Menschenrechte als zentraler Teil der Schweizer Verfassung

Extrablatt Extrablatt März 2015

Die Menschen- und Grundrechte garantiert die Schweiz in ihrer Verfassung schon lange. Mit einem Angriff auf diese hat die Selbstbestimmungsinitiative nichts zu tun, im Gegenteil. Ziel der Selbstbestimmungsinitiative ist deren Schutz durch Schweizer Richter, die – im Gegensatz zu den Richtern in Strassburg und Luxemburg – mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut sind und den Wert unserer demokratischen Ordnung kennen.

Gerne geht vergessen, dass sämtliche im internationalen Recht festgeschriebenen Menschenrechte unter der Bezeichnung «Grundrechte» in der Schweizerischen Bundesverfassung festgeschrieben sind und teilweise in den Kantonsverfassungen ergänzt werden. Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), abgeschlossen am 4. November 1950 und für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974, enthält einen Katalog von Menschenrechten und Grundfreiheiten, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) angerufen werden können, die inhaltlich aber nicht weiter gehen als die Grundrechte unserer Bundesverfassung, wie folgende Aufzählung zeigt.

Mit der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 wurden sämtliche Grundrechte in den Artikeln 7 – 34 ausdrücklich festgehalten:

  • Art. 7: Menschenwürde
  • Art. 8: Rechtsgleichheit
  • Art. 9: Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  • Art. 10: Recht auf Leben und persönliche Freiheit
  • Art. 11: Schutz der Kinder und Jugendlichen
  • Art. 12: Recht auf Hilfe in Notlagen
  • Art. 13: Schutz der Privatsphäre
  • Art. 14: Recht auf Ehe und Familie
  • Art. 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • Art. 16: Meinungs- und Informationsfreiheit
  • Art. 17: Medienfreiheit
  • Art. 18: Sprachenfreiheit
  • Art. 19: Anspruch auf Grundschulunterricht
  • Art. 20: Wissenschaftsfreiheit
  • Art. 21: Kunstfreiheit
  • Art. 22: Versammlungsfreiheit
  • Art. 23: Vereinigungsfreiheit
  • Art. 24: Niederlassungsfreiheit
  • Art. 25: Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
  • Art. 26: Eigentumsgarantie
  • Art. 27: Wirtschaftsfreiheit
  • Art. 28: Koalitionsfreiheit
  • Art. 29: Allgemeine Verfahrensgarantien
  • Art. 29a: Rechtsweggarantie
  • Art. 30: Gerichtliche Verfahren
  • Art. 31: Freiheitsentzug
  • Art. 32: Strafverfahren
  • Art. 33: Petitionsrecht
  • Art. 34: Politische Rechte

 

Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäss EMRK:

  • Art. 2: Recht auf Leben
  • Art. 3: Verbot der Folter
  • Art. 4: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
  • Art. 5: Recht auf Freiheit und Sicherheit
  • Art. 6: Recht auf ein faires Verfahren
  • Art. 7: Keine Strafe ohne Gesetz
  • Art. 8: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  • Art. 9: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
  • Art. 10: Freiheit der Meinungsäusserung
  • Art. 11: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
  • Art. 12: Recht auf Eheschliessung
  • Art. 13: Recht auf wirksame Beschwerde
  • Art. 14: Diskriminierungsverbot

 

Selbstbestimmungsinitiative steht für Menschenrechte ein

Die Schweiz garantiert die Menschenrechte nicht nur unabhängig vom Anschluss an die EMRK sowie an Abkommen der Vereinten Nationen (insbesondere die UNO-Pakte I und II), sie geht inhaltlich sogar weiter. Die Selbstbestimmungsinitiative steht für die Einhaltung der Menschenrechte ein und hat Vertrauen in das Schweizer Rechtssystem, dass es diese auch achtet. Es ist nicht einzusehen, weshalb fremde Richter die Menschenrechte besser schützen würden als unsere höchsten Richter.

Die Selbstbestimmungsinitiative ist deshalb auch als Vertrauensbeweis zugunsten unseres eigenen Rechtssystems zu verstehen.

Verpolitisierung der Menschenrechte

Nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang, dass Menschenrechte und Grundrechte eingeschränkt werden können. Das halten die EMRK und unsere Bundesverfassung gleichermassen fest. Denn auch im Bereich der Menschen- und der Grundrechte gilt: keine Rechte ohne­Pflichten. Jedem Menschen- oder Grundrecht stehen immer auch legitime Interessen anderer Personen oder der Gesellschaft gegenüber.

So haben auch Opfer von Gewalttaten Grundrechte, und nicht nur Täter. Ein Landesverweis eines Straftäters kann zwar ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben sein, jedoch hat auch das Opfer bzw. die Gesellschaft ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und einen Schutz vor weiteren Delikten des Täters. In der Diskussion um Menschenrechte und Grundrechte gehen der Schutz der Opfer und die Sicherheit der Bevölkerung leider immer häufiger vergessen.

Artikel teilen
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden