtausgaben des Bundes ist in den vergangenen Jahren sogar stark gesunken; im Jahr 2004 betrug er noch rund 7.6%.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der wirtschaftlich sehr angespannten Lage in der Landwirtschaft ist die Reduktion der finanziellen Mittel im Rahmenkredit 2008 – 2011 rückgängig zu machen.

Kostensenkungen

Die SVP fordert vom Bundesrat dringliche Massnahmen zur Entlastung der Landwirtschaft von unnötigen Kosten und Verfahren, insbesondere die Befreiung der Landwirtschaft von der LSVA und der Mehrwertsteuer. Dazu sind die nötigen Revisionen in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen zu prüfen. Die zur Kostensenkung herangezogenen konkreten Massnahmen sind ausdrücklich im Gesetz festzuschreiben.

Die Vorlage enthält zwar Ideen für Kostensenkungen; diese würden die aber nur in ungenügendem Masse greifen. Es ist deshalb notwendig, konkrete Massnahmen im Gesetz zu verankern, damit diese normative Wirkung erhalten.

Immer neue Vorschriften nehmen der Landwirtschaft auch den letzten unternehmerischen Spielraum. Seit Jahren wird gefordert, der Bauer müsse zum Unternehmer, zum Verkäufer seiner Produkte werden. In Tat und Wahrheit muss der Landwirt aber immer mehr Zeit für administrative Belange aufwenden. Deshalb ist der hohe Detaillierungsgrad der Vorschriften konsequent abzubauen. Generell ist bei den Fremdkosten, welche vom Bund beeinflusst werden, bei den Vorschriften für Investitionen, bei den Kontrollen, etc. anzusetzen.

2. Landwirtschaftsgesetz

Art. 1 Zweck

Die SVP fordert, dass im Zweckartikel des LWG die Ernährungssouveränität und der Erhalt der Fruchtfolgefläche aufgenommen werden.

Kein anderes Land führt so viel Nahrungsmittel ein wie die Schweiz. Trotzdem sind die Nahrungsmittel hierzulande zum Teil viel teurer als im Ausland. Der Selbstversorgungsgrad der Schweiz ist von 62 % im Jahre 2000 auf heutige 55 % gesunken. Dennoch hat der Selbstversorgungsgrad auch heute noch eine grosse Bedeutung: Gemäss Unixox-Umfrage 2004/2005 sind 89 % der Bevölkerung der Meinung, dass die inländische Ernährungssicherung wichtig bzw. sehr wichtig ist. Diesem Anliegen ist Rechnung zu tragen.

In diesem Zusammenhang ist auch dem Erhalt von guten landwirtschaftlichen Böden Sorge zu tragen. Der an Wirksamkeitsprüfungen gebundene ökologische Ausgleich muss über Flächen mit geringerem landwirtschaftlichem Wert erfolgen. Die SVP erachtet es deshalb als sinnvoll, die Sicherung der Fruchtfolgeflächen explizit im Landwirtschaftsgesetz festzuschreiben.

Art. 5 Einnahmen

Art. 5 Abs. 1 ist wie folgt abzuändern: „Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird sichergestellt, dass …“

In Anbetracht der unsicheren internationalen Entwicklung ist in Bezug auf die landwirtschaftlichen Einkommen mindestens befristet eine höhere Sicherheit zu gewährleisten. Aus diesem Grunde ist der heutige Wortlaut „angestrebt“ in Art. 5. Abs. 1 neu durch „sichergestellt“ zu ersetzen.

Art. 12 Absatzförderung

Die SVP fordert die Beibehaltung des geltenden Art. 12

Die finanzielle Unterstützung der Absatzförderung darf nicht an gemeinschaftliche Massnahmen für die gesamte Schweizerische Landwirtschaft gebunden werden. Solche Massnahmen erlauben keine Profilierung diverser Produkte oder Gruppen von Produkten. Produkte mit starker Segmentierung wie etwa Weine, Käse, Bioprodukte usw. würden damit in einer globalen Kampagne banalisiert. Zudem stünde ein solches Vorgehen in totalem Widerspruch zum Konzept der Verkaufsförderung von AOC- und IGP-Produkten sowie den regionalen Spezialitäten.

Art. 14 ff. Kennzeichnung

Die SVP fordert, dass die Kennzeichnung „Bergprodukt“ auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt, deren Verarbeitung nicht in den Zonen I – IV oder im Sömmerungsgebiet erfolgt.

