Vernehmlassung

Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0)

Die SVP lehnt die Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) in der vorliegenden Form ab und weist sie zur Überarbeitung an den Bundesrat zurück. Der Entwurf weist erhebliche Mängel auf. Anstelle…

Antwort von der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) in der vorliegenden Form ab und weist sie zur Überarbeitung an den Bundesrat zurück.

Der Entwurf weist erhebliche Mängel auf. Anstelle einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Luftstandortes Schweiz, wie im Luftfahrtpolitischen Bericht 2004 vorgesehen, wird mit der Teilrevision genau das Gegenteil erreicht. Insbesondere wehren wir uns gegen die Einführung einer Aufsichtsabgabe und einer Sicherheitsgebühr. Dies ist nichts anderes als eine neue Steuer. Ziel der Vorlage sollte sein, die Rahmenbedingungen der schweizerischen Luftfahrt zu verbessern und dabei insbesondere die Senkung der Kosten der Luftfahrt voranzutreiben anstatt die Tätigkeit der Luftverkehrsanbieter mit immer neuen Vorschriften zu belasten.

Die SVP stellt fest, dass der vorliegende Revisionsentwurf in erster Linie zur Generierung neuer Einnahmen für das BAZL ausgerichtet ist und damit rein fiskalische Ziele verfolgt. Die Schaffung einer Aufsichtsabgabe sowie einer Sicherheitsgebühr vermindern die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Luftfahrt im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz weiter, dies neben den bereits vorhandenen betrieblichen und infrastrukturellen Nachteilen. Aus diesem Grund wehrt sich die SVP auch gegen die Einführung neuer nationalen Auflagen die den schweizerischen Unternehmen zusätzlichen Aufwand bescheren, welche die ausländischen Mitbewerber nicht leisten müssen. Im weltweiten Konkurrenzkampf ist es unabdingbar, dass die inländischen Akteure mit mindestens gleich langen Spiessen wie die Konkurrenz kämpfen können. Nationale Sonderlösungen, höhere Tarife und eine starke Regulierungsdichte sind Gift für den Luftstandort Schweiz.

Diesbezüglich ist es ebenso unverständlich, wieso die vorgesehene Regelung, wonach der Bund die ungedeckten Kosten der schweizerischen Flugsicherung (skyguide) für die Dienstleistungen über dem benachbarten ausländischen Raum übernehmen könnte, bis entsprechende Abkommen mit den betroffenen benachbarten Staaten abgeschlossen wären, fallengelassen wurde.

Neben den erwähnten Punkten sind aus Sicht der SVP folgende Punkte im Entwurf dringend zu überarbeiten:

I. Keine Abschaffung der Eidgenössischen Luftfahrtkommission (LFK)
Mit der vorgesehenen Abschaffung der LFK (Aufhebung Art. 5 LFG) wird die Möglichkeit im Bereich der Luftfahrt Experten-Empfehlungen an den Bundesrat abzugeben, massiv vermindert. Die Unabhängigkeit von der Verwaltung wird dadurch erschwert ja praktisch ausgehebelt. Es besteht überdies die Gefahr, dass das BAZL infolge des Wegfalls dieser Kommission, sich die Kompetenz auf anderen Wegen aneignen muss, was wiederum zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes und Personals führen könnte.

II. Keine neuen zusätzlichen Gebühren
Grundsätzlich ist die Aufsichtstätigkeit über die Luftfahrt eine hoheitliche Aufgabe des Staates. Die Kosten haben deshalb aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert zu werden. Es ist ohnehin fraglich, ob das BAZL für seine Tätigkeit mehr Mittel benötigt. Mit dem Beitritt zur Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ist das BAZL nämlich von gewissen Aufsichtaufgaben sogar entlastet worden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass die Zahl der überwachten Betriebe, Luftfahrzeuge und Piloten sich in den vergangenen Jahren vermindert hat: So sanken im Zeitraum von 1998 bis 2007 die Anzahl der immatrikulierten Flugzeuge von 4’039 auf 3’813. Die Anzahl der ausgestellten Flugpersonalausweise nahm sogar von 19’055 auf 15’076 ab. Ebenfalls entlastet wurde das BAZL im Bereich der der Ausarbeitung von luftrechtlichen Vorschriften. Durch das 2002 in Kraft getretene Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU gelten alle europäischen Luftfahrtsverordnungen und Richtlinien auch für die Schweiz. Der Aufwand, eigene Erlasse auszuarbeiten, entfällt. Unter diesen Aspekten gibt es keinen vernünftigen Grund, wieso der erforderliche Aufwand für die Aufsichtstätigkeit des BAZL gestiegen sein soll.

