Vernehmlassung

Teilrevision Krankenversicherungsgesetz: Unklare Zielsetzung, wenig brauchbare Problemlösungen

Die SVP erachtet die Aufteilung der Revision in Teilschritte grundsätzlich als richtig. Allerdings sind aus Sicht der SVP die Prioritäten falsch gesetzt, die Zielsetzung ist unklar und es fehlt das…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Grundsätzliche Bemerkungen

Die SVP erachtet die Aufteilung der Revision in Teilschritte grundsätzlich als richtig. Allerdings sind aus Sicht der SVP die Prioritäten falsch gesetzt, die Zielsetzung ist unklar und es fehlt das Bekenntnis zu einem wettbewerblichen Gesundheitswesen. Die vorgeschlagene Reform dient der tatsächlichen Problemlösung der stetig steigenden Kosten zu wenig und die Tendenz Richtung Verstaatlichung des Gesundheitswesens bleibt bestehen.

Vorlage 1A

Die Prioritätenregelung, vor allem auch die Aufhebung des Kontrahierungszwanges im ambulanten Bereich, ist nach Ansicht der SVP falsch gesetzt. Die Einführung des Wettbewerbsprinzips ist zwar richtig, die Wirkung ist jedoch äusserst gering. In erster Priorität müssten an Stelle der vorgeschlagenen Massnahmen die Einführung des monistischen Systems im stationären Bereich und damit die Gleichstellung des stationären und ambulanten Bereichs eingeführt werden. Schliesslich war dies die erste Forderung in der leider gescheiterten Gesetzesrevision (Untertitel: Spitalfinanzierung). Eine zwingende Forderung im Gesetz ist dabei ohne Übergangslösung (dual-fixe Lösung) festzuschreiben. Damit dies möglich ist, könnte eine relativ lange Übergangsfrist (z.B. 6-8 Jahre) zugestanden werden.

Der Forderung nach einem Risikoausgleich kann nochmals akzeptiert werden. Jedoch gehört dieser in die Übergangsbestimmungen und nicht in Art. 105 KVG. Nach weiteren 5 Jahren soll dieser aufgehoben werden. Auch in den Erklärungen sollte auf alle Hinweise verzichtet werden, die einen Ausbau des Risikoausgleichs zur Diskussion stellen. Die Vermischung von wettbewerblichen Elementen mit planwirtschaftlichen ist grundsätzlich falsch und widerspricht den politischen Zielsetzungen der SVP.

Die Pflegetarife sollten gemäss den Entscheiden der Eidg. Räte bei der 2. KVG-Revision wieder aufgenommen werden. Die Einfrierung der Pflegetarife erscheint der SVP richtig.

Die Terminplanung zu 1A erscheint der SVP eher optimistisch. Sie zweifelt daran, ob diese eingehalten werden kann.

Vorlage 1B

Obwohl die SVP dem Wettbewerb verpflichtet ist, beantragt sie, den Problemkreis Vertragsfreiheit im gegenwärtigen Zeitpunkt zu streichen und stattdessen umgehend die Spitalfinanzierung (Botschaft 2A) in Angriff zu nehmen. Wenn der Wechsel zum monistischen System erfolgt ist, so kann anschliessend die geplante Änderung, d. h. Aufhebung des Kontrahierungszwanges für alle Leistungserbringer, vorgenommen werden.

Vorlage 1 C

Die Prämienverbilligung ist an sich unbestritten. Die ursprüngliche Forderung der SVP bei der 2. KVG-Revision, wonach sie Bund und Kantone proportional an der Kostensteigerung zu beteiligen haben, muss jedoch wieder gefordert werden.

Vorlage 1D

Obwohl die SVP im Grundsatz die Stossrichtung unterstützt, zweifelt sie daran, dass der gemachte Vorschlag eine Volksabstimmung (Referendum) überstehen wird. Es wäre fatal, wenn ein Revisionsvorschlag zum dritten Mal (2x im Parlament, 1x bei einer Volksabstimmung) scheitern würde.

Ergänzende Bemerkungen zu den Gesetzesentwürfen

Teil Gesamtstrategie, Risikoausgleich, Pflegetarife, Spitalfinanzierung:

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 42a (neu) Versichertenkarte

Streichen, da zu hohe Kosten. Experten rechnen mit bis zu 500 Mio. Franken, ohne dass mit dieser Massnahme Kosten eingespart werden können.

Art. 105 Abs. 4

Dieser Teil ist zu streichen und in die Übergangsbestimmungen aufzunehmen.

Bundesgesetz über die Anpassungen der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Keine Bemerkungen.

Teil Vertragsfreiheit

Wie vorher erwähnt, ist das ganze Kapitel dahingehend zu überarbeiten, dass in einer ersten Phase die Einführung des monistischen Systems für den stationären Bereich verlangt wird. Anschliessend kann für alle Leistungserbringer der Kontrahierungszwang aufgehoben werden.

Als flankierende Massnahme kann der Ärztestopp weitergeführt werden.

Geändert werden könnte die Massnahme dahingehend, dass die Kantone selber entscheiden, wie viele Leistungserbringer welcher Art sie zulassen wollen.

Auch der Vertragsinhalt muss möglichst frei sein, d.h. es darf bei der Vertragsschliessung nur eine Mindestanforderung vorgeschrieben werden, sonst ist die Vertragsfreiheit ein zu schwaches Instrument.

Art. 35a lit. 2

Die Festlegung einer Höchstgrenze der zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung nach Absatz 1 in den Kantonen notwendigen Anzahl der Leistungserbringer ist in einem wettbewerbsorientierten System überflüssig.

Teil Prämienverbilligung

Da die Kantone mit ihren stationären Einrichtungen nicht unwesentlich zur Kostensteigerung im Gesundheitswesen beitragen, sind sie in diese durch sie verursachten Mehrkosten einzubinden. Hier fehlt ein entsprechender direkter Vorschlag in der Gesetzesvorlage.

Das gleiche gilt für den Bund im „Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung“. Die Basis 2005 mit 2584 Mio. Franken ist diskutierbar. Die Steigerung muss jedoch an den durch den Bund verursachten Mehrkosten angepasst werden und nicht theoretischen Steigerungsraten.

Die Kinderprämie ist ein Wettbewerbselement und soll deshalb vom Staat nicht eingeschränkt werden.

Teil Kostenbeteiligung

Die Verdoppelung des Selbstbehaltes und die flexible Handhabung erscheint der SVP richtig. Allerdings sollte die Möglichkeit existieren, mit tieferen Selbstbehalten Anreize zu schaffen, sich einem besonderen Versicherungsmodell anzuschliessen.

Eine freiwillig höhere Franchise soll weiterhin belohnt werden. Es würde aus Sicht der SVP jedoch Sinn machen, wenn entsprechende Verträge nicht schon nach einem Jahr gekündigt werden können, sondern 3-5 Jahre Gültigkeit haben.

Über die Höhe der Rabatte für freiwillig höhere Franchisen lässt sich streiten: Sicher muss jedoch sein, dass einerseits ein Anreiz besteht, aber andererseits nicht eine Entsolidarisierung zwischen Gesunden und chronisch Kranken entsteht.

Der Rabatt muss also so gestaltet sein, dass es tatsächlich um selbstverantwortliches Handeln geht und nicht um billigere Prämien an sich!

 
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