Vernehmlassung

Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung Motion 12.3172, Müller Leo)

Mit dem Gesetz will der Bundesrat eine von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion erfüllen, die eine Rückkehr zur Steuerpraxis verlangt, wie sie bis 2011 gegolten hat.

Mit dem Gesetz will der Bundesrat eine von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion erfüllen, die eine Rückkehr zur Steuerpraxis verlangt, wie sie bis 2011 gegolten hat. Die Vernehmlassungsvorlage sieht wieder eine privilegierte Besteuerung für Veräusserungsgewinne sämtlicher Grundstücke vor, die im Anlagevermögen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gehalten werden. Der direkten Bundessteuer sollen wieder nur die Gewinne bis maximal zur Höhe der Anlagekosten unterliegen. Das bedeutet, dass der Wertzuwachsgewinn bei der direkten Bundessteuer inskünftig wieder steuerfrei sein soll. Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassung wird ein Bundesgerichtsurteil korrigiert, welches dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprach. Die SVP ist mit den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich einverstanden, der Entwurf des Gesetzestextes ist jedoch zu wenig umfassend formuliert, um die frühere Praxis der Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wieder herzustellen. Wir schlagen aus diesem Grund eine Ergänzung des Gesetzestextes vor (siehe Antwort zur Frage 2).

Stellungnahme zu den gestellten Fragen:

1. Sind Sie mit der Zielsetzung der Vorlage grundsätzlich einverstanden? Wenn nein, aus welchen Gründen?

Die SVP ist mit der Zielsetzung der Vorlage vollständig einverstanden.

2. Sind Sie mit der Formulierung des Gesetzesentwurfs einverstanden? Wenn nein, wie müsste die Formulierung aus Ihrer Sicht lauten?

Nein. Wir sind mit der Formulierung „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ in der Vorlage nicht einverstanden, weil diese nicht komplett ist. Wir fordern, dass der Begriff so definiert wird, dass er auch Kleinliegenschaften, mit oder ohne landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die früher zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten und Geschäftsvermögen waren, mit einschliesst. Nur so wird in allen Fällen eine Rückkehr zur alten Praxis sichergestellt. Dieser Begriff soll gegeben sein, wenn sich bewirtschaftetes Land oder Wald im Geschäftsvermögen befinden. Die vorgeschlagene Formulierung mit nur dem Begriff Betrieb ist zu eng formuliert. Der Begriff Betrieb ist in Art. 6 in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV (SR 910.91) definiert. Würde im Gesetzestext nur der Begriff Betrieb stehen, würde sich dereinst die Rechtsprechung auf Art. 6 LBV stützen. Deshalb soll bei jeder Nennung des Begriffs „ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ im Gesetzestext folgende Ergänzung hinzugefügt werden: eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder der einst dazu gehörenden und nicht mehr zusammenhängenden Grundstückflächen (neu).

Wir fordern, dass die genannte Ergänzung bei den folgenden Artikeln aufgenommen wird:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

Art. 18 Abs. 4 zweiter Satz

1… Als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten:
a. die Grundstücke, die dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind.
b. die Grundstücke des Anlagevermögens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder der einst dazu gehörenden und nicht mehr zusammenhängenden Grundstückflächen, die nicht dem BGBB unterstellt sind.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 8 Abs. 1 dritter Satz

1 … Als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten:
a. die Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind;
b. die Grundstücke des Anlagevermögens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder der einst dazu gehörenden und nicht mehr zusammenhängenden Grundstückflächen, die nicht dem BGBB unterstellt sind.

Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz

1 Als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten:
b. die Grundstücke, die dem BGBB unterstellt sind;
a. die Grundstücke des Anlagevermögens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder der einst dazu gehörenden und nicht mehr zusammenhängenden Grundstückflächen, die nicht dem BGBB unterstellt sind.

3. Ist der Gesetzesentwurf aus Ihrer Sicht problemlos vollziehbar? Wenn nicht, welche Problemfelder stellen sich?

Ja, wobei bei der Umsetzung sichergestellt werden muss, dass alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerpflichtigen von der neuen Gesetzesanpassung profitieren können. Deshalb fordern wir eine Rückwirkung der neuen Gesetzesbestimmung.

4. Teilen Sie die Auffassung, dass eine Rückwirkung unzulässig ist? Wenn nicht, was sind die Gründe?

Nein, für uns ist eine Rückwirkung dann rechtmässig, wenn sie zu Gunsten des Bürgers ist und eine gesetzliche Grundlage dazu geschaffen wird. Diese Antwort hat der Bundesrat auf das Postulat von Nationalrat Binder, Nummer 14.4240, selber gegeben. Der Bundesrat stellt in seiner Antwort folgendes fest: "Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein striktes Rückwirkungsverbot auch sinnvolle, die Betroffenen begünstigende Rückwirkungen ausschliessen würde." (Zitat).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sinnvolle, begünstigende Rückwirkung. Solche Rückwirkungen muss der Gesetzgeber erlassen können, insbesondere dann, wenn es darum geht, eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Praxis zu korrigieren. Das Parlament hat unter anderem eine Rückwirkung bei der Umsetzung der neuen Praxis zur indirekten Teilliquidation beschlossen. Wir verweisen auf Artikel 20a DBG und Art. 205b DBG. Auch Initiativen sehen eine Rückwirkung vor und werden trotzdem zur Abstimmung zugelassen.

Wir verlangen deswegen, dass die neuen Bestimmungen auf alle offenen und noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle angewendet werden. In diesem Zusammenhang verlangen wir einen neuen Artikel 205d DBG bzw. Art. 78f StHG.

Art. 205d DBG neu

1 Artikel 18 Absatz 4 zweiter Satz DBG gilt auch für die Besteuerung von noch nicht rechtskräftig veranlagten Erträgen.

Art. 78f StHG neu
1 Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz StHG gilt auch für die Besteuerung von noch nicht rechtskräftig veranlagten Erträgen.

Haben Sie Bemerkungen / Anliegen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens?

Das Inkrafttreten ist möglichst rasch anzusetzen, hat aber spätestens auf den

1. Januar 2017 zu erfolgen.

 
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