Zudem erhebt das BAZL bereits heute schon für seine Aufsichtstätigkeit Gebühren. Diese sind 2007 bei der Schaffung der Gebührenverordnung des BAZL sogar massiv erhöht worden. Die neue Aufsichtsabgabe (Art. 6b neu) ist also vielmehr eine neue Steuer, durch welche die übermässige Verwaltungstätigkeit des BAZL mitfinanziert werden soll. Neue Gebühren sowie eine weitere Aufblähung der Verwaltung lehnt die SVP prinzipiell ab. Vielmehr haben die Aufgaben durch eine klare Prioritätensetzung sowie durch den Abbau von Doppelspurigkeiten erfüllt zu werden.

Auch im Bereich der vorgeschlagenen Sicherheitsgebühr (Art. 39 Abs. 4) besteht Überarbeitungsbedarf. Neben den unklaren Begrifflichkeiten und der Nichtunterscheidung zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen Sicherheitskosten sind hierbei noch zahlreiche Fragen offen. Aus unserer Sicht sind bei Art. 39 zwingend die Beratungen über die Spezialfinanzierung Luftverkehr (Änderung Art. 86 BV) abzuwarten, welche insbesondere im Bereich der Unterscheidung zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen Kosten Lösungsansätze bringen wird.

III. Keine zusätzlichen weiteren Einschränkungen für die Luftfahrt
Neben den oben erwähnten Änderungen sind im Revisionsentwurf aber noch weitere zusätzliche Einschränkungen vorhanden. Oberstes Ziel muss sein, dass mit dem Entwurf keine weiteren übertriebene Regulierungen oder Vorschriften Einzug halten. So sind im Absatz Flugplatzpflicht und Aussenlandungen (Art. 8 Ziff. 1 und 2) die bisher bewährten Regelungen beizubehalten. Gemäss Entwurf ist neu das Bundesamt alleine für die Luftraumstruktur (Art. 8a neu) zuständig. Aus parlamentarischer Sicht ist dieses Vorgehen nicht akzeptabel. Die Definition und Änderung der Luftraumstruktur mittels einer simplen Verordnung ist dahingehend zu ändern, dass diese nur auf dem Gesetzesweg definiert werden kann.

Auch im Bereich Unfalluntersuchungen ist die vorgeschlagene Lösung inkonsistent und führt zu Rechtsunsicherheiten. Diese Vorschriften sind an die internationale Praxis anzupassen und sollen nach einer grundlegenden Überarbeitung erst im Rahmen der Teilrevision II des LFG behandelt werden.

Wie bei der vorgeschlagenen Sicherheitsgebühr bereits bemerkt, sind bei der Bemessung der Kosten der Flugsicherung (Art. 49 neu) die Beratungen über die Spezialfinanzierung Luftverkehr (Änderung Art. 86 BV) abzuwarten.

Gleichzeitig sollte mit der Teilrevision auch versucht werden, verwaltungstechnischer Mehraufwand zu minimieren. Aus diesem Grund sind zusätzliche Bewilligungen zu bereits bestehenden internationalen Vorschriften (EASA) (wie in Art. 57. Abs. 3 oder Art. 60 Abs. 1) klar abzulehnen. Ebenso sollte der schweizerische Einzelfall der befristeten Bewilligungen (Art. 60 Abs. 1bis) gestrichen werden und an die internationalen Vorschriften angepasst werden. Im Bereich der Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr (Art. 108a neu) ist zudem darauf hinzuweisen, dass mit den zahlreichen internationalen Abkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat, diesbezüglich auch Bestimmungen enthalten sind, wie die entsprechenden Sicherheitsnormen anzupassen sind. Eine Sonderlösung Schweiz, wie im Artikel vorgesehen, ist deshalb nicht nötig und kann ersatzlos gestrichen werden.

IV. Fazit
Der vorliegende Entwurf zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes weist erhebliche Mängel auf und berücksichtigt die Anliegen der Schweizer Luftfahrt und mit ihr auch die des Wirtschaftsstandortes Schweiz in keiner Weise. Anstelle einer Reduktion der Auflagen und Kosten und einem Abbau von Vorschriften forciert man weiterhin eine schweizerische Insellösung mit zusätzlichen Abgaben und massiven Verwaltungsmehraufwand. Dies führt zu einer Verschlechterung der Rahmenbedingungen der Schweizerischen Luftfahrt im weltweiten Wettbewerb. Die Schweizer Luftfahrt braucht mindestens gleichlange Spiesse und nicht zusätzliche Belastungen und Regulierungen. Aus Sicht der SVP ist der Entwurf deshalb abzulehnen und an den Bundesrat zur grundlegenden
Überarbeitung zurückzuweisen.

 
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