Die SVP begrüsst grundsätzlich, dass eine Verordnung zur Kennzeichnung „Bergprodukt“ in Vorbereitung ist. Die Kennzeichnung von Bergprodukten ermöglicht eine Abgrenzung gegenüber Nachahmungen und Billigprodukten. Nicht unterstutzen kann die SVP allerdings die Bedingung, wonach auch die Verarbeitung im Berggebiet erfolgen muss, um als „Bergprodukt“ zu gelten. Es kann nicht angehen, dass im Berggebiet zusätzliche Produktionsstrukturen errichtet werden müssen, welche das Endprodukt künstlich verteuern und kapazitätsmässig ausreichenden Produktionsstandorte im Talgebiet konkurrenzieren.

Art. 28 ff. Milchwirtschaft

Die SVP fordert, dass eine möglichst hohe Preisstützung gewährleistet wird.

Die Verkäsungszulage ist mindestens auf dem Niveau von 15 Rappen weiterzuführen. Eben­so sind die Zulage für die Siloverzichtszulage und die Milchbeihilfen weiterzuführen. Diese Instrumente sind für einen stabilen und ausgewogenen Milchmarkt von grosser Bedeutung.

Art. 54 Zucker

Die SVP fordert, dass am bisherigen System und an der Höhe des Leistungsauftrages festgehalten wird. Es sind weiterhin Beiträge zur Produktionssicherung von Zuckerrüben sowie ein Verarbeitungsbeitrag auszubezahlen. Im Weiteren sind auch Pilotprojekte zur Energiegewinnung mit Zuckerrüben, aber auch mit Raps zu fördern, ebenso weitere Produktionsarten, die Möglichkeiten zur Energiegewinnung eröffnen.

Zusammen mit den vorgelagerten Auswirkungen der neuen Zuckermarktordnung der Europäischen Union werden sich die Reformen der AP 2011 für die Schweizer Zuckerwirtschaft verheerend. Die Zuckerwirtschaft generiert eine Wertschöpfung von rund Fr. 250 Mio., ist Einnahmequelle für 7000 Bauernfamilien und sichert hunderte von Arbeitsplätzen rund um die Zuckerindustrie. Dies gilt es zu erhalten. Die Schweizer Zuckerwirtschaft soll auch in Zukunft mit einer inländischen Zuckerproduktion einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Verfassungsauftrages leisten.

Art. 55 und 56 Getreide und Ölsaaten

Die SVP fordert, dass die heute geltenden Art. 55 und 56 unverändert weitergeführt werden. Ein Wechsel vom Schwellenpreissystem zu Fixzöllen wird abgelehnt.

Das heute System hat sich in den vergangenen Jahren bewährt und wirkt besonders positiv auf die Einkommen der Bauernfamilien. Mit einem Wechsel vom Schwellenpreissystem zu Fixzöllen werden die Preisschwankungen vom Weltmarkt auf die inländischen Preise von Futtergetreide und Futtermittel übertragen. Betroffen wären auch die Ölsaaten da die gewährte Zollbegünstigung nicht mehr garantiert werden könnte. Dies würde die Existenz der Schweizer Ölwerke ernsthaft in Frage stellen.

Art. 57 Kartoffeln

Die SVP fordert, dass der heute geltende Art. 57 unverändert weitergeführt wird. Die Versteigerung des Teilzollkontingents wird abgelehnt.

Die Verwertungsbeiträge für Kartoffeln sind ein sehr nützliches Instrumentarium zur Stützung des Produzentenpreises und wirken sich äusserst positiv auf die Einkommen der Produzenten aus. Im Kartoffelbau gibt es auf Grund der Witterungsverhältnisse grosse Ernte- und Qualitätsschwankungen. Folge davon sind Instabilitäten auf den Märkten, die nicht strukturell bedingt sind. In solchen Märkten sind Marktstützungsmassnahmen ein sehr effizientes und unerlässliches Instrument.

Auch das System der Inlandleistung zur Verteilung des Zollkontingents für Kartoffeln hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Das Zuteilungssystem ist ein wesentlicher Faktor für die Abnahmesicherheit der inländischen Produktion. Ein Wechsel zur Versteigerung würde dazu führen, dass die Attraktivität der inländischen Ware für den Handel sinken würde.

Art. 58 Früchte und Gemüse

Die SVP fordert, dass der Bund für Kern- und Steinobst eine Nutzungszulage ausrichtet. Zudem sind die heute geltenden Importregelungen im Früchte- und Gemüsebericht unbedingt beizubehalten. Zur Unterstützung des Feldobstbaus ist der Steuersatz für inländische Brennereierzeugnisse zu senken.

