Für alle Kantone tragbar, da individuell umsetzbar

Extrablatt Extrablatt Mai 2013

Seit dem 1. Januar 2011 erfolgt über das Steuerrecht eine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die ihre Kinder selber betreuen.

Seit dem 1. Januar 2011 erfolgt über das Steuerrecht eine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen.

Als Familienvater mit zwei Kindern, für die meine Frau ihr Arbeitspensum bewusst reduziert und so auf Einkommen verzichtet hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass andere Familien, die stattdessen ihre Kinder extern betreuen lassen, einen Steuerabzug geltend machen können.

Doppelte Bestrafung
Das Argument, wenn Kinder zu Hause betreut würden, entstünde kein Aufwand und die notwendige Einschränkung des Erwerbseinkommens würde auch nicht zu einem höheren steuerbaren Familieneinkommen führen, ist geradezu grotesk. Das heisst, dass jene die schon weniger Einkommen haben als andere, weil sie die Kinder selbst betreuen, keine Steuerabzüge machen dürfen. Damit werden sie ja gerade doppelt bestraft. Einerseits mit dem entgangenen Einkommen, andererseits mit dem fehlenden Steuerabzug.

Höhe der Abzüge durch Kantone festlegbar
Wenn zudem behauptet wird, die Initiative würde zu untragbaren Steuerausfällen führen, ist dies schlicht irreführend, da die Familieninitiative lediglich verlangt, dass der Steuerabzug, ob Eigen- oder Fremdbetreuung, gleich hoch sein muss. Die effektive Höhe können die Kantone selbst festlegen. Es dürfte sogar so sein, dass, wenn auch Abzüge für Eigenbetreuung möglich werden, der Anreiz zur Fremdbetreuung sinkt, es damit weniger Krippen und Tagesschulplätze braucht und die Kantone Geld sparen, da diese Institutionen ja meist subventioniert werden.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass Familien, die ihre Kinder extern betreuen lassen, einen Steuerabzug machen können, Familien, die ihre Kinder selber betereue, jedoch nicht!

von Albert Rösti, Nationalrat, Vater von zwei Kindern, Uetendorf (BE)

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