Immer mehr EU-Recht

Extrablatt Extrablatt November 2012

Hans-Ueli Vogt, Kantonsrat, Professor für Wirtschaftsrecht, Universität Zürich, Zürich

Die Schweiz übernimmt fortlaufend EU-Recht. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen zum Teil sinnvoll. Viele Vorschriften des EU-Rechts widersprechen jedoch unseren politischen Wertungen und unserer Rechtskultur…

Die Schweiz übernimmt fortlaufend EU-Recht. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen zum Teil sinnvoll. Viele Vorschriften des EU-Rechts widersprechen jedoch unseren politischen Wertungen und unserer Rechtskultur. Gegen die Übernahme solcher Vorschriften sollten sich die freiheitlichen Kräfte im Land resoluter zur Wehr setzen. Zudem darf EU-Recht nicht automatisch und im Verborgenen übernommen werden.

Wie EU-Recht in die ­schweizerische Rechtsordnung eindringt
Der Einfluss erfolgt in erster Linie über bilaterale Verträge. Sie sind vom Parlament und zum Teil sogar vom Volk genehmigt worden. Die Vorstellung, bei diesen Verträgen hätten die Parteien eine für beide Seiten passende Regelung ausgehandelt, ist freilich eine Illusion. Es geht um eine einseitige Übernahme von EU-Recht durch die Schweiz. Viele bilaterale Verträge können durch einen von der EU und der Schweiz eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss weiterentwickelt werden. Das ist zum Beispiel beim Schengen/Dublin-Abkommen der Fall. Im Ergebnis wird hier das Schweizer Recht laufend dem EU-Recht angepasst, mit Zustimmung in der Regel nur des Bundesrates.

Die Schweiz übernimmt auch ohne vertragliche Verpflichtung Vorschriften aus dem EU-Recht (sogenannter autonomer Nachvollzug). Zum Beispiel hat unser Gesetzgeber den Konsumentenschutz im Zusammenhang mit ­Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgebaut und den Konsumentenschutzorganisationen ein Klagerecht eingeräumt, in Anlehnung an eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union.
Hat die Schweiz EU-Recht autonom nachvollzogen, legen unsere Gerichte dieses Recht «europarechtskonform» aus. Das heisst unter Umständen, dass sie Rechtsentwicklungen in der EU als für die Schweiz verbindlich ansehen, die nach der Übernahme eingetreten sind. So hat das Bundesgericht den Familiennachzug gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen erweitert, weil der Europäische Gerichtshof das Abkommen entsprechend ausgelegt hatte.

Drei Grundsätze für die ­Übernahme von EU-Recht
Staaten haben einander von jeher «abgeschaut», wenn sie neue Gesetze erlassen haben. Die Übernahme von fremdem Recht muss jedoch wohlüberlegt sein. Was heisst das?
Erstens muss die Angleichung im Interesse der Schweiz liegen. Dabei sind Einheitlichkeit und Harmonisierung für sich allein keine Vorteile. Sinnvoll ist die Übernahme von EU-Recht vor allem dann, wenn im Interesse unserer Volkswirtschaft mit der Rechtsangleichung der Handel erleichtert werden kann. Zum Beispiel sind in der Schweiz viele Hersteller und Verbraucher von Chemikalien ansässig; hier hat der Bundesrat zu Recht die entsprechende Verordnung dem EU-Recht angepasst.

Verfehlt ist es, wenn wir EU-Recht übernehmen, dem andere politische Wertungen zugrunde liegen als unserem Recht. Das gilt namentlich für weite Bereiche der Wirtschaftspolitik. Die EU will alle Konsumenten, Anleger und Arbeitnehmer an den Segnungen der Marktwirtschaft teilhaben lassen, gleichzeitig sollen sie aber durch Rechtsvorschriften vor den Widrigkeiten des Marktes geschützt werden. Ganz allgemein will die EU ihren Bürgern ein risikofreies Leben garantieren. Darum müssen Kinder vor den Gefahren des Spielens bewahrt werden, und es wird im Detail geregelt, was als Spielzeug gilt (für das strenge, detaillierte Vorschriften aufgestellt werden) und was nicht (warum eigentlich sind Spielzeugdampfmaschinen kein Spielzeug?). Die EU will auch dafür sorgen, dass ihre Bürger ein gutes Leben führen. Darum ist es verboten, Gratismuster für Babymilch abzugeben. Damit sollen Mütter angehalten werden, ihre Kinder länger zu stillen. Das Bundesamt für Gesundheit hat diese Regelung für die Schweiz übernommen.

Solche Regeln übernehmen die regulierungsfreudigen Kräfte in unserem Land, meist mit dem Argument, «die Schweiz könne sich diesen Entwicklungen nicht entziehen», sie könne «nicht abseitsstehen».
Eine Übernahme von EU-Recht muss – zweitens – in einem transparenten, demokratischen Verfahren geschehen. Denn die Erfahrung hat gezeigt: Wenn die Schweiz einmal entschieden hat, ihr Recht an das EU-Recht anzugleichen, wird sie in der Folge alle Entwicklungen dieses Rechts automatisch mitmachen. Sie gibt damit im betreffenden Bereich das Heft des Handelns aus der Hand. Das darf nicht im Verborgenen geschehen. Rechtsübernahmen in Verordnungen, in Abkommen, die von der Verwaltung abgeschlossen werden, und Rechtsübernahmen durch Gerichtsurteile genügen den genannten Anforderungen nicht.
Drittens darf EU-Recht nicht detailgetreu kopiert werden (ausser, die Angleichung sei, vor allem im Interesse des Handels, gerade der Zweck der Übernahme). Der Gesetzgebungsstil der EU ist eine der übleren Errungenschaften der abendländischen Rechtskultur. Seitenlange, in der Sprache von Verwaltungstechnokraten formulierte Detailvorschriften prägen das Bild, wobei die Vorschriften in kurzen Abständen immer wieder geändert werden.

Souveränität bei der ­Übernahme von EU-Recht
Die vorher genannten Grundsätze zeigen, was Souveränität bei der Übernahme von EU-Recht bedeutet: keine Übernahme, wenn das Recht der Europäischen Union nicht unseren Interessen und Politikzielen entspricht; Transparenz und Demokratie bei der Übernahme von EU-Recht; keine Übernahme des EU-Gesetzgebungsstils. Das tönt nach einem bescheidenen Programm. Diese Grundsätze sind in den letzten 20 Jahren jedoch wiederholt missachtet worden.


Hans-Ueli Vogt, Kantonsrat, Professor für Wirtschaftsrecht, Universität Zürich, Zürich

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