Der Feldobstbau kann durch eine Nutzungszulage (Verarbeitungszulage) besonders effektiv gesichert werden. Der Feldobstbau ist insbesondere auch aus ökologischen Gesichtspunkten äusserst wertvoll. Der Rückgang der Hoch- und Halbstammbäume bei Kirschen, Zwetschgen, Birnen und Äpfeln um mehr als 50% innerhalb der letzten 15 Jahre ist alarmierend.

In jüngster Zeit ist das Interesse am Feldobstbau vor allem infolge der Steuerharmonisierung weiter stark gesunken. Die bisherigen Beiträge im Rahmen der Direktzahlungsverordnung und der Öko-Qualitätsverordnung konnten den Rückgang nicht stoppen. Daher müssen die Beiträge im Sinne der Förderung einer produzierenden Landwirtschaft weniger auf die Baumzahl als vielmehr auf die Nutzung bezogen werden. Zahlreiche Bauern-, Branchen-, Konsumenten-, Umwelt- und Hochstammobst-Organisationen erachten es als dringend erforderlich, zusätzlich Nutzungszulagen auszurichten.

In den letzten Jahren wurden die Steuern für inländische Obstbrände stufenweise von 24 über 26 auf 29 Franken pro 100 Volumenprozente erhöht. Diese Erhöhung traf vor allem die Produktion von Obstbränden aus inländischem Obst und benachteiligte diese gegenüber den Importdestillaten. So gingen die Produktion und der Konsum einheimischer Obstbrände von 3,2 Millionen Litern auf 2,2 Millionen Liter reinen Alkohol, also um über 30 Prozent, zugunsten des Importes von beispielsweise Whisky, Cognac usw. zurück. Dies ist kontraproduktiv für den Feldobstbau: Die inländischen Produzenten von Brennfrüchten und die Besitzer von Hochstammbäumen sind darob in eine zunehmend schwierigere Situation geraten.

Art. 63 Kennzeichnung und Klassifizierung

Die SVP fordert, Art. 63 wie folgt zu formulieren:

1Der Bundesrat definiert die erlaubten Kennzeichnungen für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) und den Landwein. Er legt die anzuwendenden Anforderungen für die Trauben, für den Weinmost und für die Weine fest, die dann das Anrecht auf eine Bezeichnung geben. Die Trauben, der Weinmost und der Wein, die diese Kriterien nicht erfüllen, haben kein Anrecht auf irgendwelche Bezeichnung.
2Er berechtigt die Kantone, diese Anforderungen zu verschärfen und weiter gehende Bestimmungen für die Trauben, den Weinmost und die Weine zu erlassen, damit diesen das Anrecht auf die Bezeichnungen AOC oder Landwein zugestanden wird. Was den Landwein betrifft, muss er im Genuss einer traditionellen, kantonsspezifischen Erwähnung sein. Er legt die entsprechenden Prinzipien fest.
3Er legt die Wein spezifischen Bezeichnungen fest, insbesondere die traditionellen Benennungen, und regelt ihre Anwendung.
4Er legt die Regeln für die deklassierten Trauben, den Weinmost und der Weine fest, die den Anforderungen für eine Kennzeichnungsberechtigung nicht erfüllen.
5Die Art. 16, Abs. 6 und 6 bis sind analog auf die Weine im Genuss einer Kennzeichnungsberechtigung anwendbar.

Der Bundesrat muss definieren, was AOC-Weine und was ein Landwein ist und muss die Anforderungen an die Trauben, den Weinmost und den Wein festlegen, die Anspruch auf eine Kennzeichnung erheben. Die Einzelheiten der Anforderungen müssen in der Weinverordnung enthalten sein. Sämtliche geltenden kantonalen Anerkennungen müssten de facto eins zu eins in das Bundesregister der AOC eingetragen werden.

Art. 64 Kennzeichnungskontrollen
Art. 65 Weinhandelskontrollen

Die SVP fordert, Art. 64 und Art. 65 wie folgt zu formulieren:

Art. 64, Kennzeichnungskontrollen

1Die Kantone kontrollieren die Trauben, den Weinmost sowie die Weine, die Anspruch auf eine Kennzeichnung erheben. Sie teilen ihre Erkenntnisse dem Amt mit.
2Damit die Gleichheit der Kontrollen gewährleistet ist, legt der Bundesrat die Grenzwerte für die Mindestanforderungen bezüglich der Kontrolle der Kennzeichnungen fest.
3Die Eidgenossenschaft kann sich bis zu einem Höchstwert von 80 Prozent an den Kosten der Kantone für die Kontrolle der Kennzeichnungen beteiligen.

