Vernehmlassung

Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes)

Die SVP unterstützt die Einführung einer Regulierungsbremse. Die Definition der Parameter einer «besonders einschneidenden Regulierung» sowie die Einführung eines qualifizierten Mehrs, welche zur Annahme besonders einschneidender Massnahmen benötigt werden, sind zu begrüssen. Gleichzeitig hängt die erfolgreiche Umsetzung der Gesetzesvorlage insbesondere davon ab, ob die Regulierungsfolgeabschätzungen von den betroffenen Stellen korrekt ausgewiesen werden.

In Umsetzung einer Vorlage aus dem Jahr 2016, welche der Bundesrat damals zur Ablehnung empfahl, schlägt der Bundesrat nun auf Druck des Parlaments Änderungen auf Gesetzes- und sogar auf Verfassungsstufe vor. Dies ist nötig, da 67.5% der Unternehmen die wahrgenommene Belastung durch die Regulierungstätigkeit als (eher) hoch einstufen.

Die Stossrichtung der neuen Vorlage besteht darin, dass besonders einschneidende Regulierungen von der Mehrheit der Ratsmitglieder genehmigt werden müssen und nicht bloss von der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder (Qualifiziertes Mehr). Beides, die Definition der besonders einschneidenden Massnahmen (mehr als 10’000 betroffene Unternehmen oder Regulierungskosten von mehr als 100 Millionen Franken über die Dauer von 10 Jahren) sowie die Einführung eines qualifizierten Mehrs sind begrüssenswert. Gemessen an der Regulierungsdichte der letzten Jahre würden etwa 30% der zukünftigen Vorlagen von der Regulierungsbremse betroffen sein. Die Einführung der besagten Kriterien muss dazu führen, dass weniger einschneidende Regulierungen dem Parlament vorgelegt werden und die Vorlage deshalb eine präventive Wirkung entfalten kann.

Die Erwartungen in diese Vorlage sowie in das parallel dazu eingeführte Unternehmensentlastungsgesetz sind sehr hoch. Der Bund schreibt klar, dass die «Auswirkungen auf Unternehmen [aufgrund der Regulierungen] gegenüber anderen Interessen wie z. B. von Umwelt und Gesellschaft leicht höher gewichtet werden» (Erläuternder Bericht, S. 3). Die Vorlage hat deshalb das Potenzial, die Regulierungsdichte gemeinsam mit der Umsetzung des Unternehmensentlastungsgesetz und anderen in die gleiche Richtung laufende Bestrebungen längerfristig abzubauen. Die Unternehmen als Rückgrat des Schweizer Wohlstands würden davon profitieren.

Gleichzeitig führt die Absenz einer zentralen Stelle, welche für die Evaluation der Regulierungsfolgeabschätzung zuständig ist, zu einem Zielkonflikt. Das Risiko besteht, dass das federführende Departement, welches die Ausarbeitung der Regulierung vornimmt, die Regulierungskosten herunterspielt (Erläuternder Bericht, S. 10). Mit einer konsequenten Anwendung des Vorsichtsprinzips, welches bei fehlenden Schätzungen vorsieht, die betreffende Vorlage der Regulierungsbremse zu unterstellen, soll dieses Problem entschärft werden. Weiter fehlt in der Vorlage die Einführung von «Sunset Klauseln», das heisst Regulierungen werden nicht automatisch nach einer gewissen Zeitdauer ausser Kraft gesetzt.

 
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