Art. 65 Weinhandelskontrollen

Damit die Kennzeichnungen und die speziellen Bezeichnungen der Weine auch tatsächlich geschützt sind, muss jedermann, der Wein produziert, einkellert oder Handel betreibt, ein Kellerbuch führen, in welchem sämtliche Transaktionen oder Kellereiaktivitäten eingetragen sind.

Die Absicht, den Kantonen die Kontrolle der Weinernten weg zu nehmen, ist unannehmbar. Das wäre gleichbedeutend, wie die Kantone ihres wichtigsten Instruments zu berauben, die qualitative Kontrolle ihrer Ursprungsbezeichnungen aus der Hand zu geben und gleichzeitig alle bisherigen, diesbezüglichen Bemühungen gering zu schätzen. Die Qualitätskontrollen der Weinleise und die Überwachung des Handels, die hauptsächlich darauf abzielen, Betrügereien zu unterbinden, stellen verschiedene Anforderungen dar, welche die Aufrechterhaltung zweier Kontrollen erfordert.

Wenn die Kontrollbestimmungen von einem Kanton zum andern variieren, kann die Eidgenossenschaft Einheitskriterien festlegen, um die Glaubwürdigkeit der kantonalen AOC-Kontrollen zu festigen. Die SVP ist mit dem Grundsatz einer Kellerei-Einheitskontrolle durch die Schweizerische Weinhandelskommission einverstanden.

Art. 70 Abs. 5a Minimales Arbeitsaufkommen in SAK

Die SVP fordert, die Limite für den Bezug von Direktzahlungen im Talgebiet auf 0,5 SAK zu erhöhen. Im Berggebiet ist die Grenze bei 0,25 SAK zu belassen. Zudem fordert die SVP eine vermehrt an die Arbeit gebundene Direktzahlungskomponente.

Mit der Erhöhung der SAK würden jene Betriebe, die im Nebenerwerb gekündigtes Pachtland bewirtschaften, um selbst in den Genuss von Direktzahlungen zu kommen, abnehmen, und können stattdessen bäuerliche Familienbetriebe besser gefördert werden.

Die Investitionen für die Bereitstellung der Produktionsfähigkeit überhaupt sind z. T. sehr hoch. Damit diese Investitionen auch über Direktzahlungen abgegolten werden können, ist deshalb zu prüfen, ob die Direktzahlungen neben der Fläche auch an die Arbeit zu binden sind.
Art. 73 Beiträge für die Haltung raufutterverzehrender Nutztiere

Die SVP lehnt einen einheitlichen RGVE-Beitrag klar ab. Zur Berechnung der relevanten Raufutter- bzw. Grünfläche (z.B. Miteinbezug von Silomais) ist der gesamte betriebliche Raufutteranbau zu berücksichtigen.

Eine Differenzierung der RGVE-Beiträge ist notwendig, weil sonst zu Unterschiedliches harmonisiert wird. Um eine Benachteiligung der Milchkuhhaltung im Ackerbaugebiet zu vermeiden, ist die gesamte Betriebsfläche zu berücksichtigen.

3. Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht und Landwirtschaftliches Pachtrecht

Art. 7 BGBB Landwirtschaftliches Gewerbe, im Allgemeinen

Die Erhöhung der Gewerbezone auf 1.25 SAK wird abgelehnt. Die SVP fordert, den Mindestarbeitsbedarf für die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes als Gewerbe bei 1 SAK festzulegen, wobei die Paralandwirtschaft und das Zupachtland miteinzubeziehen sind. Die Kantone sollen die Möglichkeit erhalten, für das Berggebiet Ausnahmen festzulegen. Zudem sind bei der Besteuerung des Wohnraumes Übergangsbestimmungen aufzunehmen in dem Sinne, dass bestehende Betriebe, die bisher die Gewerbekriterien erfüllt haben, diesbezüglich nicht benachteiligt werden.

Bei Erhöhung der Gewerbegrenze auf 1,25 SAK würden rund 40 Prozent der heutigen Landwirtschaftsbetriebe ihren Status als landwirtschaftliches Gewerbe verlieren, was nicht angehen kann. Den Kantonen soll es erlaubt sein, Differenzierungen zwischen Berg- und Tal vorzunehmen und Ausnahmen zu gewähren.

Art. 63 lit. b BGBB Preisgrenze
Art. 38 / Art.45a – 45d LPG Pachtzins von landwirtschaftlichen Grundstücken

Die SVP fordert, die Pachtzinskontrolle und die Preisbeschränkung beizubehalten.

Für die SVP muss weiterhin der Grundsatz gelten: „Bauernland in Bauernhand“. Wenn auch zu anerkennen ist, dass das bisherige Instrumentarium zur Bekämpfung von Bodenspekulationen im Hinblick auf Strukturverbesserungen und auf Betriebsvergrösserungen zu überprüfen ist, so darf dies nicht wieder zu Bodenspekulationen führen. Dies jedoch wäre – Entgegen der Annahme des Entwurfes – mit der Aufhebung der Preisbeschränkung der Fall. Auch die Anstelle der Pachtzinsbegrenzung vorgesehene komplizierte Regelung für missbräuchliche Pachtzinse wird in der Praxis nicht funktionieren.

Art. 73 ff. BBGB Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung / Aufhebung der Belastungsgrenze

Die SVP fordert, die heutige Belastungsgrenze beizubehalten.

Die Belastungsgrenze ist seit 1947 in Kraft und hat sich bewährt. Die Ausführungen in den Erläuterungen, wonach dank gutem Ausbildungsstand das Bedürfnis nach staatlichem Schutz vor Überschuldung zunehmend in den Hintergrund gerückt sei, sind nicht stichhaltig. Im Gegenteil hat die Erfahrung gezeigt, dass gerade gut ausgebildete Landwirte bereit sind, bei Investitionen mit einer sehr hohen Verschuldung ein beträchtliches Risiko einzugehen.

Art. 172 Vergehen

Die SVP fordert, Art. 172 wie folgt zu formulieren:

1Wer … Art. 63, auf Anzeige oder Klage ….. Das Recht, Anklage zu erheben, steht auch dem Kantonschemiker zu.

Die SVP ist der Ansicht, dass das Klagerecht dem Verwahrer der AOC, in diesem Fall den Kantonen, zusteht. So muss auch der Kantonschemiker die Kompetenz haben, Klage einzureichen.

4. Steuerharmonisierungsgesetz und Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Die SVP fordert, dass die Steuergesetzte so angepasst werden, dass der Strukturwandel nicht behindert wird. Insbesondere hält die SVP dafür, dass ein Landwirt, der seinen Betrieb bereits an einen Nachkommen verpachtet hat, einen Veräusserungserlös, unter Aufschub der Grundstückgewinnsteuern, in seinen Betrieb investieren kann. Dazu sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

Art. 12. abs. 3 lit. d StHG Grundstückgewinnsteuer

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
c…..
d. vollständige oder teilweise Veräusserung eines Land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines durch den Veräusserer oder einen nahen Verwandten selbstbewirtschafteten Grundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, durch den Veräsusserer oder einen nahen Verwandten selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes verwendet wird.

Art. 14 Abs. 2 StHG Bewertung

2 Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen. Für den Aufschub der Nachbesteuerung gilt Art. 12 Abs. 3 sinngemäss.

Liquidationssteuer

Die SVP fordert, dass bei der Betriebsaufgabe vor dem 55. Altersjahr Möglichkeiten geschaffen werden, um einen allfälligen Liquidationsgewinn steuerfrei in die berufliche Vorsorge zu transferieren.

Seit Jahren vertröstet man die Landwirtschaft mit einer entsprechenden Lösung. Diese ist nun endlich anzupacken.

Eigenmietwert

Eine analoge Lösung wie bei der Liquidationssteuer ist bei vorzeitiger Betriebsaufgabe für den Eigenmietwert zu suchen.

Eine vorzeitige Betriebsaufgabe ist zurzeit unter jedem Titel nachteilig. Es besteht jetzt eine gute Möglichkeit, im Rahmen der Gesetzesrevision diese Anliegen zu revidieren. In einer separaten Voralge stehen bestehen diesbezüglich – wie die Erfahrung zeigt – kaum Chancen.

5. Direktzahlungsverordnung

Vereinfachte Pflanzenschutzvorschriften
Sie SVP widersetzt sich einer Verbreiterung der heutigen Grünflächen (3 m entlang Oberflächengewässer und 0,5 m bei Strassen und Wegen mit Entwässserungsvorrichtungen).

Eine Verbreiterung der Grünflächen führt zu grossen Verlusten von nutzbarem Ackerland. Die Verbreiterung der Streifen entlang von Strassen mit technischer Entwässerung brächte zudem arbeitswirtschaftliche Nachteile.

 
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